Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1264 ABGB][2]
vom 4. Mai 1841
an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 12. September 1840 und 27. März 1841 über Vorträge der obersten Justizstelle
Seine k.k. Majestät haben über erstatteten allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstelle mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. September 1840 festzusetzen geruht, dass einer durch beiderseitige Schuld geschiedenen Gattin in der Regel ein Anspruch auf anständigen Unterhalt nicht zustehe, dem Richter jedoch überlassen bleibe, über ihr Ansuchen von Fall zu Fall mit Berücksichtigung aller Verhältnisse und der für sie sprechenden Billigkeitsgründe ausnahmsweise den Ehemann zur Verabreichung des anständigen Unterhaltes an seine Gattin zu verhalten.
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