[Umgeldverordnung][1]
vom 11. Januar 1812
Von Gottes Gnaden Wir Johann Joseph Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses, Sr. k.k. Apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer, Feldmarschall, Grosskreutz des militärischen Maria Theresien Ordens und Inhaber eines Husarenregiments etc. etc. etc. in Ausübung der Souveränitäts Rechte Unseres Sohnes Herrn Fürsten Karl verordnen:
1tens Jeder Torkelmeister soll bey seinem vor Unserem fürstlichen Oberamte ohnehin abgelegten Eide verbunden seyn, ein ausführliches Register über die in seinem Torkl pressenden Personen zu führen, welches die Benennung des Eigenthümers, der Gattung und Menge des Weines, den Namen des Käufers, des Fuhrmanns, und den Tag der Abholung enthalten soll. Zu diesem Ende sollen die Torkelmeister mit gedruckten Bögen von unserem Oberamte versehen werden, welche von jenen ausgefüllt und diesem nach vollendeter Torklung zurückgegeben werden müssen.
2tens Soll es zwar bey der von jeher bestandenen Visirung auch künftig verbleiben, anbey aber jeder schankberechtigte Wirth verbunden seyen, vor der mit ihm vorzunehmenden Umgeldsberechnung Unserem Oberamte ein von ihm unterfertigtes Verzeichniss aller Weine, die er entweder selbst erzeuget oder im Lande von anderen erkaufet oder aus dem Auslande zugeführt hat, vorzulegen und worinnen der Namen des Verkäufers, die Gattung und Quantität des Weines, dann der Tag der Einkellerung enthalten seyn muss. Für die Richtigkeit dieser Angaben muss ein jeder Wirth haften und bereit seyn, auf Verlangen Unseres Oberamtes selbe durch einen Eid zu bestättigen.
3tens Würde ein Wirth rechtlich überwiesen werden, nicht allen eingeführten und eingekellerten Wein dem Umgelde unterworfen zu haben, dann hat er bey der ersten Entdeckung zur Strafe jene Quantität des Weines, die er erweislich verheimlichte, nach dem höchsten in den letzten 12 Monaten bestandenen Weineinkaufspreise bey unserem Rentamte zu bezahlen; wird er aber zum zweytenmale betretten, so ist ihm noch ausser dieser Strafe die Schankgerechtigkeit sogleich abzunehmen und einem anderen tauglichem Individuum zu übertragen.
4tens Dem Anzeiger einer solchen Bevortheilung des Umgeldes versichern Wir, wenn solche hinlänglich erwiesen wird, unter Verschweigung seines Namens ein Drittheil der eingehenden Strafe.
5tens Jene Wirthe, die aus dem Auslande Wein beziehen und weder das Haupt- noch ein anderes Gränz-Zollamt vor dem Abladen passiren, dürfen unter der im 3ten § festgesetzten Strafe den Wein nicht eher abladen, als bis sie selben beym Zollamte angemeldet und gehörig verzollt haben.
6tens Jene Wirthe hingegen, welche ein Gränz- oder das Mauthzollamt[2] passiren, haben den Wein sogleich bey sonstiger Confiscation anzugeben und die Zollpoleten zu lösen.
7tens Es wird den schankberechtigten Wirthen zwar hiemit verbothen für dritte Personen Weine aufzukaufen, thun sie es aber dennoch, so sind diese Weine ebenso wie jene, die sie für sich selbst kaufen, dem Umgelde unterworfen.
8tens Jeder Wirth, der zur Berechnung des Umgeldes einen geringeren Schankspreiss anzeiget, aber den Wein erweislich ausgeschänket hat, soll für jeden Betrettungfall eine Strafe von fr 22 zu erlegen haben.
9tens Jene Wirthe, die mehr eigenthümliche Weingüter besitzen und mehr Wein fechsen[3], als sie zum Schanke benöthigen, sollen über ihren jährlich erfechsenden Vorrath ein genaues Register führen, jeden Verkauf unterm Reifen, den sie inner Landes vollziehen, mit Vorweisung dieses Registers bey Unserem Oberamte anmelden, wo er ihnen auf selben abgeschrieben werden wird. Den Wein, welchen sie aber ausser Landes verkaufen, sollen sie beym Hauptzollamte bey Erhebung der Zollpolete unter der Unterschrift des Hauptzollers in dem Register sich absetzen lassen und dieses jedesmal bey der jährlichen Umgeldsberechnung dem das Umgeld berechnenden Beamten vorlegen und von ihm visiren lassen.
Jener, der hierwider handelt und entweder seinen Vorrath nicht genau aufzeichnet oder die Anmeldung eines veräusserten Weines unterlässt, soll das erstemal mit einer Strafe von fr 100 belegt, das zweytemal aber soll ihm der gesamte Weinvorrath confiscirt werden.
Unserem fürstlichen Oberamte machen Wir es zur Pflicht für die Befolgung dieser Verordnung, welche vom Tage ihrer Publizirung an gesetzliche Kraft haben soll, zu sorgen.
Gegeben Wien, den 11. Jenner 1812
Johann Fürst von Liechtenstein m.p.
[Papiersiegel]
Theobald von Walberg m.p., Hofrath
Georg Hauer m.p., Hofrath