Der Kardinalpriester Berengar schreibt an die Bischöfe von Chur und Konstanz, dass sie Graf Rudolf von Werdenberg-Sargans, der den Basler Bischof gefangengenommen und erpresst habe, angehalten werden soll, Wiedergutmachung zu leisten. Die Absolution bzw. Exkommunikation durch den Papst soll erst danach aufgehoben werden.


Der Kardinalpriester Berengar schreibt an die Bischöfe von Chur und Konstanz, der edle Mann Graf Rudolf von Werdenberg-Sargans habe sehr für sich gebeten, da er den Bischof von Basel, den er letzthin vermessenerweise gefangengenommen, eine Zeitlang in Haft gehalten, seiner Pferde und anderer Habe beraubt, jetzt wieder in Freiheit gesetzt und ihm wie der Kirche Basel für allen Schaden Wiedergutmachung geleistet, dies auch durch vom Bischof und der Basler Kirche besiegelte Urkunden nachgewiesen habe. Darauf habe er, Berengar, als päpstlicher Bussrichter ihn auf seine Bitten und im besonderen Auftrag des Papstes von der Exkommunikation befreit. Jetzt aber habe er erfahren, dass die vorgelegten Urkunden mit Gewalt erpresst worden, weil der Bischof auf andere Weise nicht befreit werden konnte und dass weder der Bischof noch das Hochstift, wie in den Urkunden behauptet, entschädigt worden sind; vielmehr habe die Basler Kirche einen Schaden von mindestens viertausend Mark Silbers dadurch erlitten, dass der Bischof schmählicherweise gefangen und etwa sechs Monate in Haft gehalten wurde, Pferde, Gold, Silber, Kleidung und anderes von beträchtlichem Werte verlor und schliesslich, in der Absicht weiterer Gelderpressung gezwungen wurde, mit Zustimmung des Basler Kapitels dem Grafen eine Burg von geringem Wert ("quoddam Castrum parvi valoris"), bisher dessen Eigentum, nun als Lehen zu übertragen, dafür aber als Entschädigung dreitausend Mark Silbers zu zahlen, obige Schadloserklärung zu leisten und auf Gegenwehr eidlich zu verzichten. Auf das Bittgesuch des Betroffenen bei der Kurie befiehlt der Kardinal den beiden Bischöfen, wenn sich die Sache so verhält, den Grafen, seine Komplizen und Anhänger zur Wiedergutmachung anzuhalten, wenn diese das nicht befolgen, die Verkündung der Absolution zu verhindern; der Graf, seine Komplizen und Anhänger sollen weiterhin als exkommuniziert gelten, bis der Papst auf Grund des Berichtes der Bischöfe eine andere Entscheidung trifft.

 

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Original im Hauptstaatsarchiv München, Mainz Domkapitel Urkunde n. 3568.