König Ruprecht entscheidet den Streit zwischen dem Kloster Kempten und Heinrich von Schellenberg um ein Jagdrecht zugunsten des Klosters, da Heinrich nicht zum Gerichtstag erschienen war.


König Ruprecht tut kund, dass er am Tage dieser Urkunde zu Heidelberg in seiner Burg zu Gericht sass und vor ihm Bruder Friedrich von Lobenberg erschien, der Küster des Gotteshauses zu Kempten, laut vorgelesener Urkunde als bevollmächtigter Vertreter des Abts Friedrich und des dortigen Konventes, der mit seinem Fürsprechen darlegte, dass der Abt und Konvent Streit und Zwietracht wegen der Jagd mit Heinrich von Schellenberg gehabt hatten, deswegen seien beide Seiten vor den Bund der Städte am See und im Allgäu zum Gericht gekommen; der Spruch der Städte ging dahin, dass sie beide beim König Recht suchen sollten. Nach Verlesung dieser Urkunde (von 1403 Juli 11) erklärte Bruder Friedrich durch seinen Fürsprechen, sein Abt sei vor Unser Frauentag am königlichen Hof erschienen und habe sein Recht gesucht, aber Heinrich sei wegen Herrennot nicht gekommen. Darauf setzte der König mit Einverständnis des Abtes das Gericht auf den gestrigen St. Gallentag und Heinrich wurde aufgefordert, zu erscheinen. Auf den Ruf des Gerichtes zeigte sich Heinrich nicht, sondern liess zwei Briefe, einen von Pfalzgrafen Ludwig, Herzog in Bayern, und einen eigenen vorlegen, womit bezeugt werden sollte, dass Heinrich von Schellenberg wegen dringendem Herrendienst bei Ludwig den Gerichtstag versäumen musste. Eine Verschiebung auf den Weissen Sonntag oder Mittfasten lehnte der Bruder Friedrich ab; das Gericht wies darauf Heinrichs Entschuldigung als nicht hinreichend ab und da er keinen Vertreter gesandt hatte, erging das Urteil zugunsten des Abtes: dass Heinrich das Kloster im Besitz des Wildbanns in Zukunft nicht hindern, noch darin jagen solle. Nun liess Bruder Friedrich den Schutzbrief König Ruprechts von 1403 Juni 2, verlesen, der jeden Störer der Wildbannrechte des Klosters Kempten mit einer Strafe von zehn Mark reinen Silbers belegt. Der Gerichtshof erkannte Heinrich von Schellenberg als dieser Strafe verfallen und gestattete dem Kloster, sie einzuziehen.

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Gleichzeitige Abschrift im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 67 n. 801, Kopialbuch König Ruprechts fol. 176 a —178 a.