Bekanntmachung im „Liechtensteiner Volksblatt“, gez. Landesverweser Karl von Liechtenstein [1]
24.4.1920 (20.4.1920)
Zl. 1658/Reg.
Kundmachung
Um bei der in letzter Zeit besonders fühlbar gewordenen Wohnungsnot, die Mietparteien vor Kündigungen usw. zu schützen, wird bis zur demnächstigen Erlassung ausführlicher Vorschriften die Verfügung getroffen, dass Kündigungen von Seite der Vermieter vorläufig nicht vorgenommen werden dürfen und zwar auch dann nicht, wenn Streitigkeiten wegen Festsetzung des Mietzinses vorkommen. [2]
Fürstliche Regierung
Vaduz, am 20. April 1920
Der fürstliche Landesverweser:
gez. Liechtenstein
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[1] L.Vo., Nr. 33, 24.4.1920, S. 4. Auch abgedruckt in: O.N., Nr., 34 (tatsächlich Nr. 33), 23.4.1920, S. 4 („Kundmachung“). Vgl. die Vorlage unter LI LA RE 1920/1658. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung vom 3.3.1920, I Zl. 1220/2, betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot, Vorarlberger Landesgesetzblatt 1920 Nr. 23, und die Verordnung von Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen vom 31.1.1920 betreffend Schutz der Mieter gegen Mietzinssteigerungen und Kündigungen.
[2] Regierungschef Josef Ospelt erkundigte sich mit Erlass vom 27.2.1922 bei den Ortsvorstehungen, ob das Kündigungsverbot nach Ansicht der Gemeinden beizubehalten oder aufzuheben sei, „nachdem sich die Verhältnisse in der letzten Zeit scheinbar gebessert“ hätten (LI LA RE 1920/0415 ad 1658). Der weitere Verlauf der Angelegenheit ist nicht eruierbar.