Johann Franz Paur [Bauer] berichtet dem Fürsten Johann Adam Andreas von Liechtenstein, wie schwierig es für ihn ist, eine geeignete Wohnung zu finden. Daher schlägt er dem Fürsten vor, zwei ehemalige Brandstätte in Feldkirch zu kaufen und zu renovieren. In der Herrschaft Schellenberg werden seit langer Zeit verschiedene herrschaftliche Güter von den Untertanen unentgeltlich genützt. Bürger der Stadt Feldkirch, die Besitz in der Herrschaft Schellenberg haben, möchten auch weiterhin ihre Steuern dafür in Feldkirch bezahlen.
Durchleuchtigester fürst. Gnädigester fürst und herr, herr, etc. Bey der letst und heit abgehendten post habe yber die hauptquittung kauffschillings der 115.000 fl. nebendeme, daß die Pündtnere befridiget und deren obligationes kauffrecessmäßig extradiert werden mechten, die nothurfft mit vertrestung eines donatio ahn Kempten beobachtet und haben anbey ewr hochfürstlich durchlauchtigkeit die von dorten empfangene thayls quittungen und obligationes nach beygehendter consignation zuesambt dem kauffsrecess gnädigst zue erhöben. Durch mänge der ambtsgeschäfften ist mir die underthänigst berichtete copierung simpliciter unmöglich worden, und dahero eine solliche nach gnädigster vertrestung von unten herauf gehorsamst zu erwarthen. Waß ich einrathsweis zue einleg- und verschleisung der weinen mit kauff- oder erpawung eines in oder unweith der statt gelegenen hauses gehorsamest proiectiert, solliches machet dero darunder verborgenes hochfürstliches interesse mich nachmahlen underthänigst zue widerhollen. Wohnungen findet man zwar bey vaduzischen gevollg schon, es ist aber daß / Schloß nebst dem sogenanten Wollffeggischen hauß, sambt deme 200 des herrn grafen Hanibals excellenz, sich dermahlen logiert und wegen deß ersten abgangs sich retirieren mueßen, dergestallten pawloß und ruiniert, daß nur daß nothwendigeste zue reparieren etwelliche tausendt absorbieren wirdet, ohne daß man sich von oben waser- und unten feyerfrey sprechen derffte, oder in beeden häuseren von dem dan und wan frielingszeiths abfallendten steinen sambt denn häuseren erschlagen zue werden, sicher wüsste. In summa es ist alles verdorben und mit der zeith auch die paumaterialia der ohrten so pretios, daß mir die haar gegen berg stehen. Ahn disen haben ewr hochfürstlich durchlauchtigkeit nichts, alß daß holz. Daß schellenbergische territorium khan ich von dem stattthor erst in 1 ½ viertel stunden erraichen, eß ist aber der ohrt dem weinverschleiß, ut pote der schellenbergischen würthschafft unlaugbarem haubtprincipio unbequemb und hingegen ab exemplo zue sagen, dessen ver- / silberung und abgang zue sein zeithen bey der statt ungemein groß. Die dissländische zapfen- und durstige brüedere, unangesehen selbe nur mit jährigen oder zweyjährigen weinen sich begnüegen mueßen, verzehren præ tædio laboris die mehreste täge ihres lebens in dem nassen, zugeschweigen, waß erst ervollgen würde, da sye mit 4, 5, 6 und mehrjährigen trunckh lactiert werden sollten. Ein gleiches vermag ausser ewr hochfürstlich durchlaucht niemand zue thuen. Daß kayserliche huebampt und die herren Benedictiner zue St. Johann machen zwar vill wein, man muß aber immer vor dessen zeitigung darein greiffen, und were man suppositis supponendi ipso facto allen yberlegen mithin der preyß und zuelauff denen gnädigsten herrschaftssweinen aigen. Hoc ex capite begreiffe ich das erste utile, sollten nun ewr hochfürstlich durchlauchtigkeit wievil ominieren, die pfandtschafttliche herzoglich oberösterreichische herrschaftt Neuburg ahn sich-, und hinendtgegen den herrn grafen von Claris darvon auslesen wollen, so resultierete schon widerumben ein anderes, nit allein daß diße herrschafft daß völlige interesse und mehrer ertraget, auch dem schellenbergischen kauffschilling in etwas / zue hilff komen könte, sondern daß deren weingefäll, so man vorländisch nennet, daß schellenbergische zue abschneidungen mehrerer spanung in früezeitigeren nutzen stellen, und waß daß allermehreste ist, auch in deß neuburgischen verwalthers keller der zapfen abfallen wurde. Positis hic utilibus were sodan nothwenig das etwa ein bedinter in disem meditullio und ein anderer zue Vaduz wohnete, einvolglich (weylen Neuburg mit 100 fl. besoldung zue verstehen were) alles in gueter ordnung administriert und zue gröstem nutzen ewr hochfürstlich durchlauchtigkeit verwalthet werden könte. Diser nützlich- und respective nothwendigkeiten unangeßehen, darff ich zue einem paw nit wohl rathen, sondern bin persuadiert, ewr hochfürstlich durchlaucht mittels eines kauffs beßer zuekommen, und sich so in- alß ausser der statt noch wohl häußer zaigen werden, welliche man selbsten bewohnen, oder mit vorbehallt des kellers pro exigentia circumstantiam umb zünß hinlassen kan. Auß vilen respecten aber rathe ich alleinig, iedoch gantz unmasgäblich, ehender außer, als in der statt / und bedunckhet mich mit 3 in hochstens 4000 fl. könnte vill erkhaufft werden. Es beruhet alles auf der quætiona an! Qua sublata sich auch alles näher zaigen wirdt. Ihro mayestät, etc., etc., haben in der statt das Huebampts- und Zollhauß gehabt, seindt aber beede abgebrant und haben ire hoche weßen zue Ynsprugg pro 5600 fl. lieber zwey andere häuser erkhauffen und noch mehrer dahin verpawen, alß die beede hoffstätte ex [...] aufrichten lassen. Hæc vestigia terrent, bevor ab respectu anderer brandstätten das geweste Huebhauß under 2000 fl. nit zue erkauffen sein sollen, und künfftigs einem bürgerlichen hauß gleich sein muß, welliches gegen meine underthänigeste allererste vorschläge gnädist einzuewilligen nimmer mehr rathen kan. Vaduz hat alle nothurfft ahn kellern, die faß aber seindt in grund verdorben. Newe machen zu lassen ist zue spat, die allte seindt wegen so viler verbronnenen auch theur, und doch muß man zueletst aus der noth eine tugendt machen. Vermög kauffrecesses habe ich die acta wie schon von der / kayserlichen subdelegations-commission also auch von denen vaduzischen beampten öffters urgiert, bis daher aber jüngst underthänigst berichteter maßen kaum die schellenbergischen landmarckhten erhallten. Ich wais nit, ob ich mit kindern, oder weme zue thuen habe. Wan mit Vaduz die richtigkeit nit schon ervolget ist, und sozuesagen vogl und näscht beysamen pleibet, werden ewr hochfürstlich durchlaucht nothwendig ahn deß herrn abbten zue Kempten, hochfürstlich gnaden, recurrieren, und bey längerer traditions trainierung auch einen schlüßl zum archiv prætendieren müeßen. Dan beede guete männer seindt super incapacitate notorii et super fidelitate ex rationibus quibus, non non suspecti, etc. Die gründe und güether, so die statt Veldkhirch nahmens ihrer bürgeren coram commissione käufflich heryber zuezuelassen sich anerbotten, bestehen in etwas äkheren, wisen und streu mäderen, das mehreste aber in reben. Zue deren alienation ist kein österreichischern consensus erforderlich, seindt alle bürgerliche privatgüether. Über den / darauf vollgendten canonem aber kan ich mich pro nunc aigendtlich nit wohl vernemmen lassen und hoffet sowohl, der wollfaylere kauff als der canon futurus auf der kayserlichen allergnädigsten declaration, ob nemlichen solliche bürgerliche veldtkhirhische güether in der herrschafft Schellenberg gelegen, ewr hochfürstlich durchlaucht oder die statt Veldkhirch zue collection habe? Vollget das erstere (wie ich de iure nit anderster glauben darff und höchstnützlich were, da dieselbe per modum gravatorii bey der kayserlichen commission, imo et augustissimo selbsten die affair pro favore recommendieren thäten) so will ich dermahlige possessores sambt ihren güethern bald zeitig machen, und wenigst per 1.000 fl. ringer kauffen, als da die statt ihre vermeinte besteurungs immunität behaupten, oder das werkh durch längere suspension und nit definitive tractiert werden sollte. Hunc in casu weren die güethere, uti ex natura rei æquum est, der collectation / underworffen, consequenter die transsubstantiatio und naturalisierung samb dieselbige von iewelthen hero herrschafftliche güether, und von deme oneribus publicis exempt gewest weren, sehr difficil, zuemahlen von weitheren nachgedenkchen, wie etwa der canon modificiert und gnädigste herrschafft das ihrige beygebracht werden mechte und könte ut sit, alle diße stükh müeßen zue schupff- und fahllehen gesetzet, ein billiches laudemium darvon gezogen, und der canon sambt denen dabey hafftenden oneribus publicis de æquo et bono darauf geschlagen werden. Über diße letstere beede membra referiere ich nur die vernerweithe underthänigste relation sambt der vollgendten unmasgäblichesten gemüths meinung, bis ich den fundum selbsten genaw werde beobachtet haben. Interim ist schon publique, das bis auf weithere gnädigste verordnungen alle kauff suspendiert pleiben sollen. Ewr hochfürstlich durchlaucht lasse anbey gehorsamst unverhallten, waß maßen auß visitierungen der waldungen ahnlaß genommen, denen underthanen mit / ernst zue inungieren[?], sich deß ahnmasendten aigenthumbs aller in dem urbario befindtlichen herrschafftlich- aigenthumblichen waldungen, namens deß Maurer Oxenbergs und Waldts, des Eschner Oxenbergs und Waldts, deß waldts aufm Henenboden, deß aigenen buchholzes aufm Gantenstein, sambt dem Buch- und Tannholz aufm Herrnbüchl, immer so lang zue endthalten, biß mir die selbige die titulos possessionus produciert haben würden. Nun kommen landammäner und gericht den 26. elapsi, docentes, daß sye, underthanen, lauth kaufbrüefen de dato 15. Aprilis 1641 et 16. Decembris 1617 daß herrschaftliche buchholz aufm Gantenstein pro 500 fl. und das aufm Herrnbüchl pro 200 fl. erkaufft hetten, Von deme Maurer und Eschner Ochsenberg und Wälderen aber sambt dem aufm Hanenböda hetten sye ihres besizes halber keine briefe gefunden, es were aber niemand so allt, das anderster wüsste oder gedachte, alß das sye, underthanen, sothane stückh allwegen und von unverdenckhlichen jahren her ruehiglich inngehabt, genützet / und genossen hetten. Ihres wissens habe gnädigste herrschafft die Pürß alleinig. Zue denn lehen gehörete ein stükhl in der Kratzern, eines aufm Herrenbühl und ein anderes aufm Gantenstein, so meines erachtens wegen schädlichen müssbrauchs sambt und sonders nit 100 fl. werth seindt, etc. Ich muß ahnstehen, ob mit 1.000 thalern die eviction yber jene præstiert werden könne. In denn lehengüethern besorge ich nit wenig abgehendte stückh aufzuesuchen, bin derowegen necessitiert, zue underthanigst- threw gehorsamster beförderung und augmentierung gnädigster herrschafft interesse alles zue renovieren, damit man in tempore recht aufm grund sehen und sich, wo nöthig, præcausieren könne. Alleinig wollen mir auch gegenwertige langetäge bey einer hand zue kurtz sein. Von dem landtgericht werden die underthanen grausamb gequelet, und öffters wegen 24 x. alß 24 fl. von denen Austriacis daselbsten umbgeschlöppet. Ewr / hochfürstlich durchlaucht geruehen gnädigst zue resolvieren, der underthanen von dißem nit österreichischen, sondern in Austriaco durch ungeschikhte leuth besetztem iudicio zue redimieren, und yber die ihrige alleinig zue herrschaftlichen circa quæstionem quomodo werden die vorschläge nit manglen, und glaublich der underthanen selbsten ein zimliches beytragen. Ewr hochfürstlich durchlaucht seyn der göttlichen protection gethrew euferigst, zu hochfürstlichen hulden und gnaden aber ich underthänigst erlassen. Ewr hochfürstlich durchlaucht. Feldkhürch, den 1. Junii 1699. Underthänigst, threw, gehorsamster diener. Johann Franz Paur, manu propria. / [Rubrum] Præsentatum, den 12. Junii 1699. Schellenberger ambtmann sendet gewisse scripta nebst dem kauffrecess. Item in diversis. [Adresse] Dem durchleuchtigesten fürsten und herren, herren Johann Adam Andreas, deß Heiligen Römischen Reichß fürsten und regierern deß haußes Lichtenstein von Nickholspurg, etc., zu Schlesien hertzogen zue Troppaw und Jägerndorff, etc., rittern deß Guldenen Flüsses, der römisch kayserlichen mayestät, etc., etc., würkhlicher geheimer rath und cammerern, etc., ihro hochfürstlichen durchlaucht, meinem gnädigsten herren. Wien – Feldsperg.[a] Franco ½[b]
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Johann Adam I. Fürst von Liechtenstein (30. November 1656–18. Juni 1712). Vgl. Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127. fl. = Gulden (Florin). Graubündner (Gläubiger). Schuldscheine. kaufsvertragmässig. herausgegeben. Schenkung. Fürstabtei in Kempten (D). genauer Aufzeichnung. einfach; rasch. Schloss Vaduz. Jakob Hannibal III. Friedrich Graf von Hohenems (7. März 1653–12. August 1730, Wien) war ein Sohn von Franz Wilhelm I. (1627–1662) und Eleonora Katharina, geb. Landgräfin von Fürstenberg, (gest. am 18. Februar 1670). Er war verh. mit Anna Ämilia Freiin von Schauenstein-Ehrenfels (1652–1734). Kinder: Hermann Ferdinand Bonaventura (1678, bald gest.), Ämilia Antonia Carolina (Charlotta) (1680–1752), Anna Maria (geb. 1680), verh. mit Johann Adam Freiherr von Behlen, Eleonora Katharina (getauft am 12. März 1682 in Schaan, bald gest.), Maria Franziska (geb. 1682, bald gest.), Maria Anna (geb. 1684, bald gest.), Franz Wilhelm Rudolf (1686–1756), Josef Leopold (1691, bald gest.), Bartholomaeus Ulrich (gest. 1692). Vgl. Bergmann, Die Reichsgrafen, S. 112; Wurzbach, Bd. 9, Hibler – Hysel, Wien 1863, S. 189; Johann Heinrich Zedler, Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, Bd. 13, Hi – Hz, Leipzig 1739, S. 526. zurückziehen. verbrauchen. teuer. von Feldkirch. weil ja. zum Beispiel. „præ tædio laboris“: aus Arbeitsfrust. genährt. Das Hubamt in Feldkirch war die landesfürstliche Finanzverwaltung, die für den Steuereinzug zuständig war. Nach einem Stadtbrand 1697 wurde das Hubhaus in die Marktgasse verlegt. Vgl. Arthur Hager, Das Hubamt in Feldkirch. In: Jahrbuch des Vorarlberger Landemuseumsvereins 1974/75, S. 81–104; hier: S. 81–82. Das Benediktinerkloster St. Johann wurde im 12. Jahrhundert in der Gemeinde Alt St. Johann im Thurtal in der Schweiz gegründet. Später erwarb es das Rote Haus in Vaduz und Güter bei Feldkirch. Vgl. Anneliese Müller, St. Johann. In: Frühe Klöster, die Benediktiner und Benediktinerinnenin der Schweiz Helvetia Sacra III/1, Bern 1986, S. 1397–1433. „suppositis supponendi ipso facto“: das Unterstellte vorausgesetzt im selben Fall. „Hoc ex capite“: Aus diesem Grund. Nutzen. voraussehen. Mögl. Neuburg bei Koblach (A). Clary und Aldringen war eine aus Oberitalien (Riva) stammende Adelsfamilie, die 1659 in den Freiherren erhoben und 1666 zu Grafen von „Clary und Aldringen“ ernannt worden waren. Vgl. Hermann Hallwich, Clary, Hieronymus von. In: Allgemeine Deutsche Biographie 4 (1876), S. 275–276. Zinsen. Weinsteuer. „Positis hic utilibus“: Gesetzt dieser Nutzen. Binnenland. Vaduz (FL). überzeugt. „pro exigentia circumstantiam“: für das Bedürfnis die Umgebung. Frage. „Qua sublata“: Wie erhaben. Das Palais Liechtenstein befindet sich in der Schlossergasse 8 in Feldkirch. Vorher stand an dieser Stelle das kaiserliche oberösterreichische Hubhaus. Nachdem dieses bei einem Stadtbrand 1697 abbrannte, kaufte Fürst Johann Adam Andreas I. von Liechtenstein diese Brandstätte zusammen mit der angrenzenden kleinen Anna’schen Brandstatt und ließ auf beiden Brandstätten ein Amtshaus errichten, welches von den liechtensteinischen Landvögten im 18. Jahrhundert verwendet wurde. 1774 wurde das Gebäude verkauft. Heute befindet sich darin das Stadtarchiv und die Stadtbibliothek. Vgl. Arthur Hager, Das ehemals fürstlich liechtensteinische Haus in Feldkirch. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 63, Vaduz 1964, S. 141–153; hier: S. 143–144; Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs. Vorarlberg, Feldkirch, Profanbauten, Schlossergasse 8, Ehemaliges Palais Liechtenstein. Topographisches Denkmälerinventar herausgegeben vom Bundesdenkmalamt. bearb. in der Abteilung für Denkmalforschung, früher: Institut für österreichische Kunstforschung. Bearb. von Gert Ammann, Martin Bitschnau, Paul Rachbauer, Helmut Swozilek mit Beiträgen von Géza Hajós, Horst R. Huber, Herlinde Menardi, Elmar Vonbank. Verlag Anton Schroll & Co, Wien 1983, S. 207. Innsbruck (A). „Hæc vestigia terrent“: Dieser Standort erschreckt. „ab respectu“: aus Rücksicht. Kaufvertrags. Untergesandtschaftskommission. Landmark ist die Grenze eines Landes und deren körperliche Zeichen [Grenzsteine]. Vgl. Johannes Georg Krünitz, Oekonomische Encyklopädie, oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- u. Landwirthschaft, in alphabetischer Ordnung, Bd. 60, Leipzig 1793, S. 633. Rupert von Bodman (1646–1728) war von 1678 bis 1728 Fürstabt von Kempten und ab 1681 kaiserlicher Verwalter von Vaduz und Schellenberg. Vgl. Otto Seger, Rupert von Bodman, Fürstabt von Kempten, in seinem Wirken für unser Land. In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1978; Paul Vogt, Der 18. Januar 1699 – Wendepunkt in unserer Geschichte? In: Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1999. Fürstabtei Kempten in Kempten (D). Berufung einlegen. verlangen. „super incapacitate notorii et super fidelitate ex rationibus quibus, non non suspecti, etc.": über die Unfähigkeit der Autoritäten und über die Zuverlässigkeit aus diesen Gründen, habe ich verdächtig, usw. Feldkirch (A). vor der Kommission. Mögl. sind Äcker gemeint, deren Reste nach der Getreideernte als Streu oder Stroh verwendet werden. „Mähder“ war in manchen Gebieten der Ausdruck für „Mäher“, als eine Person, die Getreide oder Gras abmäht. Vgl. Krünitz, Bd. 82, Leipzig 1801, S. 486. Verkauf. Zustimmung. Richtlinie. derzeit. zukünftige Richtlinie (Ordnung). Erklärung. Schellenberg (FL). Versteuerung. von Rechts wegen. „per modum gravatorii“: auf beschwerliche Weise. „imo et augustissimo“: sogar und allererhabenst. „affair pro favore recommendieren“: die Angelegenheit zu Gunsten empfehlen. Besitzer. für. Aufschiebung. deutlich verhandelt. In diesem Fall. „uti ex natura rei æquum est“ natürlich als Fläche zu verwenden. Steuer. folglich. Übertragung. „oneribus publicis exempt“: von den öffentlichen Belastungen ausgenommen. Richtlinien angepasst (geändert). wie es wäre. Schupf- oder Falllehen wurden nur auf Lebzeiten des Lehennehmers verliehen. Vgl. Krünitz, Bd. 149, Leipzig 1828, S. 587. Lehengeld. Vgl. Krünitz, Bd. 69, Leipzig 1804, S. 743. „de æquo et bono“: von der Fläche und dem Gut. Punkte (Glieder) berichte. Berichterstattung. Grund (Boden). Inzwischen. bekannt. verschoben. einzusalben (einzureiben). Ochsenberg (†), Mauren. Vgl. Hans Stricker (Leitung), Toni Banzer – Herbert Hilbe (Bearbeiter), Liechtensteiner Namenbuch (LNB). Die Orts- und Flurnamen des Fürstentums Liechtenstein, Bd. 3, Vaduz 1999, S. 460. Maurer Wald (†), Mauren. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 3, S. 448. Ochsenberg (†), Eschen. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 3, S. 250. Eschner Wald (†), Eschen. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 3, S. 142. Hanaböda, Eschen. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 3, S. 182. Gantenstein, Schellenberg. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 4, S. 187. Heraböchel, Schellenberg. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 4, S. 205. „titulos possessionus produciert“: Besitzurkunden hergestellt. des vergangenen (Monats). darlegend. und. Bürst (†), Eschen bzw. Pierschwald, Eschen. Vgl LNB, Ortsnamen, Bd. 3, S. 318 bzw. S. 254. Kratzera, Gamprin. Vgl. LNB, Ortsnamen, Bd. 4, S. 85. Besitzentziehung. garantiert; gewährleistet. genötigt. Erweiterung. fristgerecht. Vorsichtsmaßnahmen treffen. Mögl. das Landgericht in Rankweil (A). x. = Kreuzer. Österreichern. beschließen. Gericht. herauszulösen. „circa quæstionem quomodo“: bei der Frage wie. Obhut. Johann Franz Bauer [Paur] (gest. 1715/16) studierte ab 1670/71 Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als Dr. beider Rechte machte er Karriere als Oberamtmann des Reichsstifts Rottenmünster und ab 1688 in hohenemsischen Diensten. Von 1699 bis 1715 war er fürstlich liechtensteinischer Amtmann und Verwalter der Herrschaft Schellenberg. Ab 1700 veranlasste er den Kauf zweier Brandstätten in Feldkirch und ließ auf diesen das fürstlich liechtensteinische Haus errichten, in welchem er bis zu seinem Tod wohnte. Vgl. Brief an den fürst-liechtensteinischen Buchhalter Nowak betreffend den Nachlass von Johann Franz Paur und das Haus in Feldkirch, Konz., Schloss Judenau 1716 August 3, SL-HA, unfol.; sowie die gesamte Verwaltungskorrespondenz Paurs mit Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein von 1699 bis 1712, SL-HA 2609, 2010, 2611; Karlheinz Burmeister, Johann Franz Bauer, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Projektleiter: Arthur Brunhart; Red.: Fabian Frommelt ...[ et al.], Zürich 2013, Bd. 1, S. 72. eigenhändig. Vorgelegt. Schreiben. Kaufvertrag. „Item in diversis.“: Auch in Verschiedenem. Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005. Nikolsburg (Mikulov), Stadt (CZ). Schlesien ist eine Region in Mitteleuropa. Troppau (Opava) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Troppau (CZ). Jägerndorf (Krnov) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Jägerndorf (CZ). Der Orden vom Goldenen Vlies (Flüss) ist ein burgundischer Ritterorden. Leopold I. (9. Juni 1640–5. Mai 1705) aus dem Hause Habsburg, war von 1658 bis 1705 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches sowie König von Ungarn (ab 1655), Böhmen (ab 1656), Kroatien und Slawonien (ab 1657). Vgl. Kerry R. J. Tattersall, Leopold I., Wien 2003. Wien (A). Feldsberg (Valtice), Stadt (CZ).
[a] Über der Adresse ist ein rotes Lacksiegel aufgedrückt. [b] Nachtrag von anderer Hand.
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