Heinrich erhielt dabei das öffentliche Urteil, dass er seine Besitzungen ohne Verzichterklärung seiner Kinder veräussern dürfe. Die Urkunde wird ausser vom Landrichter auch von Marquard von Schellenberg besiegelt.
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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 4 Salem Konvolut 389 Kammergut.