Hofdekret betr. Abänderung von § 262 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 262 ABGB][2]

vom 1. Juli 1835

an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 11. November 1826 und 19. Juni 1835

Zur Erläuterung des § 262 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haben Seine k. k. Majestät zu erklären geruht, dass den volljährig gewordenen und volljährig erklärten Mündeln frei stehe, ihre Vormünder von der gerichtlichen Schlussrechnung zu befreien.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS. 1835, Nr. 48, S. 29. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=45&page=29
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.