Postvertrag, zwischen Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits[1]
vom 15. Juli 1868[2]
Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, thun kund und bekennen hiemit:
Nachdem zwischen Unseren – zugleich in Vertretung des souveränen Fürsten zu Liechtenstein handelnden – Bevollmächtigten einerseits und dem von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft hiezu ernannten Bevollmächtigten andererseits, zum Zwecke einer den dermaligen Verhältnissen entsprechenden Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres am 15. Juli 1868 in Wien ein aus 27 Artikeln bestehender Vertrag nebst einem Schluss-Protokoll abgeschlossen und unterzeichnet worden sind, welche also lauten:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres herbeizuführen, haben den Abschluss eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Oberpostrath im k. k. Handelsministerium Franz Pilhal, und Allerhöchstihren Sectionsrath im königl. ungarischen Ministerium für Landwirthschaft, Industrie und Handel und Landes-Oberpostdirector Michael Gervay, und
der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi,
welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben:
Artikel 1
Austausch der Postsendungen
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und dem Gebiete der Schweiz andererseits, soll durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderungen der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benützt werden.
Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benützenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung überlassen.
Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbureaux behufs des geregelten Austausches der Sendungen in directe Brief- oder Frachtkartenschluss-Verbindung zu setzen sind, bleibt der Verständigung der Postverwaltungen vorbehalten.
Für den Fall, dass ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen den beiderseitigen Postanstalten auf dem Wege durch dritte Staaten erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch die fremden Gebiete von den beiden Postverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und der schweizerischen Postverwaltung andererseits zu gleichen Theilen getragen werden.
Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf solche Briefkartenschlüsse zwischen den beiderseitigen Postanstalten, welche durch das Gebiet der deutschen Postbezirke versendet werden. Die Kosten des Transits dieser Briefkartenschlüsse werden von den beiden Postverwaltungen des österreichisch-ungarischen Reiches allein getragen.
Artikel 2
Ueberführung der Posttransporte auf den Gränzen
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Gränzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Gränzpoststation des benachbarten Gebietes zu sorgen hat.
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postcurse und die Regelung der Specialverhältnisse auf den einzelnen Cursen, sowie die Benützung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen an der Gränze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Posttransporte, bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen.
Artikel 3
Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen
In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und Ausführungsbestimmungen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder Transport-Unternehmungen.
Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4
Briefpostsendungen
Zur Briefpost gehören:
Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,
Drucksachen,
Waarenproben und Muster,
Postanweisungen,
Zeitungen und Zeitschriften.
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund = 250 Grammen im Einzelnen nicht überschreiten.
Artikel 5
Briefporto
Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits, und der Schweiz andererseits, soll betragen:
Für den einfachen frankirten Brief 10 Neukreuzer oder 25 Rappen,
für den einfachen unfrankirten Brief 20 Neukreuzer oder 50 Rappen.
Zur Erleichterung des Gränzverkehres wird das Porto zwischen allen denjenigen k. u. k. österreichischen und schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilen = 52 ½ Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt, wie folgt:
Für den einfachen frankirten Brief 5 Neukreuzer, beziehungsweise 10 Rappen,
für den einfachen unfrankirten Brief 10 Neukreuzer, beziehungsweise 20 Rappen.
Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Gränzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewichte von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Porto’s.
Artikel 6
Drucksachen
Das Porto für die Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits und der Schweiz andererseits soll betragen: 2 Neukreuzer oder 5 Rappen für je 2 ½ Loth, beziehungsweise 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon.
Innerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Gränz-Rayons soll das Porto für Drucksachen nach der Schweiz 2 Neukreuzer für je 2 ½ Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Grammen betragen.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung als „Drucksache“ gegen die obige ermässigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen.
Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircularien ist ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind gestattet.
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden.
Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermanglung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermässigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck usw. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.
Artikel 7
Waarenproben
Hinsichtlich des Porto’s für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drucksachen getroffen sind.
Diess gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung gegen die ermässigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen aber nicht versiegelten Säckchen, dergestalt verpackt sein, dass der Inhalt als in Waarenproben bestehend, leicht erkannt werden kann.
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschliesslich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.
Artikel 8
Recommandation[3]
Es ist gestattet Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden.
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung, und ausserdem eine Recommandationsgebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten.
Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, dass ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten – Rückschein – zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheines ist bei der Auslieferung des Briefes usw. eine weitere Gebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen zu entrichten.
Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebietes verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 20 Gulden oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffes auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.
Der Anspruch auf Ersatz muss innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabegebietes unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
Artikel 9
Postanweisungen
Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden.
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät erfolgen soll, und 187 ½ Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt.
für Beträge bis 37 ½ Gulden oder 93 ¾ Franken: 20 Neukreuzer oder 50 Rappen,
für grössere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 30 Neukreuzer oder 75 Rappen.
Im Gränzrayon-Verkehr (Artikel 5) ist die Gebühr für Summen bis 37 ½ Gulden, welche in den k. k. Staaten, beziehungsweise für Summen bis 93 ¾ Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 10 Neukreuzer oder 25 Rappen, für grössere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 20 Neukreuzer oder 50 Rappen ermässigt.
Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten.
Der an dem Postanweisungs-Formulare befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne dass eine weitere Erhebung stattfindet.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeclaration. (Artikel 22.)
Artikel 10
Expressbestellung
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Recommandation der Expresssendungen ist nicht erforderlich.
Für Express-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt ist die Express-Bestellgebühr nach dem Satze von 15 Neukreuzern, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Express-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, dass die Express-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expressbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expressbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expressgebühr das Doppelte des Satzes für die Expressbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expressgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden.
Artikel 11
Postfreimarken
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung von Francocouverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung massgebend.
Auf die mit Freimarken oder Francocouverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstämpel.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto’s gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Falle die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung.
Artikel 12
Portotheilung
Die Theilung des Porto’s und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattfinden:
Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die beiden Postverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische Postverwaltung getheilt.
Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische Postverwaltung in jeder Richtung 2 ½ Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den beiden Postverwaltungen des österreichisch-ungarischen Reiches der übrige Theil verbleibt.
Als Ausnahme von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem Verkehre des Gränzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt.
Die Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebietes.
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmungsgebietes halbscheidlich getheilt.
Artikel 13
Einzeltransit
Die speciellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über die beiden Staatsgebiete Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät oder schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspondenz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile, soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werden.
Dabei soll der Grundsatz massgebend sein, dass die betreffenden Postverwaltungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf ihren respectiven Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Massgabe des Artikels 12 für die internationale Correspondenz zustehen. Ausser diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten.
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemässheit von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Porto’s nach der im Artikel 5 erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den vorerwähnten stückweisen Transit Anwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth.
Artikel 14
Geschlossene Transite
Die Postverwaltung[en] der vertragenden Staaten räumen sich gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch ihre Gebiete zu unterhalten, und zwar gegen eine gegenseitige Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe, und von einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
Die schweizerische Postverwaltung gestattet jedoch der k. k. Postverwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreiche Italien und dem Kirchenstaate über schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
Portofreie Correspondenzen, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche in Gemässheit von Vereinbarungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Porto’s nach der im Artikel 5 erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach Massgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-Beträge für jede Gewichtseinheit, stattfinden.
Artikel 15
Zeitungsverkehr
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen usw. zu den von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehre Anwendung findenden Gebühren, liefern.
Die unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6 wird in keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden.
Artikel 16
Fahrpostsendungen
Zur Fahrpost gehören:
Die gewöhnlichen Packete,
die Packete mit declarirtem Werthe,
die Briefe mit declarirtem Werte, und
die Sendungen mit Postvorschuss.
Artikel 17
Zollverhältnisse
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Gränze benöthigten Declarationen beigegeben sein.
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Declaration.
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Declaration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.
Artikel 18
Portoberechnung
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen vertragschliessenden Theile können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgränzpuncten, über welche sich die Verwaltungen verständigen werden, berechnet, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitt entsprechenden Tarife.
Der im internationalen Verkehre giltige Tarif ist auch der Portoberechnung für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transport-Anstalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen.
Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen und genau auf die Landeswährung reduciren.
In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Postanstalten der Gränzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
Artikel 19
Begleit-Adressen
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden Begleit-Adressen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für dieselben nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Gramm ausnahmsweise überschritten wird.
Artikel 20
Postvorschüsse
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig.
Die Auszahlung des Postvorschussbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden, als bis von der Postanstalt des Bestimmungsortes die Anzeige eingegangen ist, dass der Adressat die Sendung eingelöst hat.
Sendungen mit Postvorschuss unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuss wird ausserdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeortes zu bestimmenden Sätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt den Vorschuss leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabegebietes anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Porto’s und der Gebühr für Postvorschusssendungen von dem Absender zu verlangen.
Wird eine Vorschusssendung nicht innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muss die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postanstalt des Aufgabeortes zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.
Artikel 21
Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressateu nach Massgabe der von den Postverwaltungen näher zu vereinbarenden speciellen Bedingungen durch einen besonderen Boten zuzustellen.
Artikel 22
Gewährleistung bei der Fahrpost
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeclaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
durch Krieg, oder
durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder
auf einer, ausserhalb der Postgebiete der hohen vertragschliessenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebietes der hohen vertragschliessenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Wenn der Verschluss und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äusserlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, dass bei der Aushändigung Verschluss und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, dass der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
Ist bei Packeten die Declaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Gulden 50 Kreuzer, beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewichte von einem Pfunde gleich gestellt und überschiessende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
Weitere als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regress an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hiefür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag.
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische Postverwaltung auf den von derselben ausserhalb ihres Gebietes unterhaltenen Postcursen befördert werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst massgebend sind.
Artikel 23
Portofreiheit
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst die Correspondenz in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschliessenden Theile gewechselt wird, wenn sie äusserlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiete für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die officiellen Correspondenzen im Verkehre mit dritten Ländern werden auch bei der Einzelauslieferung vom Transitporto freigelassen.
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmässiger äusserer Bezeichnung, auf Schriften- und Actenpackete in reinen Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen Verkehre vorkommen.
Artikel 24
Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein.
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume Liechtenstein giltig sein.
Artikel 25
General-Abrechnung
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem schweizerischen Postdepartement in Bern General-Abrechnung vierteljährig gepflogen werden.
Der Abschluss der General-Abrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welche sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen, und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nöthig werdende Reduction der beiderseitigen Währungen erfolgt nach dem festen Verhältnisse von einem Franken gleich vierzig Neukreuzer.
In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besonderen Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
Artikel 26
Ausführungs-Reglement
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit zu Zeit nach Massgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse specielle Bestimmungen treffen:
Die Kartenschluss-Verbindungen;
die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen;
die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Correspondenzen;
die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen;
die Localtaxen für den Verkehr der Gränzdistricte;
die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Post-Abrechnungswesens;
die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände;
die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
Artikel 27
Schlussbestimmungen
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinkunft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratifications-Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert acht und sechzig.
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tschudi m. p.
Schluss-Protokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868.
Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Committenten vereinbarten Postvertrag nach vorausgegangener gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schluss-Protokoll niedergelegt wurden:
I. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages
Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu bestimmen und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu geben.
II. Zu Artikel 24 des Vertrages
Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses giltig sein.
Geschehen zu Wien, den 15. Juli 1868.
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tschudi m. p.
So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und des dazu gehörigen Schluss-Protokolles dieselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem Kaiserlichen und Königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.
Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser Kaiserliches und Königliches Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heils 1868, Unserer Reiche im einundzwanzigsten.
Franz Joseph m. p.
Graf Beust m. p.
Im Auftrage Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät:
Maximilian Freiherr von Sagern m. p.
k. & k. Hof- und Ministerrath.
Der vorstehende Postvertrag sammt Schluss-Protokoll wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes mit der Wirksamkeit für die in demselben vertretenen Königreiche und Länder hiemit kundgemacht.
Wien, am 9. Februar 1869.
Taaffe m. p. Plener m. p.