Die Vereinbarung erfolgt in folgender Weise: Erstens verzichtet Hübschlin auf den Hof zu Eggatsweiler den er vom Vogt von Leupolz erkauft halte, für sich und seine Erben, er hat aber den Zins von zehn Schilling Pfennig Konstanzer Münze von diesem Hof an das Kloster Lindau weiterhin zu entrichten, ausserdem soll er dem Vogt für den Boden, den er ihm mit seinem Weiher ertränkt hat, jährlich auf St. Martinstag einen Malter Vesen und einen Malter Haber Lindauer Mass und zehn Schilling Pfennig Konstanzer Münze bezahlen. Vogt verzichtet auf die dabei liegenden Güter, Botherren Gut und Sulzimos Gut. Hübschlin kann obigen Zins auf ein beliebiges anderes Gut legen. Bei Streit soll ein Schiedsgericht entscheiden. Das Wuhr des Weihers soll stets ausgebessert werden, das Gegenwuhr bei der bisherigen Höhe, vom Boden zwei Schuhe und vier Finger breit bleiben, dagegen wird dem Hübschlin der freie Zugang zum Weiher und Wuhr zugesichert. Es siegelt Heinrich Vogt von Leupolz und auf seine Bitte Marquard von Schellenberg sein Schwager.
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Original im Spitalarchiv Lindau L 16,4 a.