Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 262 ABGB][2]
vom 1. Juli 1835
an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 11. November 1826 und 19. Juni 1835
Zur Erläuterung des § 262 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haben Seine k. k. Majestät zu erklären geruht, dass den volljährig gewordenen und volljährig erklärten Mündeln frei stehe, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlussrechnung zu befreien.
______________