Fürstliche Verordnung zum Münzvertrag


[Fürstliche Verordnung zum Münzvertrag][1]

vom 3. Dezember 1858

 

Wir Johann Franz, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nicolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg etc. etc. etc.

Indem Wir den zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und dem Fürstenthume Liechtenstein einerseits und den durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten andererseits abgeschlossenen, in der Beilage A enthaltenen Münzvertrag ddo. Wien am 24. Jänner 1857 hiermit in Wirksamkeit setzen, verordnen Wir wie folgt:

§ 1

Der durch den Münzvertrag vom 24. Jänner 1857 für das Fürstenthum angenommene Landesmünzfuss, nach welchem 45 Gulden aus einem Pfunde feinen Silbers geprägt werben, hat, vom 1. Jänner 1859 angefangen, der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuss und die Grundlage der ausschliessenden gesetzlichen Landeswährung (Valuta) des Fürstenthumes zu sein.

§ 2

Vom 1. Jänner 1859 an werden alle Staats-Einnahmen und Ausgaben in unserem Fürstenthume auf die neue Währung gesetzt und alle Rechnungen unserer öffentlichen Kassen und Aemter nur in dieser Währung geführt werden.

§ 3

Vom 1. Jänner 1859 an sind alle Bücher und Rechnungen der Gemeinden, so wie der unter besonderer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Vereine und Anstalten für öffentliche Zwecke in der neuen Währung zu führen. Das Regierungsamt hat durch die ihm gesetzlich eingeräumten Verwaltungsmassregeln für die Handhabung dieser Bestimmungen zu sorgen.

§ 4

Werden vom 1. Jänner 1859 an in Gesetzen, Verordnungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Verfügungen öffentlicher Behörden Geldbeträge ohne Benennung einer bestimmten Münzsorte oder Währung angegeben, so sind dieselben stets in neuer Währung zu verstehen.

Dieses gilt auch hinsichtlich der gerichtlichen Erkenntnisse, die in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über ein von dem ersten Jänner 1859 an bei Gericht angebrachtes Klagbegehren oder Gesuch erschliessen.

Bezüglich der Erkenntnisse über die vor diesem Tage eingebrachten Klagen oder Gesuche ist sich nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen zu richten.

In Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche vom 1. Jänner 1859 an geschlossen werden, tritt, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, die gesetzliche Vermuthung für die neue Währung ein, sofern nicht durch rechtskräftige Beweise die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, dargethan wird.

§ 5

Alle Verbindlichkeiten, welche auf einem vor dem 1. Jänner 1859 begründeten Privat-Rechtstitel beruhen und auf eine der nachbenannten Währungen (Valuta) lauten, aber erst nach diesem Zeitpunkte zur Erfüllung kommen, sind in der neuen Währung nach folgendem Massstabe zu leisten:

100 fl. (20 fl. Fuss) mit           105 fl.

100 fl. sogenannte Reichswärung (24 fl. Fuss) mit   87 50/100 fl.

100 Lire Austriache mit         35 fl.

100 französische, sardinische oder schweizerische Franken mit    40 50/100 fl.

Verbindlichkeiten in jenen älteren Währungen (Valuten), deren Verhältniss zu dem 20 fl.-Fusse gesetzlich festgesetzt ist, sind nach diesem Verhältnisse und nach dem obigen Massstabe zu der neuen Währung in letzterer zu erfüllen.

§ 6

Nach dem im § 5 angenommenen Massstabe sind vom 1. Jänner 1859 an, auch alle Verbindlichkeiten des Staates und alle Leistungen an den Staat zu erfüllen. In gleicher Weise sind alle jene, nicht vom Staate, sondern öffentliche Fonden oder Anstalten, Gemeinden oder anderen moralischen oder physischen Personen gebührenden oder von ihnen zu leistenden Zahlungen zu behandeln, bei welchen der nach dem 31. December 1858 zur Anwendung gelangende Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.

§ 7

Zahlungen, welche aus einem vor dem 1. Jänner 1859 entstandenen Rechtstitel in einer bestimmten Zahl ausdrücklich bedungener Goldstücke gebühren, sind in diesen Stücken zu leisten.

Zahlungen, welche in einer bestimmten Sorte ausländischer Silbermünzen gebühren, müssen auch nach dem 1. Jännert 1859 in derselben geleistet werden.

§ 8

Vom 1. Jänner 1859 an haben nachbenannte österreichische Münzsorten bis zu dem Zeitpunkte, an welchem eine jede derselben ausser Umlauf gesetzt wird, im nachstehenden gesetztlichen Werthe der neuen Währung zu gelten und müssen in diesem Werthe von jedermann angenommen werden :

1. Das Guldenstück oder Scudo

2 fl. 10

Hunderttheile

2. Das 1 Guldenstück oder 1/2 Scudo

1 fl.  5

Hunderttheile

3. Das 1/3 Guldenstück oder Zwanziger neuen Gepräges 9/10 fein und die Lira Austriaca

– fl. 35

Hunderttheile

4. Das 1/3 Guldenstück oder

– fl. 34

Hunderttheile

5. Das 1/6 Guldenstück oder 10 Kreuzerstück und die ½ Lira

– fl. 17

Hunderttheile

6. Das 1/12 Guldenstück oder 10 Kreuzerstück und die ¼ Lira

– fl.  8 5/10

Hunderttheile

7. Das 1/20 Guldenstück oder 3 Kreuzerstück  

– fl.  5

Hunderttheile

8. Der Kronthaler

2 fl. 30

Hunderttheile

9. Der ½ Kronthaler

1 fl. 12

Hunderttheile

10. Der ¼ Kronthaler

– fl. 55

Hunderttheile

Silberscheidemünzen

11. Das 6 Kreuzerstück mit der Jahreszahl 1848, 1849

– fl. 10

Hunderttheile

Kupferscheidemünzen

12. Das 2 Kreuzerstück

– fl. 3

Hunderttheile

13. Das 1 Kreuzerstück und 5 Centesimistück

– fl.1 5/10

Hunderttheile

14. Das 3 Centesimistück

– fl. 1

Hunderttheile

15. Das ½ Kreuzer- und 1 Centesimistück

– fl. 0.5

Hunderttheile

Die Hunderttheile des Guldens heissen Kreuzer.

§ 9

Die Annahme der in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 ausgeprägten Ein- und Zwei-Vereinsthaler-Stücke derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben oder demselben beigetreten sind, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und anderen öffentlichen Kassen, so wie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen zu ihrem vollen Werthe von 1 ½ fl. beziehungsweise 3 fl. der neuen Währung (30 und rücksichtlich 15 Stücke auf ein Pfund fein Silber) darf von niemand verweigert werden.

Auf Vereinsmünze lautende Zahlungsverbindlichkeiten müssen in Vereinsmünze geleistet werden.

Die von den Staaten des heutigen Zollvereins gemäss der Münzconvention vom 30. Juli 1858 in der Eigenschaft als Vereinsmünze bisher ausgeprägten Zweithaler-Stücke (3 ½ fl. Stücke des 24 ½ fl.- Fusses) werden Zwei-Vereinsthaler-Stücke in jeder Beziehung gleichgestellt.

§ 10

Den im Vierzehn-Thaler-Fusse ausgeprägten Thalerstücken der an dem Münzvertrage vom 24. Jänner 1857 betheiligten Staaten wird die unbeschränkte Gültigkeit im Werthe von 1 ½ fl. der neuen Währung im Fürstenthume zugestanden.

§ 11

Nachdem Wir dermal keine Landes- und Scheidemünzen auszuprägen befunden haben, so sollen die in Oesterreich nach dem kaiserl. Patente vom 19. September 1857 in österreichischer Währung ausgeprägten Landes- und Scheidemünzen nach ihrem vollen Werthe im Fürstenthume gesetzlichen Umlauf haben.

Die Ein-Vereinsthaler, welche Wir, den Bestimmungen des Münzvertrages gemäss, ausprägen lassen werden, werden auf der Aversseite Unser Brustbild mit der Umschrift :

JOHANN FRANZ FÜRST zu LIECHTENSTEIN

führen, auf der Reversseite aber das fürstliche Wappen mit der Umschrift :

EIN VEREINSTHALER 
XXX EIN PFUND FEIN

und die Zahl des Jahres, in welchem die Ausmünzung stattgefunden hat, enthalten.

Der Rand wird glatt sein und in vertiefter Schrift der Wahlspruch :

KLAR und FEST

enthalten.

§ 12

Niemand ist verpflichtet, die Zahlung eines Betrages, welcher den Werth eines ¼ fl. erreicht oder übersteigt, in Scheidemünze aufzunehmen. Dagegen darf in Ermanglung eigener die Annahme der österreichischen Scheidemünzen nicht verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als ¼ fl. beträgt oder wenn ein geringerer Betrag als der eines ¼ Gulden zu begleichen ist.

§ 13

Die in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 von den Staaten, die an demselben Teil genommen haben oder demselben beigetreten sind, ausgeprägten Kronen und halben Kronen sollen sowohl bei den Staatskassen als im allgemeinen Verkehr in jeder Beziehung so angesehen werden, als ob sie Vereinsgoldmünzen inländischen Gepräges wären.

Die Kronen, welche Wir als Vereinsgoldmünzen ausprägen lassen werden, werden auf der Aversseite Unser Brustbild mit der Umschrift :

Johann Franz Fürst zu Liechtenstein

führen, auf der Reversseite aber den Namen der Münze und die Jahreszahl der Ausmünzung in einem offenen Kranze von Eichenlaub mit der Umschrift oben :

Vereinsmünze

unten :

50 Ein Pfund fein

enthalten.

Der Rand wird glatt sein und in vertiefter Schrift den Wahlspruch

Klar und Fest

enthalten.

§ 14

Die Vereinsgoldmünze hat nicht die Eigenschaft eines die gesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels, daher ist niemand verpflichtet, sie anstatt der gesetzlichen Silbermünzen anzunehmen.

Gegeben in Unserem Schlosse zu Eisgrub am 3. December 1858.

(L. S.)  Johann Franz Fürst von und zu Liechtenstein.

Franz Zimerman, fürstlich dirigirender Hofrath

Nach Seiner Durchlaucht höchsteigenem Befehle.

Franz Strak, fürstlicher Rath

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[1] LI LA SgRV 1857/07. Druck. Der Münzvertrag ist als Anhang A zur Verordnung publiziert.