Verordnung [betr. die Holzausfuhr]


Verordnung [betr. die Holzausfuhr] [1]

vom 16. Dezember1900

Um die nötige Kontrolle über die Holzausfuhr aus Liechtenstein in das Ausland (Schweiz und Vorarlberg) üben zu können, gleichzeitig jedoch auch, um genaue statistische Daten über diese Ausfuhr zu erhalten, findet sich die fstl. Regierung veranlaßt, Nachstehendes anzuordnen:

Die Holzausfuhr darf vom 1. Jänner 1901 angefangen nur gegen Holzausfuhr-Scheine (Legitimationen) stattfinden, welche von der fstl. Regierung ausgefertigt werden und immer nur für je eine Wagenladung Holz Geltung haben.

Diese Scheine sind bei der Holzausfuhr nach der Schweiz bei den betreffenden Zollämtern, bei der Holzausfuhr nach Vorarlberg aber bei jenen liechtensteinischen Ortsvorstehern, aus deren Gemeinden das Holz stammt, abzugeben. Um Ausfolgung derartiger Holzausfuhrs-Scheine ist jeweilig beim fstl. Forstamte Vaduz entweder (an Samstagen vormittags) auf mündlichem oder sonst auf schriftlichem Wege unter der vom Ortsvorsteher und Waldaufseher beglaubigten Angabe des Holzquantums (Festcubikmeter und Wagenladungen) des Sortiments (ob Rund-, Nutz- oder Brennholz) schließlich der Herkunft der auszuführenden Hölzer anzusuchen.

Die Herren Ortsvorsteher haben die für die Holzausfuhr nach Vorarlberg ausgestellten Ausfuhrs-Legitimationen zu sammeln und selbe vierteljährig an die fstl. Regierung zurückzuleiten.

Übertretungen dieser Verordnung werden von Fall zu Fall mit einer Ordnungsbuße bis zu 20 K bestraft, soweit sie nicht gerichtlich zu ahnden sind.

Fürstliche Regierung.

Vaduz, am 16. Dezember 1900.

v. In der Maur.

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[1] L.Vo. 21.12.19001, S. 1. Kein Originaltitel.