Wer jemanden aus Schwaben, der in Bayern einen Raub auf oder neben der Strasse begangen hat oder sonst straffällig geworden ist, wissentlich eine Nacht bei sich behält, soll für den Schuldigen büssen und wird als Schuldiger betrachtet. Wenn er leugnet, ihn beherbergt zu haben, soll er mit drei Eiden seine Unschuld beweisen. Das Gleiche gilt für Anschläge aus Bayern in Schwaben. Im oberen Teil von Schwaben sind vom König Volkmar von Kemenaten, Vogt von Augsburg und die Brüder Marquard und Ulrich von Schellenberg, im unteren Teil von Schwaben des sogenannten Gusse und Ulrich, genannt von Eichen, in Bayern oberhalb von Augsburg vom Pfalzgrafen Winhard von Rorbach, Konrad von Wildenrode und der Vicedom, im unteren Teil gegen die Donau Sciltperger, der sogenannte Spet von Vemmingen und der dortige Vicedom als Richter und Pfleger dieses Friedens auserwählt und ernannt, an die man sich wendet, wenn etwas gegen den Frieden unternommen wird. Wenn die in Bayern Aufgestellten die Hilfe der Genannten in Schwaben brauchen und sie anfordern, werden jene mit den Edlen, Rittern und Städten Schwabens diese Hilfe erweisen. Wenn aber in Schwaben gegen den Frieden Verbrechen geschehen, werden die oben Genannten in Schwaben das bessern und in Ordnung bringen und die durch die genannten Friedenspfleger und Richter aufgebotenen Edlen, Ritter und Städte Schwabens werden ihnen mit aller Kraft Hilfe erweisen. Der König will, dass dies von den Edlen, Ministerialen, Rittern und Städten Schwabens mit Eid beschworen werde. Nichtsdestoweniger sollen die in Bayern Aufgestellten im Notfall Hilfe mit den Einwohnern Bayerns zukommen lassen. Es siegelt der König und neben ihm Herzog Ludwig.
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Original im Geheimen Hausarchiv München n. 89.