Verordnung betr. Gesundheitspässe für Grossvieh, das ins Ausland gebracht wird


Verordnung [betr. Gesundheitspässe für Grossvieh, das ins Ausland gebracht wird] [1]

vom 10. Oktober 1883.

Die Viehbesitzer werden hiemit wiederholt aufmerksam gemacht, daß alles Großvieh, welches nach Vorarlberg gebracht oder auf auswärtige Viehmärkte getrieben wird, mit den vorgeschriebenen Gesundheitspässen versehen sein muß, die vom Ortsvorstand des hierländigen Standortes der betreffenden Thiers auszufertigen und von einem Thierarzte zu vidiren sind.

Vaduz, am 10. Oktober 1883.

Fürstl. L. Regierung.

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[1] Kein Originaltitel. L.Vo. 12.10.1883, S. 1.