Der Fall sei nur vor den Lehensherrn weiterziehbar. Acht, Bann, Raub, Brand und Totschlag sollten stille liegen und nicht zum Rechten herangezogen werden. Gefangene Parteiglieder soll man gegen Bürgschaft auf Termin gewähren lassen.
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Abschrift (B') im Stiftsarchiv St. Gallen N. 3. Q. 17. fol. 21 ff. Inseriert in Original-Spruchbrief vom 13. April 1461.