Die Grafen Heinrich und Rudolf von Werdenberg und Sargans, Gebrüder, übernehmen auf Bitten des Abts Konrad des Klosters Weingarten, der auf ihre Tüchtigkeit mehr vertraut als auf die übrigen Adeligen und Barone des Landes, den Schutz über die Besitzungen und die darauf befindlichen Leute des Klosters zu Melibrunnen unter der Bedingung, dass sie dafür mit jährlich auf St. Martinstag gelieferten zwei Scheffeln Haber und nicht mehr zufrieden sein wollen. Der Abt wird die Besitzungen nennen und schriftlich festlegen, von denen diese zwei Scheffel geleistet werden. Ausserdem soll von jeder einzelnen dieser Besitzungen ein Fastenhuhn von jedem Besitzer geliefert werden, solange er persönlich auf einer ansässig ist. Wenn sie über die zwei Scheffel hinaus irgendwas von den Klosterleuten durch Steuer oder sonst erpressen, soll die Abmachung ungültig sein.
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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 515 Kloster Weingarten n. 849.
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