"Waer auch, daz wir vnsern vater mit sinem dienst, an vnsern vorgeschriben Herren bringen möhten, so söln wir danne beide dem selben vnserm Herren, mit allen vnsern vesten, vnd mit elliv div, vnd wir haben. warten vnd dienen wider alle sein veinde so wir beste chönnen..." ("Sollten wir unsern Vater (Rudolf II. von Sargans) als Helfer auf die Seite unseres oben genannten Herrn bringen können, so sollen wir dann beide demselben unserem Herrn mit allen unsern Festen und all unserem Besitz gewärtig sein und helfen wider alle seine Feinde, nach bestem Können..."). Gegen die oben Ausgenommenen besteht dann keine Hilfspflicht.
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Original im Geheimen Hausarchiv München, Hausurkunden n. 173.