Marquard von Schellenberg entscheidet Streitigkeiten zwischen dem Kloster und den Leuten zu Öhningen.


Marquard von Schellenberg, derzeit sesshaft zu Gayenhofen, Vogt des Klosters, der Leute und des Dorfes zu Öhningen erklärt wegen der Streitigkeiten, die so lange vormals gewesen und zwischen demselben Kloster, den Pröpsten und Herren sowie den Leuten und demselben Dorf zu Öhningen wegen der Dorfrechte („Ehaffti“) seien beide Parteien zu ihm gekommen, dass er nach seiner Vernunft und nach weiser Herren und ehrbarer Leute Rat zwischen ihnen entscheide, wobei sie gelobten und beschworen, seinen Spruch zu halten. So habe er nach weiser Herren und ehrbarer Leute Rat und insbesondere nach Befragung anderer Gotteshäuser, Höfe und Klöster, die einander berauben und zu dem Gotteshaus Öhningen gehören, folgenden Spruch gefällt: Zum ersten bestimmt er, dass der Propst richten soll über Eigen und Lehen auf der Pfalz zu Öhningen, wenn aber die Sache ihn oder seine Herren oder sein Gotteshaus anginge, dann soll er aufstehen im Gericht und einem Gotteshausmann den Stab in die Hand geben. Er soll auch einen vorgelesenen Eid schwören, gerecht zu richten, wie andere Höfe und Gotteshäuser, die nach ihrer Rechtsgewohnheit einander berauben. Wegen Abgaben soll der Propst mit dem Gericht zu Öhningen vorgehen und mit Hilfe eines Vogtes; wäre jemand darin ungehorsam oder widerspenstig oder nicht pfandbar, die kann er mit geistlichen Gerichten behelligen, bis er wegen seiner Zinse zufriedengestellt ist. Dann bestimmt Marquard von Schellenberg, wenn einem Gotteshausmann sein Eheweib stirbt und er keine unverheiratete Tochter hat, und er nimmt ein anderes Eheweib, dann soll dem Gotteshaus ein Bett verfallen sein; nimmt er aber kein anderes Weib, dann soll ihm das Bett bleiben sein Lebtag lang und nach seinem Tode Besitz des Gotteshauses werden. Dann bestimmt Marquard, wenn einem Mann sein Eheweib stirbt und unverheiratete Töchter da sind, eine oder mehr, dann soll das Gotteshaus ein Obergewand bekommen, es sei ein Mantel oder ein Kürschen und nicht anders; wenn aber keine unverheiratete Tochter da ist, dann soll das Gotteshaus überdies einen Sturz bekommen. Weiter bestimmt Marquard, wo ein Bursch oder eine Tochter sich verheiraten, die ihren eigenen Lebensunterhalt haben, von diesen soll das Gotteshaus den Fall erhalten, wie von anderen ihren Leuten. Weiter stellt Marquard fest, wo ein Gotteshausmann einem Ungenossen ein Gotteshausgut zu kaufen gibt, das soll ihm der Propst verleihen, wenn er will, um einen angemessenen Ehrschatz und er soll keinen Überzins darauf schlagen, denn er soll es bei den alten Zinsen lassen. Auch soll und kann ein jeder Gotteshausmann ein Gut, das ein Ungenosse erkauft hat, innert Jahresfrist wieder an sich lösen, um gleichviel Geld, wie es der Ungenosse erkauft hat, und soll das der Propst immer leihen um den Ehrschatz und dagegen nichts einzuwenden haben. Dann bestimmt Marquard auch, dass ein Propst keinen Gotteshausmann noch ein -weib verkaufen oder vertauschen soll ohne ihren Willen und ihr Wissen. Auch bestimmt er, wo ein Gotteshausmann sein Gut versetzen wollte aus Not, aber es den Propst dünkte, dass es nicht notwendig und er damit mutwillig sei, dann soll der Vogt oder sein Vertreter deshalb eine Kundschaft verhören; wenn festgestellt wird, dass es notwendig ist, dann soll man es ihm gönnen. Auch soll ein Propst oder sein Schreiber wegen des Siegels nicht mehr nehmen als einen Schilling oder dessen Wert. Dann bestimmt Marquard, wo ein Gut in eine eintragende Hand käme, es sei Frau oder Mann und das Gut so in seiner Hand bis zum Tode ist, sodass dieselbe eintragende Hand bei gesundem Leibe das Gut nicht vermacht, noch den Besitz verändert hat, mit des Lehenherren Hand, so soll dem Gotteshaus sein Recht vorbehalten sein und zufallen, da dies ihr herkömmliches Recht ist; würde aber ein Propst der eintragenden Hand das Vermächtnis und die Verleihung abweisen und nicht gönnen wollen, das kann die eintragende Hand vor einen Vogt oder seinen Stellvertreter bringen und wenn der auf diese Weise ermahnt wird, dass es ein Propst betrügerischer Weise verweigert hat, dann soll er seinen Ehrschatz geben und soll die Belehnung damit vollzogen und rechtskräftig sein. Im besonderen bestimmt Marquard, wegen des Holzes, was da ein Propst haut unter dem Schiener Weg, was man ohne Betrug mit einer Axt herrichten kann, das gehört dem Gotteshaus und das übrige Nachschlagen den Leuten. Diese Ordnung sei von ihm (Marquard von Schellenberg) gemacht nach seiner und biederer Leute Rat und Hilfe und sie solle bleiben nach Zusage beider Parteien, die weder mit geistlichem noch weltlichem Gericht weiter etwas gegeneinander unternehmen sollen. Es siegelt Marquard von Schellenberg, der die Junker Walther und Ulrich von der Hohenklingen, die Freiherren und Heinrich von Rosnegg, den Freien und Ritter sowie Heinrich von Randegg, Ritter, Vogt zu Schaffhausen gebeten hat mitzusiegeln, in Anwesenheit vieler ehrbarer Leute.

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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 5 Konstanz-Reichenau Konvolut 457.