Littera A.
Wir Ferdinand der Ander von Gottes gnaden erwählter römischer kayßer, zu allen zeiten mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien könig, ertzhertzog zu Oesterreich, hertzog zu Burgundt, marggraff zu Mähren, hertzog zu Lützenburg, in Schlesien, zu Braband, zu Steyr, zu Cärndten, Crain, Würtenberg und Teckh, fürst zu Schwaben, marggraff zu Ober- und Niederlausnitz, gefürsteter graff zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz, landgraff in Elsaß, marggraff des Heyligen Römischen Reichs Ob der Enns und zu Burgau, herr auff der Windischen Marck, zu Portenau und Salins, etc.
Bekennen für uns und unsere nachkommen als regierender könig zu Böheimb und marggraff zu Mähren öffentlich mit diesem brieff und thuen kund allermänniglich.
Demnach wir dem hochgebohrnen unserm oheimb und des Heyligen Römischen Reichs lieben, getreuen Gundackern, fürsten von Lichtenstein und Nicolspurg, graffen zu Rittberg, unserm geheimen rath und cammerern, die aus sonderbahren uns hierzu bewegenden ursachen kayserliche und königliche gnad gethan / und seiner liebden in unserm erbmarggraffthumb Mähren gelegene herrschafften Cromau, Ostra und alle andere gütter, so von uns die erkaufft haben, sambt denen herrschafften und güttern, so seiner liebden und dero erben künfftiger zeit durch rechmäßige titl an sich bringen, und ob besagten herrschafften und güttern incorporiren werden, mit allen ihren regalien, herrligkeiten, obrigkeiten und pertinentien zu der dignität und würde eines fürstenthumbs erhebt, auch bemelte stadt Cromau durch veränderung ihres vorigen nahmens Cromau mit dem nahmen und prædicat „Lichtenstein“ begabet.
Und uns nun hierauff gedachte seine liebden ferner unterthänigst angelangt und gebeten, wir hierüber vermittels unsers königlichen diplomatis die weitere nothdurfft bey unserer königlich Böheimischen Hoffcantzley verfertigen zu lassen geruhen wollten.
Wir auch in kayserlichen und königlichen gnaden angesehen, solche seiner liebden gehorsamste zimbliche bitt, wie nicht weniger zu kayßer- und königlichen gemüth gezogen, die getreue, willig-ste, nütz- und wohlersprießlichste bekante dienste, so uns und unserem hochlöblichen ertzhause Oesterreich seiner liebden nicht weniger, als dero vorfahren vielfältig zu unserm gnädigsten wohlgefallen jederzeit in standhaffter fidelitet præstirt und erwiesen, noch täglichen thun und hinführo zu thun wohl geneigt und erböthig sindt, auch wohl thun können, sollen und mögen.
Als haben wir darein in kayserlichen und königlichen gnaden verwilliget, thuen das hiemit und in krafft dieses brieffs als regierender könig zu Böheimb und / marggraff zu Mähren erigiren und erheben mehr gedachte gütter und die stadt Cromau, sambt denen herrschafften und güttern, so sie oder ihre erben inskünfftig rechtmäßiger weise in Mähren an sich bringen und solchem für-stenthumb incorporiren würden, mit aller derselben ob- und bottmäßigkeiten, bishero gehabten regalien, herrligkeiten, obrigkeiten und pertinentien zu einem fürstenthumb.
Begaben es auch, wie gedacht, mit dem nahmen und prædicat „Lichtenstein“ also und dergestalt, daß es nun hinführo zu ewigen zeiten ein fürstenthumb seyn und sambt der stadt den nahmen „Lichtenstein“ haben, auch von männiglichen dafür gewürdiget, geachtet, erkennt und also genennet werden, auch seiner liebden und dero erben andere erkauffende mährische gütter darzuzuschlagen und zu incorporiren guten fug und macht haben sollen.
Belangend aber die allgemeinen landes contributionen, haus und andere steuern und bewillig-ungen, wie die genennt werden möchten, und von mehr bemelten stadt, herrschafften und güttern aniezo aber nunmehro als von dem „Fürstenthumb Lichtenstein“ von alters hero in unserm erbmarggraffthumb Mähren gereicht und gegeben werden, auch sonst gebräuchlich gewesen, sowohl was sonsten auff solchen güttern hafftet, da solle es allenthalben in vorigem standt verbleiben, und außer dieser erection und erhebung ob berührter stadt und gütter in den standt eines fürstenthumbs nicht geändert werden, maßen wir dann auch alle königlichen regalien, recht und gerechtig- / keit, wie die nahmen haben möchten, für uns, unsere erben, nachkommende könige zu Böheimb und marggraffen zu Mähren kräfftiglich reservirt und vorbehalten haben wollen.
Und gebieten hierauff allen unseren unterthanen, sowohl geist- als weltlichen, insonderheit aber unsern edlen räthen, obristen landofficieren und sonsten männiglich, was hohen oder niederen standtes, ambts oder condition, die in unserm königreich Böheimb und erbmarggraffthumb Mähren, auch andern incorporirten landen seyn, jetzigen und künfftigen, daß die mehr ermelt „Fürstenthumb Lichtenstein“ also achten, halten und erkennen, nennen und tituliren, wieder diese, unsere gnädigste erhebung zu einem fürstenthumb und ertheilte begnadung nichts thuen, noch jemanden anderen zu thun gestatten, in keinerley weis noch weege, als lieb einem jeden sey, unser kayserliche und königlichen ungnad und straff und darzu eine poen, nemblich 200 marck löthiges goldtes zu vermeyden, die ein jeder, so offt er freventlich darwieder thäte, uns halb in unsere Cammer und den andern halben theil viel gedachten fürsten Gundackern von Lichtenstein, liebden, oder deren erben, unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solle.
Dessen zu wahrer urkhundt haben wir diesen brieff mit unser kayserlichen und königlichen handt unterschrifft und angehendtem größern insiegel bekräfftiget.
Geben in unserer stadt Wienn, den 22. monathstag Decembris nach Christi unsers lieben herrn und seeligmachers gnadenreichen geburth im 1633, unserer Reiche, des Römischen im 15., den Hungarischen im 16. und des Bömischen im 17. jahre.
Ferdinandt.
Gulielmus comes Slavata
Regis Bohemiæ supremus cancellarius.
Ad mandatum sacræ cæsareæ maiestatis proprium.
Albrecht von Kollowrath, manu propria.
D. Freißleben.