Johann der Truchsess zu Waldburg erklärt, er habe mit den verbündeten Reichsstädten um den Bodensee, Konstanz, Überlingen, Lindau, Ravensburg, St. Gallen, Wangen und Buchhorn Streit gehabt und sei deswegen in Gefangenschaft geraten. Jetzt habe er mit den Städten vereinbart, dass er sich wegen dieser Streitigkeiten an niemandem rächen wolle und sich mit ihnen für die nächsten zehn Jahre verbünde.
Damit die Freundschaft zwischen ihm und den Städten umso fester gehalten werde, habe er sich auf Rat seiner Freunde und Herren mit den Städten und ihren Bundesgenossen die nächsten zehn vollen Jahre verbunden, mit allen seinen Städten, Festen, Schlössern, Leuten und Gütern, sie seien sein Pfand, Eigen, Leibgeding oder Lehen, im heutigen oder künftigen Besitzstand, insbesondere mit Saulgau, Mengen, Riedlingen, Munderkingen, Waldsee, Waldburg, Trauchburg, Zeil, Wurzach und Wolfegg unter der Bedingung, dass er den verbündeten Städten mit seinen Städten, Festen und Schlössern, Leuten und Gütern die zehn Jahre lang getreulich mit Rat und Hilfe Beistand leisten wolle, gegen jedermann, diese ihnen offen stehen sollen, bei einem Angriff sofort nach Bekanntwerden von einem Mittag zum andern oder sonst auf Mahnung, nur auf eigene Kosten zuziehen wolle. Aus seinen Städten soll der Truchsess feilen Kauf gestatten. Zerfällt der Bund der Städte, dann ist er zur Hilfe nicht verpflichtet, soll sie aber die zehn Jahre hindurch nicht angreifen. Amtleute und Städte sollen ihre Pflicht zu helfen beschwören, nur Mengen, Riedlingen und Munderkingen nicht. Auch die Herrschaft von Österreich bleibt laut der Vereinbarungen ausgenommen. Über die Verhältnisse der drei Städte erhält der Rat zu Konstanz alle Urkunden; wegen ihrer Hilfe wird ein Schiedsgericht entscheiden; eine Strafe von 3000 Gulden wird festgesetzt. Streitigkeiten zwischen dem Truchsess und dem Städtebund werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Bündnisse des Städtebundes sollen weitergelten, die des Truchsessen nicht. Muss er verkaufen oder versetzen — Saulgau und Waldsee ausgenommen — dann soll er den Städten ein Angebot und nur ein günstigeres machen. Erhält er ein Schloss in Bayern, dann soll er damit den Städten ebenfalls verpflichtet sein, jedoch nicht gegen Bayern. Die Zustimmung des Herzogs Stephan in Bayern und des Bischofs von Regensburg soll er einholen. Er soll alle Gefangenen bis nächsten St. Jakobstag frei lassen ausser den Gefangenen des von Wirtemberg; tut er das nicht, dann soll er mit zehn Leuten und zehn Pferden in Überlingen Geiselschaft leisten und ohne Bewilligung der Stadt sich nicht entfernen dürfen. Zur besseren Sicherheit verbürgen sich für den Truchsess Graf Albrecht von Werdenberg-Heiligenberg der Ältere, Herr zu Bludenz, Graf Rudolf von Sulz, Graf Eberhard von Nellenburg, Hans von Hewen, Peter von Hewen, Eberhard von Bürglen, Hans von Bodmen, dessen Mutter in Ehingen war, Hans von Bodmen des Ältesten Sohn, Liutolt von Königsegg, Mantz von Hornstein, Hans von Eberhartswiler und Ulrich von Roggwil, alle acht Ritter, Hans von Fridingen, gesessen zu Krähen, Diepolt von Aichelberg, Marquard von Schellenberg-Kisslegg der Alte, Walther und Burchard von Hohenfels, die Brüder Konrad und Rudolf von Honburg, Lutz der Sürig von Siggen, Walther von Laubenberg, Herman Wiellin, Dietz der Horwer, Ulrich von Königsegg von Aulendorf, Ulrichs sel. Sohn, Egli von Randenberg, Walther vom Stein von Cell, Hans von Honburg von Stoffen, Konrad der Hartzer, die Brüder Heinrich und Dietrich die Riffen, alle Edelknechte, Konrad Vaber der Alte, Hans sein Sohn, Heinrich Vilng, Heinz Guldrich, Märken Mesner, Kunz Mayger, Hans Hätzensun, Hans Schriber, Hans Schad, Frick Stroppel und Klaus Gaust, alle Bürger von Waldsee, Hans Ott, Claus Winschenk, Klaus Klingler, Kunz Tentinger, Ammann und Heinz Hödorffer, Bürger zu Riedlingen, Walther Hund, Heinz Kramer, Kunz Allwig, Ammann, Hans Bläwlin und sein Bruder Heinz, Bürger zu Mengen, Hans Rüd, Berchtolt Barner, Kunz Ammann von Schwarzenbach, Mantz Wirt und Kunz Hoplin, Bürger zu Saulgau, Kunz Arnolt, Hans Wirrer, Ulrich Rüll und Hans Haid, Bürger zu Munderkingen, alle sechzig für den Fall, dass der Truchsess Johann oder seine Amtleute und Vögte die genannten Punkte verletzen würden. Wird die Verletzung eines Artikels festgestellt, dann sind 30.000 Gulden innert Monatsfrist zu bezahlen und haben die Bürgen bei Verweigerung Geiselschaft in einer von den Städten bestimmten Stadt zu leisten. Es siegeln Johann der Truchsess und die sechzig Bürgen.
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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 5 Konstanz-Reichenau Konvolut 280 Bündnisse.
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