Hofkanzleidekret betr. Abänderung von § 268 ABGB


Hofkanzleidekret[1]
[betr. Abänderung von § 268 ABGB][2]

vom 21. November 1839

an sämmtliche Länderstellen

Aus Anlass einer hierorts vorgekommenen Anfrage, ob Findelkinder, welche zu einem Vermögen gelangen, von Amtswegen aus der Findelanstalt zu entlassen seien, und ob dieselben die für sie von der Anstalt gemachten Ausgaben dem Fonde zu ersetzen haben, wird der Landesstelle mit Beziehung auf das Decret der obersten Justizstelle vom 17. August 1822, Nr. 1888 der Justiz-Gesetzsammlung, zur künftigen Darnachachtung in vorkommenden Fällen bedeutet, dass Findelkinder, welchen auf was immer für einem Wege ein unbewegliches oder bedeutendes bewegliches Vermögen zufällt, keineswegs von Amts wegen aus der Findelanstalt zu entlassen seien, sondern dass die Bestimmung über ihr ferneres Bleiben in der Anstalt oder ihren Austritt aus derselben dem von den Gerichten zu bestellenden Vormunde und der Ober-Vormundschaftsbehörde zukommt.

            Was den Ersatz der für solche Findlinge von der Anstalt gehabten Auslagen betrifft, so hat der Fond hierauf vollgiltigen Anspruch, jedoch ist von der Summe des Kostenaufwandes der bei der Aufnahme entrichtete Taxbetrag in Abzug zu bringen.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1839, Nr. 389, S. 359. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1023&size=40&page=41
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.