Verordnung betr. Verbot der Belegung von Kühen und Rindern in andern Gemeinden aus Gesundheitsgründen


Verordnung [betr. Verbot der Belegung von Kühen und Rindern in andern Gemeinden aus Gesundheitsgründen] [1]

vom 20.12.1900

Aus Anlaß des Umstandes, daß in dem verflossenen Jahre der Bläschenausschlag der Rinder wiederholt von einer Gemeinde in die andere verschleppt wurde, findet die fstl. Regierung über Antrag des Herrn Landestierarzt zu verfügen, daß in keinem Falle Kühe und Rinder einer Gemeinde in einer anderen Gemeinde belegt werden.

Für die Einhaltung dieses Verbotes werden die betreffenden Zuchtstierhalter bei sonst zu gewärtigender Ordnungsbuße bis zu 20 K für jeden Übertretungsfall, eventuell Einleitung gerichtlicher Bestrafung, verantwortlich gemacht.

Die Ortsvorstände haben dieses Verbot in der ortsüblichen Weise öffentlich zu verlautbaren und auch ihrerseits dafür zu sorgen, daß dasselbe nicht übertreten werde.

Fürstliche Regierung.

Vaduz, am 20. Dezember 1900.

v. In der Maur.

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[1] Publiziert im L.Vo. 28.12.1900, S. 1.