Ausgenommen das Schächlein, das an den Kampfacker stösst, und ausgenommen das Federspiel auf diesem Gut, jetzt und in Zukunft, sowie mit Ausnahme des Zinses von sechs Pfund Pfennig Konstanzer, eines Fasnachtshuhns und jährlich eines Tages Ackerarbeit mit einem Gespann, ferner eines Mahders, eines Heuers und Schnitters mit Pfändungsrecht, doch hat das Gut das Beholzungsrecht auf anderen zu Prassberg gehörenden Gütern.
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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B216 Reichstadt Wangen n. 330.