Sie sollen den Priestern dabei je 30 Haller und ein Mahl um ein Schilling Haller geben. Sie dürfen dafür die Klause mit Garten und Hofraum (Hofreite) geniessen samt den liegenden Gütern in seinen Zwingen und Bännen. Ihr Vieh soll Weide und Holz mitgeniessen. Sie sollen kein Gut ohne Erlaubnis seiner Erben kaufen und in ihre Klause keine Hintersassen aufnehmen. Es siegeln Heinrich von Reischach und sein Oheim Frik von Magenbuch zu Gutenstein.
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Original im Erzbischöflichen Archiv Freiburg i.B. UZ (= Urkundensammlung Zell) n. 473.