Verordnung betreffend Einreise nach Liechtenstein[1]
vom 11. August 1919
Die fürstliche Regierung sieht sich veranlaßt, für die Einreise in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein folgende Bestimmungen zu erlassen:
§ 1
Die Einreise nach Liechtenstein ist nur Personen gestattet, welche mit einem gültigen Reisepasse versehen sind.
Dieser Reisepaß muß bei Reisenden aus dem Gebiete von Deutschösterreich mit dem Sichtvermerke der fürstlich liechtensteinischen Vertretung in Wien 1 (Bankgasse 9), bei Reisenden aus dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Sichtvermerke der fürstlich liechtensteinischen Vertretung in Bern und bei Reisenden aus andern Staaten mit einem Sichtvermerk der fürstlichen Regierung in Vaduz versehen sein.
§ 2
Ferner müssen Personen, die sich länger als 24 Stunden im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein aufzuhalten beabsichtigen, vor der Einreise die Aufenthaltsbewilligung jener liechtensteinischen Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten wollen, erwirkt haben und bei der Eintrittstelle vorweisen.
§ 3
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf den sogenannten kleinen Grenzverkehr, das ist auf Parteien, die in einem Umkreis von 10 Km. von der Grenze wohnhaft sind und am gleichen Tage, an dem sie in das Fürstentum eintreten, dasselbe wieder verlassen.
§ 4
Für die in § 1 vorgeschriebenen Sichtvermerke der fürstlichen Regierung und der fürstlichen Gesandtschaft in Wien ist eine Gebühr von 5 Kronen, für jene der fürstlichen Gesandtschaft in Bern eine solche von 5 Franken zu entrichten.
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Die Durchreise durch das Gebiet des Fürstentumes unterliegt keinem Anstande, wenn die betreffenden Reisenden sich im Besitze der erforderlichen Ausweise für die Einreise in das in der Richtung ihres Reisezieles gelegene Land befinden und der Aufenthalt im Lande nicht länger dauert, als es die Anschlußverhältnisse der Verkehrsmittel bedingen.
§ 6
Übertretungen vorstehender Vorschriften werden gesetzlich bestraft.
Fürstliche Regierung.
Vaduz, am 11. August 1919.
Der fürstliche Landesverweser:
gez. [Karl von] Liechtenstein
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[1] Publiziert L.Vo. 20.8.1919, S. 4; nicht im LGBl. Registraturvermerk: „Zl. 2573/Reg.“ Die Verordnung wurde zunächst ergänzt durch Kundmachung vom 23.8.1919 und dann durch die detailliertere Verordnung vom 23. Oktober 1919 betreffend Erlassung von Vorschriften über die Einreise nach Liechtenstein (LGBl. 1919 Nr. 14) ersetzt, ohne formell aufgehoben zu werden.