Die Regierung bestimmt den Butterpreis und führt für den Verkauf von Milch und Butter ausserhalb der Wohngemeinde eine Bewilligungspflicht ein


Regierungskundmachung, publiziert im Liechtensteiner Volksblatt, gez. Landesverweser Leopold von Imhof [1]

28.12.1915

Kundmachung betreffend den Verkehr mit Butter und Milch.

Auf Grund des Sitzungsbeschlusses der Notstandskommission vom 27. Dezember l. J. wird der Höchstpreis für Butter bis auf weiteres mit 6 K per 1 Kg. festgesetzt.

Wer höhere Preise fordert, annimmt oder bietet, unterliegt für jeden einzelnen Fall einer Strafe bis zu 200 K, wovon ein entsprechender Teil dem Anzeiger zufliesst.

Gleichzeitig wird behufs Sicherstellung des Butter- und Milchbedarfes in den einzelnen Gemeinden bestimmt, dass diese Artikel nur mit besonderer Bewilligung ausserhalb ihrer Herkunftsgemeinde abgegeben werden dürfen.

Die innerhalb einer Gemeinde nicht veräusserliche Milch und Butter ist bei der Ortsvorstehung zum Verkaufe anzumelden.

Übertretungen dieser Bestimmungen unterliegen der vorangeführten Bestrafung.

Fürstliche Regierung.

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[1] L.Vo. 31.12.1915, S. 1. Registraturvermerk: Zl. 4421/Reg.