Sie gestatten nicht, dass sie jemand belästigt, weder mit Worten noch mit Werken, bei Strafe an Leib und Gut, auf Gebot des Kaisers. Sie befehlen den Bürgern von Überlingen die Barfüsser in besonderen Schutz zu nehmen. Es siegeln die beiden Landvögte.
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Abschrift des 15. Jahrhunderts im Fürstlich Hohenzollerschen Haus- und Domänenarchiv Sigmaringen HS 5,2 (16, 1, 2) im Werdenbergischen Urkundenbuch, Vorlageblatt.