Statuten der Liechtensteinischen Krankenkasse


Maschinenschriftliches Exemplar mit Genehmigungsvermerk der Regierung, unterzeichnet von Theodor Jehle als Präsident und Lorenz Schierscher als Schriftführer sowie von Regierungschef Gustav Schädler. [1]

28.6.1925 [2]

Statuten der Liechtensteinischen Krankenkasse

Art. 1.

Der bestehende liechtensteinische Krankenunterstützungsverein besteht mit Inkrafttreten dieser Statuten unter dem Titel „Liechtensteinische Krankenkassa“ auf unbestimmte Dauer.

A) Zweck des Vereins.
Art. 2.

Der Verein ist ein für sich durchaus selbständiger und von keinem anderen Verein abhängiger.

Er umfasst das Fürstentum Liechtenstein.

Sein Zweck besteht darin, jedem Mitgliede im Krankheitsfall eine durch dieses Statut bestimmte Unterstützung zu gewähren.

B) Aufnahme der Mitglieder.
Art. 3.

In diesem Verein werden Leute beiderlei Geschlechtes aufgenommen vom erfüllten fünfzehnten bis zum erfüllten fünfzigsten Altersjahre, insofern sie sich durch ein von einem inländischen Arzte ausgestelltes Zeugnis für geistig und körperlich gesund ausweisen, nicht schon armengenössig sind, noch einer anderen Krankenkassa angehören und den Bestimmungen dieser Statuten entsprechen.

Eine Ausnahme hievon soll bei solchen Mitgliedern gemacht werden, die zeitweise im Auslande arbeiten und dort zwangsweise einer Krankenkassa beitreten müssen.

Über alle derartigen Fälle entscheidet der Ausschuss.

Art. 4.

Wer in diesen Verein als Mitglied aufgenommen zu werden wünscht, hat sich beim Präsidenten, bezw. bei dem etwaigen Abteilungsvorstande anzumelden, bei diesem einen Fragebogen in Empfang zu nehmen, denselben gewissenhaft auszufüllen und von einem inländischen Arzte beglaubigt an den Präsidenten zurückzustellen.

Über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Mit der Aufnahme in den Verein werden die Statuten anerkannt.

Art. 5.

Wird es nachgewiesen, dass ein Mitglied auf irgendwelche unredliche Art oder entgegen den Bestimmungen dieser Statuten den Eintritt in den Verein erlangt hat, so ist dasselbe auszuschliessen, eventuell dem Strafgerichte anzuzeigen.

Art. 6.

Mitglieder, welche ausgeschlossen werden, sowie solche, welche freiwillig oder grundlos austreten, verlieren alle Ansprüche an den Verein.

Als freiwillig ausgetreten werden jene anerkannt, welche den Wohnsitz ausser die Grenzen des Landes oder in demselben ohne zeitgerechte Meldung beim Präsidenten des Vereins verlegen. (Als zeitgerecht wird diese Meldung nur dann angesehen, wenn dieselbe innerhalb vierzehn Tagen erfolgt, während welcher der Wohnsitz geändert wurde)

Als grundlos ausgetreten sind solche Mitglieder anzusehen, welche ihre schuldigen Einlagen und Bussen nicht entrichten, sich weigern, ein ihnen rechtmässig übertragenes Amt anzunehmen, oder solche, welche Amtspflichten nicht erfüllen wollen, bezw. nicht erfüllen.

Art. 7.

Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern frei und erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Abteilungsvorstande.

Freiwillig ausgetretene Mitglieder können, ohne die Eintrittsgebühr neuerlich entrichten zu müssen, wieder aufgenommen werden, welche Begünstigung grundlos Ausgetretenen nicht zugute kommt.

Überhaupt steht die Gewährung jeder Begünstigung dem Vereine frei.

Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, dürfen nicht mehr aufgenommen werden.

C) Pflichten und Rechte der Mitglieder.
Art. 8.

Ohne Eintrittsgebühren zu entrichten, kann niemand Mitglied des Vereines werden. Wer es einmal ist, bleibt es so lange, als er die Bedingungen dieser Statuten erfüllt. Das Eintrittsgeld beträgt für alle Mitglieder zwei Franken.

Art. 9.

Die Mitglieder sind verpflichtet, in gesunden sowie auch in kranken Tagen allmonatlich einen Beitrag zu bezahlen. Dieser monatliche Beitrag richtet sich nach den Versicherungsleistungen, dem Ein- und Übertrittsalter der Mitglieder und beträgt:

Altersgruppe

Altersgrenze

1. Klasse 1.50 Fr. pro Tag

2. Klasse 2.25 Fr. pro Tag

3. Klasse 3 Fr. pro Tag

4. Klasse5 Fr. pro Tag

1

16 – 25

-.90

1.35

1.80

3.00

2

25 – 30

1.10

1.65

2.20

3.70

3

30 – 35

1.30

1.95

2.60

4.35

4

35 – 40

1.60

2.40

3.20

5.35

5

40 – 45

2.05

3.10

4.10

 

6

45 – 50

2.90

4.30

5.75

 


Nach dem vierzigsten Alterjahre ist in Klasse 4 ein Ein- und Übertritt nicht mehr gestattet.

Der beim Eintritt in die Kassa festgesetzte Monatsbeitrag bleibt während der ganzen Dauer der Mitgliedschaft unverändert, vorausgesetzt, dass das Mitglied nicht in eine andere Klasse übertritt oder aus versicherungstechnischen Gründen nach Art. 10 eine Änderung notwendig wird.

Bisherigen Mitgliedern wird die Begünstigung eingeräumt, dass sie, sofern sie auf Verlangen der Vereinsleitung ein ärztliches Gesundheitszeugnis beibringen, ohne Unterschied des Alters bis 1. Juni 1925 in jede beliebige Klasse eintreten können und nur die Monatsbeiträge der niedersten Altersstufe zu entrichten haben.

Art. 10.

Die Monatsbeiträge sind so zu bemessen, dass aus den Einnahmen jeder einzelnen Klasse voraussichtlich wenigstens die Auslagen für dieselbe bestritten werden können.

Ergibt es sich, dass die festgesetzten Beiträge der einzelnen Klassen nicht im richtigen Verhältnis zu den Leistungen der Kassa stehen, so ist die Hauptversammlung auf Antrag des Vereinsausschusses verpflichtet, die für eine bessere Anpassung der Beiträge an die Leistungen erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 11.

Die Monatsbeiträge sind fällig auf jeden zweiten Sonntag im Monat. Mitglieder, welche die Einlagen nicht pünktlich entrichten, verfallen in eine Busse von 20 Rappen. Ein Mitglied, das mit der Zahlung des Monatsbeitrages drei Monate im Rückstand ist, wird von der Unterstützung ausgeschlossen, bis die Rückstände bezahlt sind. Rückständige Monatsbeiträge werden samt Kosten per Post eingehoben. Werden die Einzugsmandate nicht eingelöst, so sind solche Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, jedoch bleiben solche Mitglieder dem Vereine gegenüber für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verpflichtungen haftbar.

Art. 12.

Fremde Arbeiter, welche dem Vereine beigetreten sind, und statutarisch eingezahlt haben, erhalten die eingezahlten Beträge bis auf zwei Franken, welche der Vereinskassa zu verbleiben haben, zurück, sofern sie gezwungen sind, wegen Mangel an Arbeit das Land vor einem Monat seit ihrem Beitritt zum Verein, also vor ihrer Genussberechtigung zu verlassen.

Personen weiblichen Geschlechtes können nur in die erste und zweite Klasse aufgenommen werden und dürfen in eine höher nicht übertreten.

Personen männlichen Geschlechtes steht der Ein- und Übertritt in jede beliebige Klasse frei, jedoch kann nach dem erfüllten fünfundvierzigsten Lebensjahr ein Übertritt in eine höhere Klasse nicht erfolgen. (Siehe auch noch die diesbezügliche Bestimmungen in Art. 9.)

Wer also in eine höhere Klasse übertreten will, hat neuerdings ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Beim Übertritt aus einer niederen in eine höhere Klasse ist der Übertretende noch einen vollen Monat nach derjenigen Klasse zu behandeln, von welcher er übergetreten ist.

Beim Übertritt aus einer höheren in eine niedere Klasse ist der Betreffende vom Datum des Übertrittes an nach der nunmehrigen niederen Klasse genussberechtigt.

Der Übertritt kann nur bei Beginn eines Rechnungsjahres erfolgen.

Art. 13.

Mitglieder, welche während eines Monates dem Vereine angehören und die Einlagen bezahlt haben, werden durch Krankheiten, welche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, und durch das Zeugnis eines zur Praxis berechtigten (inländischen oder ausländischen) Arztes ausgewiesen sind, genussberechtigt.

Wöchnerinnen, welche sechs Wochen nach ihrer Niederkunft durch ein ärztliches Zeugnis sich über Arbeitsunfähigkeit vorschriftsmässig ausweisen, sind von dort ab unterstützungsberechtigt.

Art. 14.

Äusserliche Krankheiten, wodurch ein Mitglied erwerbsunfähig wird, berechtigen, abgesehen von den in Art. 17 lit a erwähnten Fällen, zur Unterstützung, auch wenn solche Krankheiten ohne ärztliche Hilfe geheilt werden können. In solchen Fällen müssen sich zwei Kommissionsmitglieder von der Arbeitsunfähigkeit überzeugen und nur mit deren Einwilligung kann ärztliche Hilfe ausser Acht gelassen werden.

Art.15.

In der Regel hat sich ein krankes Mitglied von einem zur Praxis berechtigten (inländischen oder ausländischen) Arzte behandeln und von demselben sowohl seine Krankheit als auch seine Genesung bescheinigen zu lassen. Dieser Schein ist direkt und franko an den Abteilungsvorstand und durch diesen an den Vereinspräsidenten einzusenden.

Krankheiten, welche die Dauer von drei Tagen nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.

Die Krankenunterstützungsgelder werden nach dem Datum der Anmeldung beim Abteilungsvorstand ausbezahlt.

Für den Abmeldungstag wird keine Unterstützung gewährt.

In zweifelhaften Fällen der Krankheit hat der Ausschuss das Recht, den Patienten durch einen vom Präsidenten bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen, dessen Zeugnis als entscheidend anerkannt werden muss.

Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, in Fällen, wo genaue Orientierung im Interesse des Vereines liegt, einen ausserordentlichen Krankenbesucher aus den Vereinsmitgliedern zu bestimmen, welcher unbedingt und unparteiisch seinen Anordnungen Folge zu leisten hat und für seine Mühewaltung ein Taggeld bezieht, welches jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Wo die häusliche Pflege einer geordneten Krankenpflege nicht entspricht, ist der Ausschuss berechtigt, Vereinskranke in Verpflege- oder Armenhäuser zu geben und bezügliche Verträge abzuschliessen.

Vereinsmitglieder, welche den diesfälligen Bestimmungen des Ausschusses innerhalb acht Tagen nicht nachkommen, verlieren während der Dauer jener Krankheit, für welche die Bestimmung getroffen wurde, jeden Anspruch auf Unterstützung. Wechselt der Kranke aus eigener Entschliessung den Arzt, so ist bei Unterstützungsverlust ein neuer Krankenschein einzureichen.

Bei Ausbruch eine Epidemie wird nur die Hälfte der Unterstützung ausbezahlt. Eine Krankheit wird als Epidemie erkannt, sobald ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvereins innert Monatsfrist an derselben Krankheit darniederliegen.

An Mitglieder, welche zum Kriegsdienst einberufen werden oder freiwillig einrücken, wird vom Tag der Einberufung an von Seite der Liechtensteinischen Krankenkassa keinerlei Unterstützung gewährt.

Art. 16.

Die Arztens- und Apothekerrechnungen hat der Patient selbst zu begleichen. Die Unterstützung beträgt im Krankheitsfall pro Tag:

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

4. Klasse

1.50 Fr

2.25 Fr

3.00 Fr

5.00 Fr

Die Krankenunterstützung reduziert sich nach drei Monaten für die folgenden drei Monate auf die Hälfte des obigen Taggeldes. Ein Mitglied, welches diesen Maximalbetrag bezogen hat, jedoch von einer Krankheit noch nicht genesen ist, bei dem also die gleiche Krankheit fortdauert, bezieht vier Monate nach neuerlicher statuarischer Krankmeldung auf die Dauer von sechs Monaten neuerdings täglich die Hälfte des festgesetzten Taggeldes, hierauf nochmals vier Monate nach frischer statutarischer Krankmeldung sechs Monate lang diese Hälfte, worauf dann jede Krankenunterstützungspflicht von Seite des Vereins an solche Mitglieder erlischt. Der Ausschuss hat das Recht, von Fall zu Fall nach ärztlichem Gutachten zu entscheiden. Bei Erholungs- und Badekuren wird die Unterstützung nur gewährt, wenn diese Kuren vom behandelnden Arzte als notwendig verordnet werden. Bei Unterstützungsverlust hat in solchen Fällen das Mitglied vom behandelnden Arzte ein diesbezügliches Zeugnis unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Kur durch den Abteilungsvorstand dem Präsidenten abzugeben. Häusliche Selbstverpflegung ist in solchen Fällen nicht gestattet.

Art. 17.

In der Regel wird in das Ausland keinerlei Unterstützung geleistet. Der Ausschuss behält sich das Recht vor, in besonders rücksichtswürdigen und kontrollierbaren Fällen nach Einvernehmung des behandelnden Arztes Ausnahmen von dieser Regel zu bewilligen. Abgesehen hievon werden Mitglieder, welche vorübergehend im Auslande gewohnt und ihren Monatsbeitrag pünktlich entrichtet haben, mit dem Tage ihrer Rückkehr ohne weiteres unterstützungsberechtigt, wogegen solche Mitglieder, welche während ihrer vorübergehenden Abwesenheit ihre Monatsbeiträge nicht entrichtet haben, bei ihrer Rückkehr ein ärztliches Gesundheitszeugnis beizubringen haben und erst einen Monat später im Falle pünktlicher Einzahlung ihrer Monatsbeiträge wieder genussberechtigt werden.

Die Beiträge werden immer nur an den Patienten oder mit dessen Einwilligung an dessen Angehörige selbst, nie aber an Behörden oder sonstige Reklamanten ausbezahlt. Nur mit spezieller Erlaubnis des Nutzniessers kann nach freiem Ermessen der Ausschuss Ausnahmen von dieser Regel bestimmen.

Art. 18.

Dem Kranken ist das Spazierengehen auf Anraten eines behandelnden Arztes erlaubt. Auch der Besuch des Wirtshauses ist ihm nur mit Erlaubnis des behandelnden Arztes sowie des Präsidenten gestattet. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird als Missbrauch betrachtet und werden solche Fälle das erste Mal mit 20.00 Fr, das zweite Mal mit 40.00 Fr und das dritte Mal mit Ausschluss geahndet.

Art. 19.

Von der Unterstützung sind ferner ausgeschlossen:

a)      Mitglieder, welche durch eigene Schuld sich Krankheiten zugezogen haben, z.B. geschlechtliche oder durch Völlerei, Raufhändel oder aus ähnlicher Ursache entstandene Krankheiten. In zweifelhaften Fällen entscheiden besondere ärztliche Zeugnisse. Bei Raufhändeln muss die Unschuld des Beteiligten durch den gesetzlichen Richter erwiesen sein.

b)      Mitglieder, welche den Bezug des Krankengeldes erschlichen haben oder anderen darin behilflich waren.

c)       Mitglieder, welche dem Verein in irgend einer Art Schaden zufügen, können vom Ausschuss zu Ersatz desselben verhalten und mit einer Geldbusse bis zu 40.00 Fr belegt, eventuell aus dem Vereine ausgeschlossen zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, vorkommende Missbräuche, welche auf den Bezug des Krankengeldes Einfluss nehmen könnten, der Vereinsleitung anzuzeigen.

Art. 20.

Jedes Mitglied, welches von seiner Krankheit genesen ist, hat hievon (wenn dasselbe ärztlich behandelt wurde) unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses dem Abteilungsvorstand und durch diesen dem Präsidenten die Anzeige zu erstatten. Eine Unterlassung dieser Anzeige wird als Nichtbeachtung der Statuten nach Art. 16., eventuell nach Art. 17. geahndet.

D. Verwaltung des Vereins [3] 
Art. 21.

Der Verein besteht aus Abteilungen. Jede Gemeinde, welche wenigsten sechs Vereinsmitglieder zählt, bildet eine solche. Sind in einer Gemeinde jedoch nicht sechs Mitglieder vorhanden, so haben sich dieselben einer der nächstliegenden Abteilungen anzuschliessen.

Art. 22.

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch den Vereinsausschuss, welcher aus dem Präsidenten, Kassier, Schriftführer und sämtlichen Abteilungsvorständen besteht. Zur Generalversammlung, welche alljährlich im Monat Jänner stattfindet, wählt jede Abteilung auf je zwanzig Mitglieder einen Abgeordneten. Hiebei werden Bruchteile von wenigstens zehn Mitgliedern für voll gerechnet. Die Abgeordneten wählen dann den Präsidenten, Kassier, Schriftführer, die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission und die Stimmenzähler. Der Vizepräsident wird vom Ausschusse aus seiner Mitte gewählt. Die Abteilungen wählen bei ihrer Versammlung, welche vor jeder Hauptversammlung stattzufinden hat, auch ihren Vorstand, Einzieher und Schriftführer.

Art. 23.

a)      Der Präsident ist Leiter des Vereins sowie des Ausschusses.

b)      Er beruft die ordentlichen sowie auch nötigenfalls die ausserordentlichen Versammlungen des Vereins und des Ausschusses.

c)       Er hat in den Versammlungen den Vorsitz zu führen und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen.

d)      Er hat das Recht und die Pflicht, die Versammlung aufzuheben, sofern er die Ruhe nicht herstellen kann.

e)      Er empfängt die Krankheits-, Genesungs- und Todesanzeigen und übermittelt dieselben dem Kassiere.

f)       Er macht dem Verein die nötigen Mitteilungen und fertigt die Tagesordnung für jede Versammlung.

g)      Er führt genaue Kontrolle und wacht über den Verein.

Art. 24.

a)      Der Kassier besorgt das Ökonomische des Vereins mit sorgfältiger Beobachtung des Zweckes.

b)      Er führt ein Tagebuch, in welches alle Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden und zwar spezifiziert nach ihrer Reihenfolge.

c)       Er führt ein Kassabuch, in welches alle Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden.

d)      Er führt alle Einnahmen und Ausgaben und lässt sich diese quittieren.

e)      Er fertigt alljährlich die Rechnung und legt sie der Rechnungskommission zur Prüfung vor.

f)       Nach erhaltenem Berichte von Krankheits- oder Todesfällen hat er die vom Präsidenten angewiesenen Zahlungen zu machen und hierüber sich quittieren zu lassen.

g)      Er ist gehalten, alles bare Geld von über 240 Fr. fruchtbringend anzulegen.

h)      Er ist für das Vereinsvermögen haftbar.

Art. 25.

Der Schriftführer des Gesamtvereins führt ein genaues Protokoll über alle Beschlüsse und Verhandlungen der Versammlungen sowohl der Abgeordneten als des Ausschusses und legt dasselbe in der folgenden Versammlung bezw. Sitzung zur Genehmigung vor.

Art. 26.

Die Rechnungskommission hat nach Empfang der Vereinsrechnung beförderlichst die Prüfung derselben vorzunehmen sowie dieselbe nebst Bericht und allfälligen Anträgen der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Rechnungskommission steht die Einsicht in alle bezüglichen Schriften, Korrespondenzen und sonstige Belege des Ausschusses offen. Rechnung und Bericht sind acht Tage vor der Hauptversammlung an die Abteilungsvorstände und durch diese an die Mitglieder einzuhändigen.

Mitglieder der Rechnungs- oder Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht dem Vereinsausschusse angehören.

Art. 27.

Der Ausschuss versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten. Unbegründetes Nichterscheinen wird mit 5 Fr bestraft. Für Teilnahme an den Ausschusssitzungen bezieht jedes Ausschussmitglied 5 Fr für jede Sitzung.

Art. 28.

a)      Der Abteilungsvorstand ist Leiter der Abteilung.

b)      Er beruft die ordentlichen sowie auch nötigenfalls die ausserordentlichen Versammlungen der Abteilung.

c)       Er hat in der Versammlung den Vorsitz zu führen und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen.

d)      Er hat das Recht und die Pflicht, die Versammlung aufzuheben, sofern er die Ruhe nicht herstellen kann.

e)      Er empfängt die Krankheits-, Genesungs- und Totenscheine und übermittelt dieselben sofort dem Präsidenten des Vereines

f)       Er führt Kontrolle und wacht über die Abteilung.

Art. 29.

Der Einzieher hat jeden zweiten Sonntag im Monat den Beitrag von den Mitgliedern einzuheben und denselben sofort an den Kassier des Gesamtvereines abzuführen mit genauer Mitgliederangabe. Er führt ein Kassabuch, legt alljährlich Rechnung und gibt sie dem Kassier des Gesamtvereines. Die Wirksamkeit des Abteilungseinziehers dauert vom ersten Februar desjenigen Jahres, in dem er gewählt wird, bis incl. Jänner des folgenden Jahres. Die Abteilungseinzieher haben, falls sie über rückständige Monatsbeiträge nicht rechtzeitig gehörigen Ortes Anzeige erstatten, persönlich für dieselben zu haften.

Art. 30.

Der Abteilungsschriftführer führt ein genaues Protokoll über alle Beschlüsse und Verhandlungen der Abteilungsversammlungen und legt dasselbe der folgenden Versammlung zur Genehmigung vor. Die Abteilungsprotokolle sind alljährlich bei der Hauptversammlung dem Vereinsausschusse vorzulegen.

Art. 31.

An der Hauptversammlung hat jeder Abgeordnete zu erscheinen bei einer Busse von 5 Fr. Eintreten nach Eröffnung oder Entfernen vor Schluss der Versammlung wird mit 20 Rappen bestraft, welche sogleich zu erheben sind.

Unbegründetes Nichterscheinen bei Abteilungsversammlungen wird mit 2 Fr bestraft.

Art. 32.

Ausserordentliche Versammlungen (Abgeordnetenversammlungen, Ausschusssitzungen, Abteilungsversammlungen) finden auch dann statt, wenn es der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn ein Drittel der je beteiligten Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.

Art. 33.

Bei ordentlichen Hauptversammlungen sollen nur solche Anträge behandelt werden, welche längstens bis 31. Dezember beim Präsidenten eingereicht sind. Bei ausserordentlichen Hauptversammlungen dürfen nur solche Gegenstände in Beratung gezogen werden, welche die Versammlung notwendig machten. Der Ausschuss hat das Recht bei wichtigen Geschäften nach seinem Ermessen die Versammlung bei doppelter Busse auszuschreiben und abzuhalten.

Art. 34.

Zur Sicherstellung des Vereinsvermögens soll der Kassier das nach Art. 24. lit. g bezeichnete Geld in einem soliden, von dem Ausschusse zu bezeichnenden Geldinstitut anlegen. Die Kassascheine müssen dem Ausschuss vorgewiesen und im Vereinsarchiv niedergelegt werden.

Bei den Abteilungen ist ihr Vorstand für das Vermögen haftbar, bis es in den Händen des Kassiers vom Gesamtverein ist.

Art. 35.

Zu sicherer Verwahrung wichtiger Schriften, Werttitel usw. besitzt der Verein ein zweckmässiges Archiv. Dasselbe steht unter Obhut des Präsidenten, welcher dafür verantwortlich ist. Der Wohnort des Präsidenten ist jeweils das Vereinsdomizil, wo der Verein in Rechtssachen zu belangen ist und zu antworten hat.

Art. 36.

Streitsachen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Ausschusse können durch Rekurs an die Abgeordnetenversammlung gezogen werden, welche endgültig darüber entscheidet. Das Gericht darf nur in den durch das Strafgesetz vorgesehenen Fällen angerufen werden.

Art. 37.

Nur jedes männliche Mitglied ist stimm- und wahlfähig. Weibliche Mitglieder können sich durch ein männliches kraft einer Vollmacht vertreten lassen.

Freie Diskussion ist in allen Versammlungen gestattet. Jeder, der zu sprechen wünscht, hat sich vom Präsidenten das Wort erteilen zu lassen. Zuwiderhandelnde sind zur Ordnung zu weisen und nach zweimaliger fruchtloser Mahnung mit 1 Fr zu bestrafen. Dieser Betrag ist sogleich einzuheben. Im Weigerungsfalle kann über den Betreffenden sofort der Ausschluss erklärt werden.

Art. 38.

Zu einem giltigen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Handelt es sich aber um einen Beschluss, welcher die Statutenänderung oder die Auflösung des Vereines und die hiedurch notwendig werdende Verfügung über das Vereinsvermögen betrifft, so ist zu einem diesbezüglichen Beschlusse die Anwesenheit von wenigsten zwei Dritteln der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit der sonach Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen die Stimme des Präsidenten.

Bei Abstimmungen in den einzelnen Abteilungen entscheidet stets die absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ebenfalls die Stimme des Abteilungsvorstandes.

Die Abstimmung hat immer geheim zu geschehen.

Art. 39.

Die Einkünfte des Vereins bestehen in Eintrittsgebühren, monatlichen Einlagen, Strafen, Zinsen der allfällig angelegten Gelder, etwaigen Geschenken und den Beiträgen von den Ehrenmitgliedern und dürfen nur zu Vereinszwecken verwendet werden.

Art. 40.

Die Geschäfte einer ordentlichen Hauptversammlung sind folgende:

a)      Wahl der Stimmenzähler und Verlesung des Mitgliederverzeichnisses.

b)      Verlesung und Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung.

c)       Verlesung der Jahresrechnung und Bericht der Rechnungskommission, Genehmigung der Rechnung.

d)      Allfällige Vorschläge des Ausschusses zu beraten.

e)      Neuwahlen.

f)       Wahl der Rechnungskommission.

g)      Wünsche und Anträge der Versammlung.

Art. 41.

Die Geschäfte der Abteilungsversammlung sind:

a)      Verlesung des Mitgliederverzeichnisses und des Protokolles der letzten Versammlung.

b)      Behandlung der Geschäfte der Hauptversammlung des Vereins, soweit dieselben die Abteilung betreffen.

c)       Neuwahlen in den Vorstand der Abteilung.

d)      Allfällige Anträge.

Art. 42.

Als Entschuldigungen für Nichterscheinen bei allen Versammlungen gelten:

a)      Krankheiten der zum Erscheinen Verpflichteten.

b)      Heirat, Taufe oder Sterbefall.

c)       Gesetzliche Bürgerversammlungen.

d)      Militärdienst für Ausländer.

e)      Das 60. Lebensjahr.

f)       Unaufschiebbare Geschäfte.

Art. 43.

Der Rechnungsabschluss erfolgt alljährlich Ende Dezember.

Art. 44.

Auslagen der Ausschussmitglieder in Vereinsangelegenheiten sind, soferne gehörig nachgewiesen, aus der Vereinskassa zu vergüten.

Art. 45.

Diese Statuten treten mit dem Tage der behördlichen Genehmigung in Kraft.

Schaan, den 28. Juni 1925

Der Schriftführer             Der Präsident:
Lorenz Schierscher         Theod. Jehle

______________

[1] LI LA RE 1925/2715.
[2] 30.6.1925 Datum der Genehmigung durch die Regierung und Tag des Inkrafttretens der Statuten.
[3] Artikelüberschrift von Hand nachgetragen.