Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1367 ABGB][2]
vom 19. September 1837
an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 19. August 1837
Seine k. k. Majestät haben über vorgekommene Zweifel zu erklären befunden, dass die Vorschrift des § 1367 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, zufolge deren durch eine Hypothek oder durch ein Handpfand nicht befestigte Bürgschafts-Verträge im Falle der nicht erfolgten Einmahnung der Schuld binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen erlöschen, auf die Erben derjenigen, die sich als Bürgen und Zahler oder als Bürgen zur ungetheilten Hand verpflichtet haben, keine Anwendung finde.
______________