Gekürzte Kundmachung vom 19.6.1917 einer Bekanntmachung des Territorialkommandos VIII in Chur vom 6.6.1917 seitens der liechtensteinischen Regierung, gez. Regierungssekretär Josef Ospelt, im „Liechtensteiner Volksblatt" [1]
22.6.1917
Kundmachung
Nachdem schweizerischerseits der Verkehr über die graubündnerische Nordgrenze vom Piz Buin (Silvrettagruppe) bis zum Rhein unter militärische Kontrolle [2] gestellt worden ist, sind von der zuständigen schweizerischen Behörde für den liechtensteinisch-graubündnerischen Grenzverkehr folgende genau zu beobachtende Vorschriften erlassen worden:
1. Die Grenze darf in diesem Grenzabschnitt beim Ein- und Austritt einzig auf der Strasse Balzers-Luziensteig überschritten werden, und zwar bis auf weiteres nur in der Zeit von 5 Uhr morgens bis 10 Uhr abends.
Die übrige Zeit bleibt das Festungstor auf der Luziensteig geschlossen.
2. Das andere Gebiet des Abschnitts ist für den Grenzverkehr gänzlich gesperrt. An bekannte Personen können Ausnahmen gegen Vorweisung von Passierscheinen, welche vom Kantonspolizeibureau in Chur, vom kant. Polizeikommissär in Maienfeld, oder von der Gemeindekanzlei in Ragaz zu verlangen sind, bewilligt werden.
3. Der Eintritt in die Schweiz ist nur den mit regelrechten Pässen versehenen Personen gestattet; für Einwohner des Fürstentums Liechtenstein genügt an Stelle des Passes die Vorweisung eines von der Ortsverwaltung ausgestellten Ausweises, enthaltend Angabe der Personalien und Niederlassung des Inhabers.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden seitens der Schweiz militärisch geahndet. [3]
Mitgeführte Waren sind beim Ein- und Ausgang beim Zollamt Luziensteig anzumelden, auch wenn die Ein- oder Ausfuhr erlaubt ist. [4]
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[1] L.Vo., Nr. 25, 22.6.1917, S. 1. Vgl. O.N., Nr. 25, 23.6.1917, S. 2. Die Bekanntmachung des Territorialkommandos VIII findet sich unter: LI LA RE 1917/2578. Dieses Plakat wurde der liechtensteinischen Regierung mit Schreiben des Polizeibüros des Kantons Graubünden vom 15.6.1917 zwecks geeigneter Bekanntmachung der Verfügungen in den Grenzgemeinden übersandt (ebd.). Vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben des Polizeibüros an die liechtensteinische Regierung vom 27.10.1915 betreffend die Verschärfung der Grenzverkehrsvorschriften gegenüber Liechtenstein (LI LA RE 1915/3700 ad 0218).
[2] Gemäss der genannten Bekanntmachung wurde die militärische Kontrolle des Grenzverkehrs an der graubündnerischen Nordgrenze vom Territorialkommando VIII unter Mitwirkung der eidgenössischen Heerespolizei, der eidgenössischen Grenzwächter und Zollbeamten und des kantonalen Landjägerkorps durchgeführt (LI LA RE 1917/2578).
[3] Massgeblich hierfür war die schweizerische Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand vom 6.8.1914, AS 30, S. 370-372.
[4] Für den Warenverkehr über die Grenze galten die Vorschriften der Bekanntmachung des schweizerischen Finanz- und Zolldepartements vom 2.4.1917.