Das Federspiel am Emserberg, Forste und Wildbann im Domleschg sollen dem Bischof Hartmann, seinen Nachfolgern und dem Gotteshaus Chur bleiben, ausser der von Rhäzüns beweise, dass er diese als Lehen vom Reich oder vom Gotteshause Chur besitze. Über die Klage des von Rhäzüns gegen Bischof Hartmann und seine Helfer, dass ihm die seine Leute zu Thusis und Tschappina verbrannt, beraubt und gefangen haben sollen, habe der von Rhäzüns Beweise und Kundschaften vorzubringen. Auf diese Beweise wartete nun Bischof Hartmann vor dem Schiedsgericht, in dem statt Jakob Hophain der Hensli von Puntaning als Schiedsmann zugesetzt wurde. Die Herren von Rhäzüns brachten keine Kundschaft vor und verzichteten öffentlich vor Gericht auf die Beweisführung gegen Hartmann. Dagegen bewiesen Bischof Hartmann und die Bürger von Chur, wie ihnen aufgetragen, ihre Unschuld. Das Schiedsgericht bestätigt nun den früheren Spruch, dass Hartmann sein Recht behauptet habe. Es siegeln die beiden Obmänner Meiss und Stöckli.
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Original im Fürst Thurn und Taxis Zentralarchiv Regensburg.