Circular an sämtliche Ortsrichter im Fürstenthume Liechtenstein
[betr. Bepflanzung der Landstrassen mit Fruchtbäumen][1]
vom 26. September 1812
Da die Unterthanen vom Amte mit dem allerhöchsten Willen Seiner Durchlaucht, die Landstrasse von beiden Seiten mit nützlichen edlen Fruchtbäumen besetzt zu wissen, bekannt gemacht und mehrmahlen aufgefordert worden sind, sich diese Bäume bis auf den heurigen Herbst verlässlich zu bevorräthigen und nun die Zeit heranrüket, dass diese Bäume längs der Landstrasse von beiden Seiten gesetzt werden sollen, so wird hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und sicheren Darnachachtung verordnet:
a) Jeder Eigenthühmer von an beiden Seiten der Landstrasse liegenden Gründe ohne Unterschied, ob es Äcker, Wiesen oder Baumgärten sind, mit lediglichem Ausschluss der Weingüter, ist verbunden, während den nächsten zwey Monaten Oktober und November an der Strasse fruchtbare Obstbäume in der Entfernung von beiläufigen 5 Klaftern von einander und wenigstens einen halben Klafter von der Strasse weg, unter welche halbe Klafter aber auch schon die Gräben gerechnet werden, zu setzen und sie von Zeit zu Zeit zu pflegen, dass sie mit der Zeit dem erwartenden Nutzen entsprechen.
b) Die Obstbaumsetzlinge müssen in veredelten Äpfl-, Birnen- und Krisebäumen bestehen, denn Nussbäume werden nicht geduldet; und sollten ein oder die andern Grundeigenthümer edle nicht vorräthig haben, dann wird zwar der Einsatz von Wildlingen allein mit der Beschränkung gestattet, dass sie inner 2 Jahren durch Pfropfen, Pelzen oder Oculiren veredlet werden.
c) Wo Gemeinheiten an der Strasse liegen, muss die Gemeinde diese Baumpflanzung veranlassen, und unter der Landstrasse wird für itzt jene von Feldkirch bis an die Schwabbrunnen und die von Banx bis Rugell verstanden.
d) Wer diesem Befehle nicht nachlebt, wird nach Verlauf dieser 2 Monate für jede Unterlassung eines nicht gesetzten Baumes mit einer Straffe pr 1 f vom Stück belegt und nebstbei noch auf seine Kosten im nächsten Frühjahr der Baum nachgesetzet werden.
Von dieser Verordnung sind alle Unterthanen in Kenntniss zu setzen, sie von einer Gemeinde zur andern schleunig zu befördern, und sie von der lezten beim Amte zurükzustellen.
Vaduz, den 26ten September 1812
Expediatur Schuppler
______________
[1][1] LI LA RB/L1 1812. Handschriftliches Zirkular an die Gemeinden, Original.