Hofkanzleidekret betr. Abänderung von § 1333, 1336 ABGB


Hofkanzleidekret[1]
[betr. Abänderung von § 1333, 1336 ABGB][2][3]

vom 13sten Juni 1828

an das Galizische Appellation-Gericht, im Einverständnisse mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen

Ueber die Anfrage: ob nach dem § 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bey dem Darlehen, nebst den vertragsmässigen oder Zögerungszinsen, auch noch ein vertragsmässiger Entschädigungsbetrag für die verzögerte Zahlung Statt finde? wird die angesuchte Belehrung mit Hinweisung auf die §§ 1333 und 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dahin ertheilet: der Entschädigungsbetrag, worauf nach dem § 1336 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Richter bey Darlehen, wegen verzögerter Zahlung erkennet, dürfe bey gegebenem Unterpfande Fünf, ohne Unterpfand Sechs vom Hundert auf Ein Jahr, mit Inbegriff der gesetzlichen oder bedungenen Zinsen, nicht übersteigen.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1828, Nr. 2347, S. 122. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1017&size=35&page=230
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 1336 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.