Der Landrichter im Thurgau beurkundet, ein Johanniterbruder habe im Namen von Graf Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans, Komtur des Johanniterhauses in Wädenswil, geklagt, Leute des Johanniterhauses in Wädenswil und Richterswil seien trotz der von Kaiser Karl IV. der Herrschaft Österreich gewährten Befreiung von fremden Landgerichten vom Landgericht in der Pirsch geächtet worden. Die Acht wird aufgehoben.


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Original StaatsA Zürich. C I, 2819.