Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 119 ABGB][2]
vom 17. Juli 1835
an die Gubernien in Triest, Laibach, Zara, Mailand und Venedig; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 13. Juli 1835
Die in der Allerhöchsten Entschliessung vom 28. Juli 1814 (J. G. S. Nr. 1099) enthaltene nähere Bestimmung des § 119 des a. b. G. B. wird auch in Illirien, dem Küstenlande, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche kundgemacht.
Zugleich wird den Gubernien dieser Länder eröffnet, dass den übrigen Länderstellen bei Mittheilung der Allerhöchsten Entschliessung vom 28. Juli 1814 bemerkt worden sei: es ergebe sich aus dieser Erläuterung des Gesetzbuches von selbst, dass eine katholische Person nach den Begriffen der katholischen Religion mit einer getrennten akatholischen bei Lebzeiten des geschiedenen Gegentheils, wie auch, dass eine bei Eingehung ihrer Ehe zur akatholischen Religion gehörig gewesene, dann aber zur katholischen Kirche übergetretene, von ihrem akatholischen Gegentheile geschiedene Person bei Lebzeiten des getrennten akatholischen Gegentheiles keine giltige Ehe eingehen könne.
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