Das Oberamt schlichtet in einem Streit um Trieb und Trab zwischen Vaduz und Schaan einerseits und Triesen andererseits, dass für das folgende Jahr die Regelung gilt, dass die von Triesen vom Rhein bis zum Giessen zäunen sollen und die von Schaan und Vaduz allenthalben. Das Triesner Vieh darf nicht gepfändet werden, nach einem Jahr können beide Seiten ihre Ansprüche dokumentieren, wenn sie nicht zufrieden sind.


Druck im Liechtensteiner Volksblatt. [1]

1634 April 24.

Vergleich zwischen Schaan - Vaduz und Triesen wegen Atzung beim „Galgen" .

Zu wissen, daß auf zu End gesetztem Datum die Gemeinde Vaduz, Schaan und Triesen in etwas Mißverstand wegen der Abteilung Trib und Tratt geraten, und die zu Triesen vermeint, daß die von Vaduz einen Gatter bei dem Hochgericht erhalten sollen, die von Vaduz aber besser zu sein erachten, daß sie ihre gemeine Atzung ganz einzäunen und also dann keiner Hüter bei dem Gatter zu erhalten nötig sei.

Also ist vom Hochgräflichen Oberamt die Sach interim dahin verbeschieden worden, daß die von Triesen vom Rhein bis zum Gießen zäunen und fridbar machen, dagegen die von Vaduz allenthalben einfriden sollen, und wenn der Triesner Vieh die Straß hinunter ginge, solches keineswegs zu pfänden befugt sein sollen, und daß allein für dies Jahr zu probieren, allsdann jedem Teil freistehen solle, ihre Rechte zu dokumentieren oder sich gütlich auf eine andere Weise zu vereinbaren. —

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1 Liechtensteiner Volksblatt  26.5.1923, S. 2. Die Abschrift hat folgende Registraturvermerke: "Gemeindesachen betreffende Berichte aus der Zeit  der Hohenemser Grafen. (Aus dem Regierungsarchiv zu Vaduz)." Das Original im Landesarchiv ist nicht auffindbar. Es wäre im Bereich LI LA RA 29-31 einzuordnen.