Er verpflichtet sich, die Summe nach Mahnung innerhalb vierzehn Tagen unverzüglich in Gold zurückzuzahlen. Würde das nicht geschehen, dann werde er oder seine Erben den entstandenen Schaden allein nach den Angaben des Gläubigers ersetzen. Sollte das nicht eingehalten werden, dann könne dieser mit Pfändung gegen Land, Leute und Güter des Gotteshauses vorgehen. Es siegelt Bischof Hartmann.
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Original im Archiv des Germanischen Museums in Nürnberg.