Verordnung betreffend die Aufnahme von Fremden[1]
vom 5. Juli 1917
Da die Zeitverhältnisse nicht bloss eine strenge Handhabung der Fremdenpolizei, sondern auch die Hintanhaltung des Zuzuges fremder Personen erheischen, wird die Bestimmung des § 9 der fürstlichen Polizeiordnung in Erinnerung gebracht, wonach Personen, welche sich nicht mit legalen Heimatschriften auszuweisen vermögen, weder in Gastwirtschaften noch in Privathäusern Unterkunft gegeben werden darf.
Weiter wird verordnet, dass künftighin auch Personen, welche im Besitze legaler Heimatschriften sind, mit Ausnahme solcher, welche hier nahe Angehörige haben, ohne besondere Bewilligung der Ortsvorstehung nicht länger .als einen Tag beherbergt und auch nicht als Mieter aufgenommen werden dürfen. Über das Eintreffen solcher Personen hat die Ortsvorstehung sogleich anher die Anzeige zu erstellten. Die fürstliche Regierung behält sich vor, den Aufenthalt solcher fremder Personen je nach Umständen zu befristen oder auch gänzlich zu untersagen.
Fürstliche Regierung
Vaduz am 5. Juli 1917
Der fürstl. Landesverweser
Imhof
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[1] LI LA SgRV 1917/12. Nicht im LGBl. Registraturvermerk: "Zl 2804/Reg." Handschriftliche Verordung, im Steindruck vervielfältig und publiziert. Der Text der Verordnung wurde in den Oberrheinischen Nachrichten am 14.7.1917, S. 2 und am 14.5.1919, S. 2 zweimal publiziert.