Hofkanzleidekret betr. Abänderung von § 181 ABGB


Hofkanzleidekret[1]
[betr. Abänderung von § 181 ABGB][2]

vom 28. Juni 1837

an sämmtliche Länderstellen; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 27. Mai 1837

Bei Anwendung der durch Hofdecret vom 11. Jänner 1819 (J. G. S. Nr. 1535), bekannt gemachten Allerhöchsten Entschliessung vom 15. November 1818, in Betreff der durch die Landesstelle zu ertheilenden Bestätigung der Annahme an Kindesstatt, sind Zweifel vorgekommen, zu deren Hebung Folgendes erklärt wird:

            Erstens. Wenn derjenige, welcher jemanden an Kindesstatt annehmen will, und derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen werden soll, verschiedenen Landesstellen unterworfen sind, ist die nach dem § 181 des bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Bestätigung des Adoptions-Actes, nur bei einer Landesstelle, und zwar bei derjenigen anzusuchen, welcher der Wahlvater oder die Wahlmutter unterworfen ist. Nur dann, wenn von Wahlältern und Wahlkindern der eine Theil dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche unterworfen ist, der andere aber nicht, muss die Bestätigung des Adoptions-Actes sowohl von der Landesstelle des ersten, als auch von der competenten Behörde des zweiten Theiles erwirkt werden.

            Zweitens. Die Annahme an Kindesstatt ist ungiltig und ohne gesetzliche Wirkung, wenn die Bestätigung des Adoptions-Actes von der hiezu berufenen Landesstelle oder Behörde vor dem Tode des Wahlvaters oder der Wahlmutter noch nicht ertheilt worden war. Jedoch kann der bei Lebzeiten des Adoptanten gesetzmässig bestätigte Adoptions-Act auch nach dem Tode desselben dem Gerichtsstande beider Theile vorgelegt und in die Gerichtsacten eingetragen werden.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1837, Nr. 209, S. 132. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&page=132&size=35
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.