Bürgen Wernhers von Raderay sind Eberhard von Staufenegg, der oben Genannte, Swigger von Deggenhausen, Ulrich von Schönegg, Heinrich von Dettingen, Claus von Helmsdorf, Heinrich von Mehlishofen, die Ritter, und Arnold von Mettenbuch. Wenn der Rechtsspruch erfolgt und Wernher sowie seine Knechte, die mit ihm gefangen wurden, Urfehde schwören, dann sind die Bürgen ihre Verpflichtung los und Wernher soll die vorgenannten Bürgen gerichtlich ledig sprechen lassen, da die Bürgen geschworen haben, denn der von Staufenegg hat gelobt, sie nach Konstanz zur Geiselschaft zu stellen und Konstanz nicht zu verlassen, bevor sie nicht nach Mahnung verrichtet wird. Wenn Geiseln ausscheiden, sollen sie innerhalb eines Monats ersetzt werden; bis dahin sollen die übrigen Geiseln sich in Konstanz einfinden. Der Landkomtur Bruder Bertold von Gebsenstein bestätigt diese Abmachung und gibt als Bürgen Marquard von Schellenberg, Rudolf von Sulzberg, Ritter und Jakob von Roggwil von Konstanz, die sich zu rechter Geiselschaft unter den gleichen Bedingungen verpflichten. Der Tag des Rechtsspruches über diese Sache soll der erste Tag nach dem kommenden Hilariustag sein. Die vorgenannte Kirche soll beim hergebrachten Recht bleiben, ohne Schaden für beide Parteien. Wernher soll die Urfehde innert 14 Tagen nach seiner Freilassung schwören. Es siegeln der von Staufenegg und Marquard von Schellenberg. Zeugen sind Bruder Burkard zu Bürgetor, Bruder Eberhard von Steckborn, Herr von Salmansweiler, Graf Gebhard von Fürstenberg, Walther der Jökeler, Ulrich Aengelli, Hug der Venedier und die vorgenannten Bürgen.
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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 3 Deutschorden Konvolut 213 Kirchenlehenherrlichkeit.