Hofdekret betr. Abänderung von § 94 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 94 ABGB][2]

vom 27. Juni 1837

an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 14. Mai 1837

Auch wenn das Eheband durch den Tod eines, oder selbst beider Ehegatten, bereits aufgelöst ist, kann eine ämtliche Untersuchung über die Giltigkeit dieser aufgelösten Ehe vor der dazu berufenen Behörde statt finden, in soferne um die diessfällige Erhebung und Entscheidung von dazu gesetzlich berechtigten Interessenten zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, von dem Criminal-Richter zum Behufe seiner Amtshandlung, oder von einer administrativen Behörde im Interesse der Staatsverwaltung angesucht wird.

            In dem ersteren Falle sind die Interessenten zur Geltendmachung sowie jedenfalls zur Verwahrung ihrer privatrechtlichen Ansprüche berechtiget, bei der Untersuchung einzuschreiten, dem Gerichte die ihnen zu Gebote stehenden Behelfe und Beweismittel vorzulegen, und gegen Entscheidungen, wodurch sie sich gekränkt erachten, nach Massgabe der Gesetze im Wege der Appellation oder des Recurses bei dem höheren Richter Abhilfe zu suchen.

______________

[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1837, Nr. 208, S. 131-132. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=35&page=131
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.