Bis zur Fällung des Spruches sollen beide Teile den gegenwärtigen Besitz an Schlössern, Leuten und Gütern innehaben und Frieden halten. Über Bann, Acht, Totschläge und Brand soll von diesem Schiedsgericht nicht gesprochen, über die beiderseitigen Gefangenen soll bis nächste Weihnachten eigens entschieden werden; Schätzung und Brandschatzung soll bis zum Schiedsspruch ungezahlt bleiben. Das Schiedsgericht soll auf nächsten St. Martinstag in Konstanz zusammentreten und bis Weihnachten seine Tätigkeit beendet haben. Beide Teile sollen sich gegenseitig die Strassen bauen lassen. Der König wird die dem Spruch Ungehorsamen zur Erfüllung zwingen.
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Nahezu vollständige gleichzeitige Abschrift im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien im Reichregister Band E fol. 60 a-b.