Abt Konrad und der Konvent des Klosters Anhausen erklären, dass sie nach Rat weiser Leute und mit Willen des Vogtes Graf Ulrich von Helfenstein sich mit dem Graf Rudolf von Werdenberg über alle Rechte und Gerichte im Dorf Nau (Langenau) gütlich vereinbart haben.


Dies geschah unter folgenden Bedingungen: Über alle Höfe und Häuser des Klosters im Dorf im Etter (= Zaun) und was in ihnen geschieht, durch Leute des Klosters oder andere Leute, soll nur der Vogt oder dessen Ammann richten; über das, was ausserhalb des Etters geschieht, darüber sollen Graf Rudolf, seine Erben und ihr Ammann richten. Auf zwei Hofstätten des Klosters, Morhartz Hofstatt soll man ausschenken und auf Selzers Hofstatt soll man backen und Fleisch und Brot feilhaben. Wenn Graf Rudolfs Leute oder andere Leute gegen die Leute auf den Gütern des Klosters zu klagen haben, so soll sein Ammann oder Weibel das dem Ammann oder Weibel des Vogts verkünden, der die Beklagten vor das Gericht des Grafenammanns bieten soll. Tut er das nicht innerhalb von drei Tagen, dann soll dieser selbst vorbieten und richten nach Dorfsrecht. Auferlegte Bussen und Pfänder sollen durch den Ammann des Klosters übergeben werden, sonst macht das der Ammann des Grafen. Durchgrabene Äcker des Klosters sollen wieder gutgemacht werden. Wenn Graf Rudolfs Ammann Eschhayen setzt, soll er die Klosterleute berücksichtigen. Die Weide soll gemeinsam sein. Es siegeln der Abt, der Konvent und Vogt Ulrich von Helfenstein. Zeugen sind Graf Friedrich der Alte von Roggenburg, Graf Konrad von Kirchberg der Junge, Albrecht von Niffen, Graf von Märstetten, Heinrich von Griessenberg, Heinrich von Frauenberg, Konrad von Blochingen, Heinrich von Friberg, Marquard von Schellenberg und viele andere Leute.

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Original im Staatsarchiv Ludwigsburg B 207 n. 942.