Hofkanzleidekret[1]
[betr. Abänderung von § 879 ABGB][2][3]
vom 6. Juni 1838
an sämmtliche Länderstellen, zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 28. April 1838. Sämmtlichen Appellationsgerichten mitgetheilt durch Hofdecret vom 27. August 1838
Zur Beseitigung nachtheiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen wird erklärt:
Verträge, wodurch Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbiether nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Massstabe, oder gar nicht mitzubiethen verspricht, sind ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vortheile findet kein Klagerecht statt.
Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt, oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des § 1174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.
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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1838, Nr. 277, S. 239. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=35&page=239
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 879 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.