Handschriftliches Konzeptschreiben des liechtensteinischen Landesverwesers Leopold von Imhof und des Regierungssekretärs Josef Ospelt, gez. dies., an das Polizeibüro des Kantons Graubünden in Chur [1]
8.11.1915
Laut der mit gesch. [geschätztem] Schreiben vom 4. d.M. [2] mitgeteilten Instruktion [3] für den Grenzverkehr haben die beim Eintritt in den Kanton Graubünden vorzuweisenden Reisepässe das Visum der Konsulate jener Länder zu enthalten, für welche sie bestimmt sind. [4]
Da hierlands konsularische oder diplomatische Vertretungen auswärtiger Staaten nicht bestehen, beehrt sich die f. [fürstliche] Regierung um gef. [gefällige] Abstandnahme von der Beibringung des gedachten Visums bezüglich liechtensteinischer Staatsangehöriger, wie dies auch seitens Österreichs [5] zugestanden wurde, zu ersuchen.
Die Antwort wolle postlagernd Sevelen gesendet werden. [6]
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[1] LI LA RE 1915/3830 ad 0218/3700r. Reingeschrieben am 9.1.1915 von David Strub. Vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben des Polizeibüros des Kantons Graubünden an die liechtensteinische Regierung vom 27.10.1915 betreffend die Verschärfung der Bestimmungen für den Grenzverkehr mit Liechtenstein (LI LA RE 1915/3700 ad 0218).
[2] Vgl. das Schreiben des Polizeibüros des Kantons Graubünden an den liechtensteinischen Landesverweser Leopold von Imhof vom 4.11.1915 (LI LA RE 1915/3830 ad 0218/3700).
[3] Vgl. die "Instruktion über Passvorschriften an der Grenze" des Kantonalen Polizeibüros in Chur vom 25.10.1915 (LI LA RE 1915/3830 ad 0218/3700).
[4] Vgl. Z. 2 Bst. h der genannten Instruktion.
[5] Am 19.1.1915 war für Liechtensteiner an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze der Passzwang eingeführt worden. Vom Erfordernis eines Passvisums für liechtensteinische Staatsangehörige wurde jedoch abgesehen (vgl. das Schreiben des k.k. Statthalters in Tirol und Vorarlberg an die liechtensteinische Regierung, LI LA RE 1915/218 (Aktenzeichen der k.k. Statthalterei: 8/2 prs.)).
[6] Am 10.11.1915 teilte das Polizeibüro des Kantons Graubünden Landesverweser Leopold von Imhof mit, dass die angesprochene Pass- bzw. Visavorschrift nicht für Angehörige des Fürstentums Liechtenstein in Betracht kommen solle (LI LA RE 1915/3924 ad 0218/3700). Vgl. die diesbezügliche Kundmachung der liechtensteinischen Regierung in: L.Vo., Nr. 47, 19.11.1915, S. 1. ("Kundmachung"); O.N., Nr. 48, 20.11.1915, S. 1-2.