Littera E.
Wir Ferdinand der Ander von Gottes gnaden erwählter römischer kayser, zu allen zeiten mehrer des Reiches, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien, etc. könig, ertzhertzog zu Öesterreich, herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu Kärnten, zu Crain, zu Lutzenburg, zu Württemberg, Ober- und Niederschlesien, fürst zu Schwaben, marggrave des Heyligen Römischen Reichs, zu Burgaw, zu Mähren, Ober- und Niederlausnitz, gefürster grave zu Habspurg, zu Thierol, zu Pfierd, zu Kyburg und zu Görtz, landgrave in Elsaß, herr auff der Wündischen Marck, zu Portenau und zu Salins.
Bekennen für uns und unsere nachkommen am Heyligen Reich, auch andern unsern erbkönigreich, fürstenthumb und landen, offentlich mit disen brieff / und thuen kundt allermäniglich.
Wiewohl die höche der römischen kayserlichen würdigkeith, darein uns der allmächtige Gott nach seiner vätterlichen fürsehung verordnet und gesezt hat, durch macht ihres erleuchten throns mit villen herrlichen edlen geschlechtern und unterthanen gezieret ist. Jedoch weil solche kayserliche hochheit je mehr die uhralten edlen geschlecht, ihrem adelich fürtrefflichen herkommen, tugenden und verdienen nach mit ehren, würden und wohlthatten begabt, desto herrlicher erscheinet auch die unterthanen durch erkantnus kayserlicher müldigkeith zu desto mehr schuldigen gehorsamb, verhalten, ritterlichen redlichen thatten, und getreuen, stetten, beständigen diensten gereitzt und bewegt werden.
Und ob wir wohl aus jetzt berührter kayserlicher höche und dignität, auch angebohrner gütte und mildte aller und jeder unserer und des Heyligen Reichs, auch ob gemelter / unserer erbkönigreich, fürstenthumb und landen unterthanen und getrewen, ehr, würde, aufnehmen und wohlstand zu betrachten, und zu befördern alle zeith geneigt seyn. So ist doch unser kayerlich gemüth nit unbillich mehr bewegt und begüerlicher vor andern diejenigen zu hochen ehren und würden zu erhöben und zu setzen, deren uhreltern und sy von uhraltem, hochen und vornehmen stand gebohren und herkommen, sich in unserm und des Heylligen Reichs, auch unserer erbkönigreich, fürstenthumb und landte, bevorab in unsers löblichen ertzhaus Öesterreichs obligenden wichtigen sachen und geschäfften, mit getreuer gehorsamber dienstbarkeith, gutwillig und standthafftig erzeugen, und darneben vor andern mit grosser vernunfft, geschickhlichkeith und verstand begabt / seynd, als durch deren hoche experienz, auch getreue und nützliche dienst, unser und des Heylligen Reichs, auch ander unserer erbkönigreich, und bemeltes unsers löblichen ertzhaus Oesterreichs ehr, nutz, würde, wohlstand und aufnehmen gemehrt, geziert, befördert und erhalten würd.
Wann wir dann gnädiglich angesehen, wahrgenohmen und betrachtet die ansehentlichen, fürtrefflichen, getreuen, beständigsten nutz und wohl ersprüsslichen bekantlichen dienste, so uns und hoch gedachtem unserm löblichen ertzhaus Oesterreich der hochgebohrne unser oheim und lieber, getreuer Gundackher fürst von Lichtenstein und Niclaspurg, grave von Rittberg, unser geheimber rath und cammerer, wayland beeden unsern geliebten herrn vettern, vättern und nächsten vorfahrern / kayser Rudolffen dem Andern, und kayser Mathiæ etc., christseeligister gedächtnus, auch uns seiter unserer angetrettenen kayser-, könig und landtsfürstlichen regirungen in ansehentlichen legationen und schickhungen, sowohl zu fürnemmen chur- und fürsten des Reichs, als auch unserer erbkönigreich, fürstenthumb und landten, auch sonsten in trag- und verrichtung fürtrefflicher hoff- und landtämbtern und in andere mehr weege zu allerseiths gnädigstem wohlgefallen, belieben und genügen, und seiner liebden selbst sonderbahrem rhum, fürnemblich bey und unter denen vor etlich verschienenen jahren angespunennen unruhen, rebellionen und widerwärttigkeithen mit aufrecht gehorsambster trew und standhafftigkeith, auch je zuweiln nicht ohn merckliche gefahr dero leib und lebens mit / verlust all seiner liebden herrschafften und gütter stätts willig und unverdrossenlich erzeugt und bewisen hat, solches noch täglich thuet und führohin nicht weniger zu leisten und zu erzeigen des gehorsambisten erpietens ist, auch wohl thuen kann, mag und soll.
Hierumben so haben wir zu etwas ergötzlichkeith und erkantnus dessen, und damit auch andere zu dergleichen wolverhalten und ansehentlichen diensten umb so vil desto mehr geraitzet werden, mit wohl bedachtem muth, guthem rath, rechter wissen und aus gnädigster zu seiner liebden tragender gewognus ernantes, unsers geheimben raths und cammerers Gundackers fürstens von Lichtenstein, liebden, und nach deroselben auf denjenigen erben, welicher ihro in der primogenitur volgen würd, neben denen, ohne daß / von uns erlangten freyheiten und privilegien alle nachfolgende kayserliche gnaden, insonderheit mitgetheilt und gegeben, und sy in die ehr und wirde unserer und unserer nachkommen am Heyligen Reich römischer kayser, kayserlicher pfaltz- und hoffgraffen zu latein „comites palatini“ genandt, erhöchet, gewürdiget und gesezt, und sy zu der schaar, gesellschafft und gemeinschafft anderer comitum palatinorum zuegeaignet, erhöchen, würdigen und setzen seine liebden in die ehr und würde, zu aignen, gleichen, gesellen, und zufügen sy in die schaar und gesellschafft anderer comitum palatinorum, alles von römisch kayserlicher machtvolkomenheit, hiemit wissentlich in crafft dis brieffs und mainen, setzen und wollen, daß nun hinfüro mehr gedachtes fürsten von Lichtensteins, / liebden, dero erben und nachkommen, alle und jede privilegia, gnad, freyheit, ehr, würde, vortheil, recht und gerechtigkeith haben, sich deren freuen, gebrauchen und genüssen sollen und mögen, von recht oder gewohnheit, von allermäniglichen unverhindert.
Wir geben auch seiner liebden hiemit unser volkommene macht und gewalt, daß sy an unser statt und in unserm nahmen die persohnen, so sy darzu tauglich und geschickht achten (welches wir dero gewissen heimbgestelt haben wollen) zu notarien, offentlichen schreibern und richtern creiren und machen sollen und mögen, also daß dieselben offne gemeine schreiber, notarien und richter durch das gantz Römisch Reich und unser erbkönigreich, fürstenthumb und landte für solche gehalten, und aller und jeglicher / privilegien, freyheiten, gnaden, ehrn und vortheiln, auch ihres ambts allenthalben und in allen gerichtlichen und andern handlungen, contracten, testamenten, lezten willen und allen andern sachen und geschäfften ihr ambt berührend, gebrauchen, treiben, üben und nüssen sollen und mögen, als andere gemeine offentliche schreiber, publici notarii genandt, und richter von unsern vorfahrern am Reiche, oder unsern kayserlichen gewald gemacht und creirt, solches alles haben, gebrauchen, genüssen und üben, von recht oder gewohnheit, doch solle gemeltes fürsts von Lichtenstein, liebden, von solchen notarien, so sy jederzeith creirn und machen werden, an unser und unserer nachkommen am Reich statt und in derselben und unserm auch des Heyligen Reichs nahmen / gebührlich gelübt und ayd nehmen, als sich dann solch gelübt und ayd von solcher ämbter wegen zu thuen gebührt, getreulich ohn alle gefehrde.
Sy sollen und mögen auch manns- und frauenpersohnen, edl und unedl (allein fürsten, graven und freyherrn ausgenohmen), jung oder alt, die außerhalb der heyligen ehe geborn seind, wie die nahmen haben, legitimiren und ehelich machen, und mit denselben ihrer macel und vermeiligung der unehelichen gepurth halber dispensiren, solche macel und vermailigung gantz aufheben, abthuen und vertilgen, und sy in die ehr und würde des ehelichen standts setzen und erheben, also daß denen, so wie ob stehet, von seiner liebden geehelicht und legitimirt solch, ihr uneheliche gepurth, weder inn noch außerhalb / gerichts, noch sonsten in kein ander weis zu keiner schmach noch schandt fürgehalten, noch sy deren in einigen handlen oder sachen entgelten, sondern für redlich gehalten und zu allen ehren, würden, ambtern, zünfften und handwerckhen, wie andere, so von vatter und mutter ehelich gebohren, angenohmen und zugelassen werden, und derselben auch aller und jeglicher gnad, freyheit, vortheyl, recht, gerechtigkeith und guth gewohnheit mit lehen und ambtern anzunehmen, zu empfahen, zutragen, lehen und alle andere gericht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen, in allen und jeglichen ständten und sachen, vähig des alles empfänglich und darzu tauglich und guth seyn, auch ihrer vätter, muetter und geschlecht nahmen, standt, schildt, helm und clainot haben / und führen, sich auch deren zu allen ehrlichen sachen nach ihrem willen und wohlgefahlen gebrauchen, auch aller erbschafft, es seye durch testament, lezten willen, donation, oder ab intestato, und in all andere weeg fähig seyn, und das alles und jedes sambt und sonderlich freuen, gebrauchen und genüssen, darzu sollen und mögen solche legitimirte persohnen allen und jeglichen, geistlichen und weldtlichen, durch lezten willen, geschäfft und in andere weeg, auch ab intestato, zuvor ob und in sonderheit ihren vättern, müttern und befreundten, ohne mittel succediren und dieselben gleich, als ob sy aus ehelichem standt gebohren und herkommen währen, erben und aller legaten fähig und empfänglich seyn, unangesehen und ungehindert aller recht, satzungen, statuten, ordnungen, / gewohnheiten, gebräuchen und freyheiten, so darwider seyn und aufkommen, verstanden oder angezogen werden könten, denen wir in disem fahl gentzlich derogirt haben wollen, doch denen andern ehelichen natürlichen erben in ab- und auffsteigender linien derselben geschlecht an ihren gebührenden erbschafften, successionen und legitima unschädlich.
Es mag auch mehr besagtes fürsts von Lichtenstein, liebden, freyen willen nach die ob vermelte unehelich gebohrne aintweder zu ob gesagten allsambentlichen, oder allein zu etlichen stückhen derselben absonderlich, wie es dero jedesmahls gefählig seyn würd, legitimiren, fähig, empfenglich und theilhafftig machen.
Gleicher gestalt geben wir auch vor gedachtem, unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürstens / von Lichtensteins, liebden, unsere vollkommene macht und gewalt, allerley vormünder, tutorn, curatorn oder pflegere, so vor andern erwöhlet, gegeben, oder gesezt werden, zu confirmiren, oder dieselbige selbsten zu setzen und zu verordnen, und widerumben aus rechtmässigen, redlichen uhrsachen zu entsetzen, einkindtschafften, zu latein „uniones prolium“ genand, cum causæ cognitione zu confirmiren und zu bekräfftigen, söhne und töchter zu adoptiren und arrogiren, oder die von andern beschehene adoptationes du arrogationes zu confirmiren, solche adoptirte und arrogirte, auch andere eheliche und unehelich gebohrne und legitimirte persohnen zu emancipiren und sy vätterlichen gewaldts desgleichen leibeigen leuth und knecht ihrer leibeigenschafft und dienstbahrkeith zu erlassen / und zu erledigen, mit denen münderjährigen und unvogtbahren ihres unvolkomenen alters und mangel halben zu dispensiren, solcher münderjähriger oder dergleichen, wie auch ihrer vormünder und pfleger und sonst aller anderer persohnen contracte, veränderungen, alienationen und handlungen zu bestättigen, in ob vermelten und dann in gemein in allen andern sachen, welche voluntariæ iurisdictionis seynd, decret und authoritet zu interponiren und dieselbige zu verichten, mit allen und jeden verleumbten und infamirten persohnen solcher ihrer vermailigung, schmach und infamien halben, darein sy mit der that, oder von rechts wegen gefallen wären, oder seyn möchten, zu dispensiren. Dieselben schmachfähl und vermailigung / von ihnen aufzuheben und zu vertilgen, und sy in ihrem vorigen stand widerumb zu setzen, zu restitiren und zu erheben, also daß sy nach solcher restitution zu allen ehren, würden, ambtern, sachen, handlungen und geschäfften zugelassen werden, dieselben nach ihrer notturfft und gefallen üben und treiben, und darzu tauglich und guth seyn sollen und mögen in allermassen, als ob sy in einige verleimbdung niemahlen kommen wahren, von allermäniglich unverhindert.
Weitter geben wir ihro unser kayserliche volkommene macht und gewald, daß sy in allen Faculteten, als der Heyligen Schrifft, der Rechten und Arztney doctores und licentiaten, auch der Freyen Künste magistros, baccalaureos und poetas laureatos creiren und machen / sollen und mögen, doch daß dieselbe in jeder creation eines doctors oder licentiaten zum wenigsten drey andere doctores derselben facultet zu ihme nehmen und gebrauchen, die denjenigen, den sy also zu doctorn und licentiaten creiren und machen wollen, zuvor gebührlicher weise, ob er des standts und gradts würdig, darzu geschickht, erkennen und erfunden werden, examiniren, auch alsdann nach genugsamben befund und erkantnus seiner geschickhlichkeith zu doctorn oder licentiaten creiren und machen, sodann ihnen, den creirten, die gewöhnliche doctorliche zier und clainoth an unserer statt und in unserm nahmen conferiren, geben und verleyhen sollen und mögen, welche doctores, licentiati, magistri, baccalauri und poeten von ihro also creirt / und gemacht werden, auf allen und jeden universiteten zu lehren, zu lesen, zu disputiren, zu consuliren und andere dergleichen actus zu üben und zu verrichten macht und gewalt, auch alle und jegliche gnad, freyheit, recht, gerechtigkeith und gut gewohnheit haben sollen und mögen, als andere doctores, licentiaten, magistri, baccalaurien und poeten, so auf der hernach benandten universiteten einer, als nemblich zu Paris, Bononien, Padua, Perusa, Pisa, Loeven, Wienn, Ingolstatt, Praag, Leibzig, Württenberg, Würzburg, Marpurg, Basel und Straßburg, oder andern dergleichen universiteten zu doctorn, licentiaten, magistern, baccalaurien und poeten promovirt, creirt und gemacht worden, üben, verrichten, haben, gebrauchen und genüssen von / recht oder gewohnheit, von allermäniglichen unverhindert.
Nicht weniger geben wir offt genandtes fürst Gundtackhers von Lichtensteins, liebden, unsern vollkommenen gewald und macht, daß sy ehrlichen, redlichen persohnen, die sy dessen würdig zu seyn erachten würd (welches wir dann dero gefallen und bescheidenheit heimbgestelt haben wollen) einem jeden nach seinem stand und weesen, zeichen und bürgerliche wappen und clainoter, mit schildt und helm, geben und verleyhen dieselben wappen- und lehensgenoß machen, schöpfen und erheben solle und möge, also daß dieselben persohnen, die sy mit wappen und clainot, schildt und helm, wie obstehet, begaben und fürsehen würdet, auch ihre eheliche leibserben und derselben erbens erben / solche zeichen, wappen und clainoth mit schildt und helm für und für in ewige zeith haben, führen und deren in allen und jeglichen ehrlichen und redlichen sachen und geschäfften zu schimpff und ernst, in streitten, stürmen, kempfen, gestechen, gefechten, panieren, gezelten, aufschlägen, insigeln, pettschafften, clainothen, begräbnußen, gemählden und sonst an allen enden und orthen nach ihren notturfften, willen und wohlgefallen gebrauchen, auch all und jegliche gnad, freyheit, ehr, würde, vortheil, recht und gerechtigkeith mit ambtern und lehen, geistlichen und weldlichen, zu haben, zu halten und zu tragen, mit andern unsern und des Reichs lehens- und wappensgenoß leuthen, lehen und all ander gericht und recht zu besitzen, uhrtl zu schöpfen / und recht zu sprechen, und des alles theilhafftig, würdig, empfenglich und darzu tauglich, schickhlich und guet seyn, in geistlichen und weldtlichen ständen und sachen, und sich des alles frewen, gebrauchen und genüssen sollen und mögen, als ander unsere und des Heiligen Reichs, auch ander unserer erbkönigreich, fürstenthumb und landte, lehen und wappengenoß leuthe solches alles haben und sich dessen frewen, gebrauchen und genüssen, von recht oder gewohnheit, von allermäniglich unverhindert.
Doch soll mehr gedachtes fürst von Lichtensteins, liebden, wie ob gemelt, ihr fleissiges aufsehen haben, daß sy in crafft diser unserer kayserlichen freyheit und gnaden, unsern kayser- oder königlichen adler, auch anderer / fürsten, graven und herrn alt erbliche wappen und cleinoth, auch jemand, wer der auch währe, ein oder mehr königliche crone auf den helm nicht ertheillen, welches wir uns hiemit vorbehalten haben wollen.
Weitter thuen und geben wir vil gedachtes, unsers geheimben raths und cammerers, Gundtackhers fürsts von Lichtensteins, liebden, von römischer kayser- und königlicher macht, dise besondere gnad und freyheit, daß sy von allen landten, herrschafften, so uns und dem Heyligen Reich, oder andern unsern erbkönigreichen und fürstenthumben unterworffen seyn, und sy anjezo hat, oder noch inskünfftig mit rechtmässigen titl bekommen und an sich bringen, gegen uns, unsern erben und nachkomen, und sonsten / allermäniglich sich in allen ihren reden, auch offenen und beschlossenen brieven und schrifften nennen, schreiben und haissen, und nit allein derselbe titul, sondern auch stand, session und wappen führen und gebrauchen, auch also von uns, unsern nachkommen und sonst allermäniglich an allen enden und orthen, also genent, geschriben, geehrt, geacht und gehalten werden, in aller gestalt und massen, als ob desselben titl, stand und wappen von den vorigen inhabern auf seine liebden kommen und gefallen wären
Wir thuen und geben auch mehr genandtem, unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsten von Lichtenstein, etc., dise hernach geschribene gnad und freyheit, daß, so offt es sich begebe, dero unterthanen einer oder mehr mann oder weibspersohnen, ohne ordentliche testamentliche / disposition mit todt abgehen solten, und daß auch aus der verstorbenen freundtschafft keiner so nahet anverwandter vorhandten wäre, der vermög rechtlicher ordnung ab intestato zur succession gehörte, sy alsdann derselben hinterlassenen hab und gütter, ligend und fahrend, wie die nahmen haben mögen, auch wo und welcher orthen und endten die gelegen seynd, für ihr eigen gütter zu sich nehmen und nach dero willen und gefallen damit zu handlen, als wann seiner liebden dieselbe von ihren nächsten bludtsfreundten erblich anerstorben währen, guth, fug und macht haben, ohne mäniglichs verhinderung.
Überdis haben wir auch unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsts von Lichtensteins, liebden, dise besondere gnad gethan und ihro alle und / jegliche lehen und eigene stückh haab und gütter, ligende und fahrende, wie die genandt werden, nichts davon ausgenohmen, so in dero jezigen und künfftigen landten und herrschafften, hochen und niedern gerichten und gepiethen gelegen, und durch absterben oder müßhandlungen und verwürckhungen derjenigen, die sy innengehabt und besessen, oder in andere weege, wie sich das zutragen oder begeben möchte, erlediget, uns und unsern nachkommen verfallen, oder durch rechtmässige erkantnus, oder erklärung der aacht, auch sonsten von recht, oder aus gewohnheit und altem herkommen, confisciert und zustehen würden, gnädiglich gegeben und zuegestellet.
Und thuen das hiemit von römischer kayser-, könig- und landtsfürstlicher machtvollkomenheit wissentlich in crafft dis brieffs, was wir und / unsere nachkommen seiner liebden von rechts wegen, oder aus gnaden daran zu geben und zuzustellen haben und mögen.
Und meinen, setzen und wollen, daß sy solch ob bestimbt verfallen und confiscirte lehen, haab und gütter, von unsert, auch unserer nachkommen wegen innhalten und zu pesserung ihrer lehen, wie lehensrecht ist, und dann mit den aigen als den andern ihren eigenen güttern handlen, thuen und lassen solle und möge, von uns und unsern nachkommen, und sonst allermänglich unverhindert.
Wir thuen und geben auch vil genanten unserm geheimben rat und cammerern, Gundtackhern fürsten von Lichtensteins, liebden, dise gnad und freyheit, daß sy in ihren stetten, marckhten, fleckhen und dörffern ain zimblich ungeld aufsetzen und[a] / dasselb von wein, bühr, meth und allen andern getränckh, so ausgeschänckht würdet, einnehmen und zu mehrung deroselben nutz und einkommens wenden, darzu auch neue offene würths- und gasthäuser, tabernen, schenckhstätt, bach- und breuhäuser, baadtstuben, schmitten, kramlaaden und sonst alle und jede andere ehehafftinen, wie die immer genent werden könten, desgleichen auf ihren gründen und boden newe mühlen, schwaigen, schaffereyen, auch neue weyer und vischgruben, und was seine liebden dergleichen gefällig bawen, an- und aufrichten, und solche tabernen und schänckhstett zu ewigen zeithen mit gastung, weinschanckhung und allem andern getranckh, brodt und andern belegen, auch mit redlichen ordnungen, gewohnheiten und nottürfftigen sachen versehen, solche selbst / zu haben, nutzen, niessen und gebrauchen, oder umb zimblichen züns und gült verleyhen und zu solchen tabernen, schänckhstetten, bach- und breuhäusern und allen andern, so oben vermeldet, alle und jede freyheiten, privilegien, recht und gewohnheiten haben, gebrauchen und genüssen solle und möge, als andere, so daselbst herumb dergleichen haben, und sich deren von recht oder gewohnheit gebrauchen und genüssen, von allermäniglichen unverhindert.
Desgleichen ob sich über kurtz oder lang zutrüge, daß in angeregten ihren jezig- oder künfftigen obrigkeithen, landen, herrschafften und gepiethen ainich bergwerckh sich erzeugen und eröffnen würde, sy tragen golde, silber, kupfer, bley, oder ander ertzt und mineralien, geben wir ihr macht, daß sy mit denen / mettallen, allen und jeglichen, zu jeder zeith selbs, oder mitsambt andern gewerckhen bawen, auch derhalben gewohnliche und billiche ordnung und statuten aufrichten, machen und halten, wie bergwerckhrecht und gewohnheit ist, und sich derselben bergwerckh, ertzt und metallen, so sy also fünden, und selbst oder durch andere erbauen werden, mit allen und jeglichen derselben recht, gerechtigkeith und nutzungen, es seyn zehend, fürkauff, gericht obrigkeith und herrlichkeith, vermög der recht darin und darüber begriffen, sambt allen und jeglichen lehen und aigenstuckhen, haab und güttern, ligenden und fahrenden, nichts ausgenohmen, so in seiner liebden oder dero erben herrschafften, obrigkeithen und güttern, so sy jezo haben, oder künfftiglich überkommen, durch absterben, müßhandlung oder verwürckhung / derjenigen, so sy innengehabt, oder in andere weeg, wie die nahmen haben, rechtmässiglich erledigt werden, und wir oder unsere nachkommen, oder unser cammer oder fiscus daran laben möchten, gebrauchen, nach ihren gefallen verführen, versilbern, nutzen und nüssen mögen, und wir und unsere nachkommen wollen sy darbey geruhiglich bleiben lassen und handhaben, schützen, schirmen und seiner liebden daran keinen eintrag thuen, noch zu thuen gestatten, sollen und wollen in keinerley weis noch gestalt.
[b]Verner haben wir auch ob gemelten, unserm geheimben rath und cammerern, fürst Gundtackhers von Lichtensteins, liebden, dise besondere gnad gethan und freyheit gegeben, thuen und geben dero die auch von römischer kayser-, auch könig- und landtfürstlicher macht- / vollkomenheit, wissentlich in crafft dis brieffs, also daß sy, wann ihr solches über kurtz oder lang gelegen und gefällig, in ihren landen, fürstenthumb, graffschafften, herrschafften und gepiethe, so seine liebden jetzt hat, oder in künfftig zeithen überkommen, ein müntzstatt bauen und aufrichten lassen, und darin durch dero ehrbare, redliche müntzmeister, die sy zu einer jeden zeith darzu verordnen, allerley gulden und silberne müntzsorten, klein und groß, in aller massen solches unser und des Heyligen Reichs müntzedict und ordnung zulasset, und andere, so aus unsern und unserer vorfahren kayser-, könig- und landtsfürstlichen begnadungen zu müntzen macht haben, mit umbschrifften, bildnussen, wappen und gepreg auf beeden seithen müntzen und schlagen lassen, damit treulich gefahren und / landten solle und möge, von allermäniglich unverhindert.
Doch sollen alle solche gulden und silberne müntzen die sy, wie obstehet, schlagen und müntzen lassen, von strich, nadel, korn, schrott, gran, gehalt, werth und gewicht vor berührter, unser und des Heyligen Reichs, auch anderer unserer erbkönigreich, fürstenthumb und landt (darin dergleichen müntzen geschlagen werden) müntzordnung gemäß und nit geringer seyn, auch wo wir oder unsere nachkommen künfftig über kurtz oder lang der müntz halben änderung und andere ordnung fürnehmen, geben und machen würden, derselben soll wolgemelter fürst von Lichtenstein sich alsdann auch gemäß halten.
Wir gönnen und verlauben auch mehr genantem unserm geheimben rath und cammerern, Gundackhern / fürst von Lichtensteins, liebden, von römischer kayser-, könig- und landtsfürstlicher machtvollkommenheit, rechter wissen und zeitigem rath, in crafft dis brieffs, daß sie in allen jezigen und künfftigen ihren landten, herrschafften und gepietten an einem oder mehr orthen und enden, so dero darzue gefellig, alle wochen auf bestimbten tag einen oder mehr wochenmärckht, desgleichen an denselben orthen, auch zu bestimbten zeithen des jahrs, so seiner liebden am gefelligisten und gelegnisten ist, ainen oder mehr jahrmärckht mit so vil tägen vor und nach, als sy von nöthen achten, und für guet ansehen würd, aufrichten und hinführo zu ewigen zeithen haben und halten, auch sy und alle und jede persohnen, die solche jahr- und wochenmärckht mit ihren gewerben, kauffmannschafften, handeln, / haab und güttern besuchen, oder in ander weeg zu freyem failen kauff kommen, dahin und davon ziehen und so lang sy auf denselben wochen- oder jahrmärckhten seyn werden, alle gnad, freyheit, sicherheit, gleid, schierm, recht, gerechtigkeith und gute gewohnheit haben, sich deren frewen, gebrauchen und genüssen sollen und mögen, von recht oder gewohnheit, doch uns und dem Heyligen Reich und sonst andern an ihren rechten und gerechtigkeithen unvergriffen und unschädlich.
Weitter thuen und geben wir offt gedachtem unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsten von Lichtenstein, dise besondere gnad und freyheit, wann und so offt sich zuträgt und begibt, daß in seiner liebden herrschafften, güttern und gepietten ainer oder mehr unterthanen nit weither bey oder unter deroselben / wohnen, sondern seines bessern nutz wegen an andere orth zu ziehen willens, von dem oder denselben sollen gemeltes fürst von Lichtensteins, liebden, ain nach gelegenheit ihres vermögens gebührlich und der orthen und landts arth gebräuchigen abzug, nachsteuer und leibtheil gleichsfahls von denjenigen, die sich von einer andern obrigkeith mit fürzeugung glaubwürdigen scheins ihres abscheydens nächster herrschafft zu ihren unterthanen machen, und bey dero häuslichen unterwerffen und niederthuen wollen, ain einzuggeld abzufordern macht haben.
Über solches haben wir mehr genandtem unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsten von Lichtenstein, dise gnad gehtan und freyheit gegeben, / thuen und geben seiner liebden dieselbe von römischer kayser-, könig- und landtsfürstlicher machtvollkommenheit hiemit wissentlich, in crafft dis brieffs also, daß sy nun hinführo alle und jegliche hohe, rittermässige und andere lehen und affterlehen, geistlich und weldliche, wie die genandt oder geheissen werden, nichts ausgenohmen noch hindangesezt, und sonderlich die von ihren landen, herrschafften, schlössern, gerichten und gepietten, so sy von uns und dem Heyligen Reich, oder andern haben, oder hinführo überkommen und erkauffen, und die ander weeg an sich bringen würd, zu lehen rühren, geistlichen und weldlichen persohnen, zu lehen und affterlehen leyhen und von allen denselben lehenmannen, lehenspflicht und aydt, / wie sich gebührt, nehmen, auch gewöhnliche lehenspflicht und gericht halten mögen, und sy die lehenmanne ohne alle ein- und widerred, verhindernus, oder behelff solche lehen von ihr empfahen, und dero darüber als ihrem lehenherrn gewöhnliche lehenspflicht und aydt zu thuen schuldig seyn sollen, und wo dieselben lehenmanne solches in gebührender zeith nit thuen und sich des widern, oder ausflucht suchen würden, daß dardurch ihre lehen und lehensgerechtigkeithen verfallen und verwürkht seyn, auch seiner liebden, wie ob steht, als lehenherr dieselben lehen zu mehr- und besserung anderer ihrer lehen und gütter einziehen und behalten, oder fehrners ihres gefallens, wann und wehm seine liebden wollen, zuverleyhen macht haben solle, ob auch diser unser / freyheit und begnädigung einige gemeine, geistlich, weldtliche, oder lehen recht, gesatz, ordnung, statuten, freyheiten, alt herkommen und gebräuch zuwider währen, oder verstanden werden möchten, denselben allen und darzu insonderheit den rechten und gebrauchen, die mitbringen, daß ein lehenherr sein aigenthumb ohne verwilligung seines lehenmanns in andere persohnen minders standts nit verändern möge, und daß also die lehenmanne von einem lehenherrn mündern standts, dann der vorig lehenherr gewesen ist, ihre lehen zu empfahen nit schuldig seyn sollen, wir aus rechter wissen gäntzlich derogiert haben wollen, erstatten und erfüllen auch hiemit alle und jegliche mängl und gebrechen, wie die erscheinen und erfunden wurden, / setzen, ordnen und erclären, daß wir solches alles, wie ob laut, gahr nicht wie das erdacht, verstanden, ausgelegt, oder fürgeben werden möchte gebraucht, noch zuegelassen werden solle noch mag, alles von ob bestimbter römischer kayserlicher machtvollkommenheit und in crafft dis brieffs.
Also und zu mehrer gezeugnus glauben und gedächtnus unser kayserlichen gnaden, damit wir vil gedachtem unserm geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsten von Liechtenstein etc., sonderbahr geneigt seyn, haben wir seiner liebden dise ferner besonder gnad gethan, freyheit gegeben und zugelassen, auch dessen volkommene macht und gewald geben, wann sy über kurtz oder lang begierde gewünne, im Heyligen Reich oder unsern königreichen, fürstenthumben / und landten ain oder mehr newe sitz oder schlösser zu erbauen, daß sy dieselben sitz oder schlösser, so dieselbe also zu erbauen oder sonst erkauffen und redlich überkommen, bey ihrem jezigen nahmen bleiben, oder dieselben fallen lassen, verendern, verkhern, oder gahr abthuen und dieselben, wie auch die jetzt possedirenden stett, sitz, oder schlösser ihrem selbst willen und gefallen nach befesstigen, andere newe adeliche zuenahmen schöpffen und geben, sich darvon oder darzue nennen, schreiben und solche neue nahmen in allen und jeglichen ihren reden, schrifften, tituln, insigln, handlungen und geschäfften, nichts ausgenohmen, allein, oder mit ihren jezigen zuenahmen, gegen mäniglich gebrauchen sollen und mögen, unverhindert allermäniglichs. /
Und damit vil gemeltes fürst Gundackers von Lichtensteins, liebden, zu ainem jeden solchen neu erpauten, erkaufften, oder sonsten redlich überkommenen, oder an sich gebrachten schlössern und sitzen mit sondern gnaden fürsehen seye, so geben wir ihr jezo alsdan, und dan als jezo alle und jede freyheit, herrlichkeith, gejaydt, vischwaydt, gut gewohnheit, recht, vorthl, statuten und gerechtigkeithen, damit andere dergleichen fürnehme ständte zu ihren schlössern, sitzen und häusern derselben orth und endte von unsern vorfahrern am Reich, auch andern unsern erbkönigreichen, fürstenthumben und landten begnadet, begabet und deren im gebrauch seynd, sich derselben schlösser und sitz, solle und möge sich auch deren hinfüran in eweig zeith ihrer notturfft und / gefallen nach aller massen, als ob die alle mit sondern und lauttern worthen hierin von articul aigentlich specificirt, ausgedrückht und begriffen wären, frewen, gebrauchen und genüssen.
Zudeme thuen und geben wir auch offt gedachtem fürst Gundtackhern von Lichtenstein etc. noch weither dise besondere gnad und freyheit, daß seine liebden von allerhand privilegien, instrumenten, uhrkund, brieven und schrifften, wie die nahmen haben mögen, da sy von jemand derhalben ersuecht werde, ein oder mehr transsumpt machen, dieselben vidimiren und unter ihrem aufgedruckhten oder anhangenden insigel authentisiren solle und möge, welchen transsumpten und vidimussen auch allenthalben inn- und ausserhalb gerichts volkommener glaub gegeben werden soll, in allermassen, / als ob sy von andern fürsten, prælaten, oder anderm stand des Reichs, land oder gericht vidimirt und authentisirt wären.
Damit auch offt gedachter unser geheimber rath und cammerer, Gundtackher fürst von Lichtenstein, etc. aller und jeglicher oben- und nachbemelter begnädigungen, freyheiten, prærogativen und fürsehungen desto kräfftiger und würckhlicher, auch ohne einige anfechtung und einreden unzerbrochen frey genüssen und gebrauchen möge, so haben wir seiner liebden ferner dise nachfolgende gnaden abermahl aus eigener bewegnus, rechter wissen, kayser-, könig- und landtsfürstlicher machtvolkomen gegeben und mitgetheilt, thuen auch solches hiemit in crafft dis brieffs, also daß in dero gefallen, willen und macht stehen und bleiben solle, wann und zu was zeithen über kurtz oder lang sy sich ob gemelter / und nachfolgender unserer begnädigungen in allen und jeglichen stückhen, versiculn, puncten und articuln, keinen ausgenohmen, sambentlich miteinander, oder in einem allein, oder mehrern und in welchen stückhen, puncten, versiculn, articuln in sonderheit unterschiedlich und würckhlich zu gebrauchen anfangen, oder aber ob sy solch, unserer begnadungen, bey ihr ungeöffnet und ungebraucht, so lang es deroselben gefellig, in dem gantz kein zeith ausgeschlossen, behalten und verwahren wölle, und so sich begebe über kurtz oder lang, daß nach der zeith und dato ob begriffener unser kayserlichen begnadungen der bemelt fürst Gundtackher von Lichtenstein und ob gemelt seiner liebden erben und nachkommen sich deren unser kayserlichen gnaden und freyheiten in / ainem oder mehr puncten, versiculn, stückhen oder articuln aintweder durch stillschweigen, oder offentlich aus guthem willen nit gebrauchen, oder auch gleich wider dise unsere begnädigungen in einem oder mehr selbst das widerspihl thuen, handlen, auch dasselb wider all dise unser begnädigungen zu geschehen annehmen und bewilligen würde, zu ainem oder mehrmahlen, und so offt das geschehe, daß doch solches alles ihr sowohl an den nachgelassenen, als unnachgelassenen puncten und articuln diser begnädigung und freyheiten, da sy gleich selbs darwider gehandelt und bewilliget hätte, gantz unnachtheillig und allerdings unschädlich seyn, sonder sy sich, wann und so offt ihrer liebden das gefellig und gelegen seyn würd, widerumb / allenthalben und in allen dingen von neuem, all derselben unserer begnädigungen cräfftiglich und würckhlich brauchen solle, könte und möge in aller gestalt und massen, als ob zuvor darwider nichts gehandlet, zugelassen, noch bewilliget, sondern solch unser freyheiten alle widerumb von newen von uns oder unsern nachkommen dero gegeben und zugestelt wären worden, die wir ihr auch in allen solchen fählen, so offt sich die begeben, widerumb von gantz newen dingen von unser kayserliche begnädigungsbrieff vermag, jezt als dann und dann als jezt cräfftiglich, und in aller gestalt, als ob nie darwider gehandlet, geschehen, oder etwas bewilliget worden währe, zuegestelt, gegeben, mitgetheilt und aufgericht haben wollen, an dem / allen auch seiner liebden weder verscheinung zehen- oder mehrjahr und zeith, acuh sonst ainiche andere handlungen, so den freyheiten mit der thatt widerwärttig geschehen noch sonst ainiche andere sachen oder uhrsachen dardurch außerhalb diser unserer begnädigung, die freyheiten unwürckhlich und uncräfftig gemacht werden möchten, gantz keinen schaden, nachtheil noch ainiche schwächung oder uncräfftigung diser unserer freyheiten bringen soll, kann, noch mag, dann wir solches aus volkommenheit unserer kayser-, könig- und landtsfürstlicher macht aufgehebt, auch derselben hiemit gäntzlich und gahr derogiert haben wollen.
Wir haben auch seiner liebden diese besondere gnad und freyheit gegeben, daß so offt sy sich diser unserer freyheiten aller oder / ainer, oder mehr, in einem oder mehr puncten oder articuln gebrauchen, behelffen, oder da ihr solches darzu bringen und fürzuzeigen mit, oder ohne recht auferlegt wurde, alsdann solchen unsern gantzen begnädigungsbrieff noch sonst ein mehrers, oder anders daraus fürzulegen, oder zu eröffnen nit schuldig seyn sollen, dann allein ungefährlich den anfang dis unsers brieffs, und darnach allein den ainichen oder mehr puncten, oder articul, darauf sy sich ziehen und gebrauchen wollen, auch das datum dis unsers kayserlichen brieffs, und nit weithers denen auch alsdann geglaubt darauf gerichtet und gehandelt werden solle, nit anderst noch münder, als dem originalbrieff selbst unverhindert allermäniglichs.
Und gepietten darauf allen und jeden, / churfürsten, fürsten, geistlichen und weltlichen, prælaten, graven, freyen herrn, rittern, knechten, landtmarschalchen, landtshaubtleuthen, landtvögten, hoffrichtern, landtrichtern, endtrichtern, vitzdomben, vögten, pflegern, verwesern, ambtleuthen, schulthaissen, bürgermeistern richtern, urthlsprechern, räthen, bürgern, gemeinden und sonst allen andern unsern und des Heyligen Reichs, auch unserer erbkönigreiche, fürstenthumb und lande unterthanen und getreuen, was würden, standt oder weesens die seyen, ernstlich und vestiglich mit disem brieff und wollen, daß sy mehr ob besagtem unsern geheimben rath und cammerern, Gundtackhern fürsten von Lichtenstein, etc., und anfangs gemelte / seiner liebden erben und nachkommen aller und jeglicher ob geschribener gnaden, freyheiten, gaaben, zuelasungen, ehren, würdten, vorthl, recht und gerechtigkeithen freuen, gebrauchen und genüssen, sy daran nit hindern noch irren, noch darwider procediren, sonder sy bey solchen allen, wie obstehet, von unsert- und des Heyligen Reichs, auch all unserer nachkommen wegen, handhaben, schützen, schiermen und gäntzlich darbey bleiben lassen, und hierwider nicht thuen, noch jemandts andern zu thuen gestatten, in kein weis, als lieb ainem jeden sey unser und des Reichs schwore ungnad und straff, und darzu ein poen, nemblichen dreyhundert marck lotiges goldts zu vermeiden, die ein jeder so offt er frewentlich hierwider thätte, uns / halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben theil vil gedachtem fürsten von Lichtenstein, oder ob gemelten seiner liebden erben und nachkommen, so hierwider belaydigt würden, unnachlässlich zu bezahlen verfallen seyn, und sy nichts desto weniger bey disen privilegien verbleiben, und würckhlich gehandthabt werden sollen.
Mit uhrkund dis brieffs besigelt mit unserm kayserlichen anhangenden innsigel, der geben ist in unserer statt Wienn, den vierzehenden tag des monaths Novembris nach Christi unsers lieben herrn und seeligmachers glorwürdigen geburth im 1633ten, unserer Reiche des Römischen im 14ten, / des Hungarischen im 15ten, und des Beheimischen im 16ten jahre.
Ferdinand manu propria.
L.S.P.
Peter Heinrich von Stralendorff manu propria.
Ad mandatum sacræ cæsareæ maiestatis propriam.
Johann Soldner doktor manu propria. /
Daß vorstehende abschrifft nach ihren wahren mir fürgebrachten original collationirt und demselben gleichlautend befunden worden, bekenne mit handtschriff und pettschafft. Wien, den 9. Julii 1718.
Jodoc Pein, manu propria.
Kayserlichen Reichshoffcanzley vize registator[c]