Friedensvertrag von Pressburg


Friedenstraktat zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich[1]

Unterzeichnet zu Pressburg, am 16. Dezember 1805

Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstitution Kaiser der Franzosen und König von Italien, haben den am 26. Dezember 1805 (5. Nivose im Jahre 14) zu Preßburg durch Unsern Minister der auswärtigen Geschäfte in Kraft der ihm von Uns hiezu ertheilten Vollmachten, mit dem Herrn Fürsten von Lichtenstein und dem Grafen Gyulai, von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich mit gleichen Vollmachten versehenen Ministern geschlossen und unterzeichneten Traktat lautet wie folgt:

Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, von gleichem Verlangen beseelt, das Ungemach des Krieges zu beendigen, haben sich entschlossen, ohne Verzug die Einleitung zu einem Definitiv-Friedensschlusse zu treffen, und demnach zu Bevollmächtigten ernannt:

Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, Herrn Johann von Lichtenstein, des Hl. römischen Reichs Fürsten, Großkreuz vom Theresien-Militär-Orden, Kämmerer, General-Lieutenant der Armee besagter Sr. Majestät von Deutschland und Oesterreich, und Inhaber eines Husaren-Regiments, und Herrn Grafen Ignatz von Gyulai, Kommandär des Theresien-Militär-Ordens, Kämmerer Sr. besagten Majestät des Kaisers von Deutschland und Oesterreich, General-Lieutenant seiner Armeen, und Inhaber eines Infanterie-Regiments.

Und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, den Herrn Karl Moriz Talleyrand Perigord, Groß-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Geschäfte besagter Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien, Mitglied der Ehrenlegion vom großen Bande, Ritter des preußischen rothen und schwarzen Adlerordens. Diese haben sich, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig ausgewechselt haben, über nachstehende Puncte[2] verglichen.

I. Von diesem Tage an gerechnet soll zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich, und zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien, ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven Unterthanen ein ewiger Friede und Freundschaft seyn.

II. Frankreich bleibt im Besitze der vollkommenen Eigenthümlichkeit und Souverainität von allen jenseits der Alpen gelegenen Herzogthümern, Fürstenthümern, Herrschaften und Gebieten, welche vor dem Abschlusse gegenwärtigen Friedens-Traktates entweder schon mit dem französischen Reiche vereiniget und demselben inkorporirt, oder französischen Gesetzen und Administrationen unterworfen waren.

III. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich sind für Sich und Ihre Erben und Nachfolger mit den von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien gemachten Dispositionen in Beziehung auf die Fürstenthümer von Luccaund Piombino einverstanden.

IV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich verzichten sowohl für Sich als Ihre Erben und Nachfolger auf denjenigen Theil des venetianischen Staates, auf welchen Sie nach Inhalt der Friedensschlüsse von Campo-Formio und von Lüneville Ansprüche zu machen hätten. Dieser Theil des venetianischen Staates soll für ewige Zeiten mit dem Königreiche Italien vereinigt werden.

V. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich erkennen Se. Majestät den Kaiser der Franzosen als König von Italien. Allein man ist darin überein gekommen, daß in Gemäßheit der von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen in dem Augenblick, als Sie die italienische Krone auf ihr Haupt setzten, gegebenen Erklärung, die Kronen von Frankreich und Italien von der Zeit an, als die in besagter Erklärung benannten Mächte die darin enthaltenen Bedingnisse erfüllt haben werden, für immer getrennt, und in keinem Falle auf dem nämlichen Haupte vereiniget werden können.

Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich verbindet sich, sobald der Fall der Trennung besagter Kronen eintritt, denjenigen als König von Italien zu erkennen, den Se. Majestät der Kaiser der Franzosen als Ihren Nachfolger im Königreiche von Italien ernennen wird.

VI. Ihre Durchlauchten, die Kurfürsten von Baiern, Würtemberg und Baden, und die batavische Republik, als die mit Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien in diesem Kriege alliirt waren, sollen in dem gegenwärtigen Friedens-Traktate mit einbegriffen sein.

VII. Die Kurfürsten von Baiern und Würtemberg nehmen den Königstitel an, ohne jedoch aufzuhören, Glieder des deutschen Bundes zu seyn. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich erkennt sie in dieser Würde.

VIII. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich leistet sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und respektiven Nachfolger auf nachbenannte Fürstenthümer, Herrschaften, Domainen und Gebiete Verzicht, und überläßt und tritt ab an Se. Majestät den König von Baiern die Marggrafschaft Burgau und was dazu gehört, das Fürstenthum Eichstädt, denjenigen Theile des Gebietes von Passau, der Sr. königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Salzburg gehörte, und zwischen Böhmen, Oesterreich, der Donau und dem Inn gelegen ist, ferner die Grafschaft Tyrol mit Inbegriff der Fürstenthümer Brixen und Trient; die sieben Herrschaften im Vorarlbergischen mit ihren Inklavirungen, die Grafschaft Hohenembs, die Grafschaft Königsegg-Rothenfels, die Herrschaften Tetnang und Argen und die Stadt Lindau nebst ihrem Gebiete.

An Se. Majestät den König von Würtemberg die fünf sogenannten Donaustädte, nämlich: Ehingen, Munderkingen, Reidlingen, Mengen und Sulgau mit allem, was dazu gehört, die obere und untere Grafschaft Hohenberg, die Landgrafschaft Nellenburg und die Präfektur Altdorf, mit dem, was (die Stadt Konstanz ausgenommen) dazu gehört; ferner denjenigen Theil des Breisgaues, welcher im Würtembergischen inklavirt, und gegen Osten in einer Linie vom Schlegelberg bis zum Molbach gelegen ist, und die Städte Villingen und Breunlingen mit ihrem Gebiete.

An Se. Durchlaucht den Kurfürsten von Baden, das Breisgau, mit Ausschluß der vorhin benannten und abgesonderten Besitzungen, die Ortenau mit allem, was dazu gehört, die Stadt Konstanz und die Kommenthurey Meinau. Von allen hier oben benannten Fürstenthümern, Herrschaften, Domainen und Gebieten sollen Ihre Majestäten, die Könige von Baiern und Würtemberg, und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden, ganz unabhängig mit der vollkommensten Souveränität, auf die gleiche Weise, mit den gleichen Titeln, Rechten und Prärogativen Besitz nehmen, wie sie vorhin Se. Maj. dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich, oder die Prinzen seines Hauses besessen haben, und anders nicht.

IX. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich erkennt die von dem Hause Oesterreich zum Vortheil der Partikuliers oder der öffentlichen Etablissements in dem Lande, welches gegenwärtig einen integrirenden Theil des französischen Reichs ausmacht, kontrahirten Schulden, und man hat sich darin verstanden, daß besagte Se. Majestät rücksichtlich aller Schulden, welche das Haus Oesterreich als Besitzer gemacht und auf den Grund und Boden jener Länder, auf welche es durch gegenwärtigen Traktat verzichtet, verhypothecirt haben möchte, von aller Verbindlichkeit frey seyn soll.

X. Salzburg und Berchtoldsgaden, die Sr. königlichen Hoheit dem Kurfürsten Erzherzoge Ferdinand gehören, sollen mit Oesterreich vereiniget, und von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich ganz eigen und mit voller Souveranität, aber nur unter dem Titel eines Herzogthums, besessen werden.

XI. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien verspricht Ihre gute Dienste, um von Sr. Majestät dem Könige von Baiern, zu Gunsten Sr. königlichen Hoheit, des Erzherzogs Ferdinand, Kurfürsten von Salzburg, die Abtretung des Fürstenthums Würzburg, so wie dasselbe durch den Rezeß der deutschen Reichsdeputation vom 23. Febr. 1803 (6. Ventose im Jahre XI.) besagter Majestät überlassen worden ist, zu erhalten.

Der kurfürstliche Titel Sr. königlichen Hoheit geht auf dieses Fürstenthum über, welches Se. königliche Hoheit ganz eigen, mit voller Souveränität, auf gleiche Weise und unter den nämlichen Bedingungen, wie vorhin des Kurfürstenthum Salzburg, besitzen wird.

In Beziehung auf die Schulden hat man sich dahin verstanden, daß der neue Besitzer nur für jene Schulden hafte, welche von Anlehen, wozu die Stände ihre förmliche Einwilligung gaben, oder von Administrations-Ausgaben herrühren.

XII. Die Würde eines Großmeisters des deutschen Ordens, die Gerechtsame, Domainen und Einkünfte, welche vor dem gegenwärtigen Kriege, von Mergentheim, als dem Hauptorte besagten Ordens, dependirten, alle übrigen Gerechtsame, Domainen und Einkünfte, welche zur Zeit der Auswechslung gegenwärtigen Traktats mit dem Großmeisterthume verbunden sind; desgleichen alle Domainen und Einkünfte, in deren Besitze sich zu der nämlichen Zeit der besagte Orden befinden wird, sollen demjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, welches Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich ernennen wird, in der Person und in gerader männlicher Linie nach dem Erstgeburtsrechte erblich überlassen werden. Se. Majestät der Kaiser Napoleon verspricht seine gute Dienste, damit Se. königliche Hoheit, der Erzherzog Ferdinand, sobald wie möglich, eine gänzliche und volle Entschädigung in Deutschland erhalte.

XIII. Seine Majestät der König von Baiern kann die Stadt und das Gebiet von Augsburg in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben, und ganz eigen und mit aller Souverainität besitzen. Se. Majestät der König von Würtemberg kann gleicherweise die Grafschaft Bondorf in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben und ganz eigen mit voller Souverainität besitzen. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich verspricht, hierin keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.

XIV. Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden werden über die ihnen hier abgetretenen Ländereien sowohl, als über ihre alten Staaten die vollständige Souverainität und alle Gerechtsame, die damit verbunden, und ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien garantirt sind, so und auf die nämliche Weise ausüben, wie Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, und Se. Majestät der König von Preußen sie über ihre deutsche Staaten ausüben. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich verpflichtet sich, sowohl als Chef des Reichs, als auch als Mitstand, der Ausübung alles desjenigen, was besagte Ihre Majestäten der König von Baiern und von Würtemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden rücksichtlich dieser ihrer Souveränitäts-Rechte gethan haben oder erst thun werden, keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.

XV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich entsagt sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als auch für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und Nachfolger, allen Gerechtsamen der Souveränität sowohl, als des Lehenrechts, allen und jeden wirklichen oder eventuellen Ansprüchen auf alle Staaten, keinen ausgenommen, in deren Besitze Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden sind, und überhaupt auf alle in den baierischen, fränkischen und schwäbischen Kreisen liegenden Staaten, Domainen und Gebiete, so wie auch allen auf diesen Domainen und Gebieten haftenden Titeln. Alle Ansprüche, sie mögen wirkliche oder eventuelle seyn, welche besagte Staaten auf das Haus Oesterreich oder gegen die Prinzen desselben haben mögen, sind und bleiben demnach auch für immer verloschen. Jedoch haben die im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Renunziationen keine Beziehung auf das Eigenthum, welches durch den Artikel XI. Ihren königlichen Hoheiten, den Erzherzogen, zugetheilt worden ist, oder in Kraft des Artikels XII. noch erst zugetheilt werden soll.

XVI. Die Domainial-Dokumente oder Titel und die Archive, die Pläne und Karten der in Kraft gegenwärtigen Traktats abgetretenen verschiedenen Länder, Städte und Festungen sollen drei Monate nach erfolgter Ratifikation denjenigen Mächten, in deren Besitz sie kommen, ausgeliefert werden.

XVII. Se. Majestät der Kaiser Napoleon garantirt die Integrität des österreichischen Staates in dem Zustande, in welchem er zu Folge gegenwärtigen Friedens-Traktats kommen wird, so wie die Integrität der in den Artikeln XI. und XII. den Prinzen des Hauses Oesterreich angewiesenen Besitzungen.

XVIII. Die hohen Kontahenten erkennen die Unabhängigkeit der helvetischen Republik, in dem Zustande, in welchem sie sich nach Inhalt der Mediations-Akte befindet, so wie die Unabhängigkeit der batavischen Republik.

XIX. Die von Frankreich und seinen Alliirten gemachten kriegsgefangenen Oesterreicher, und die von Oesterreich gemachten kriegsgefangenen Franzosen und deren Alliirte, die bereits noch nicht ausgeliefert sind, sollen vierzig Tage nach Auswechslung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats ausgeliefert werden.

XX. Alle Verbindungen und Handlungs-Verhältnisse sollen in den beiden Staaten auf den nämlichen Fuß, worauf sie vor dem gegenwärtigen Kriege standen, wieder hergestellt werden.

XXI. Se. Maj. der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien werden unter sich in Beziehung auf Rang und Etiquette das nämliche Zedemoniel, wie vor dem gegenwärtigen Kriege, beobachten.

XXII. Fünf Tage nach Auswechslung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktates werden die Stadt Preßburg und ihre Umgebungen in einer Entfernung von sechs Meilen geräumt.

Zehn Tage nach besagter Auswechslung werden die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich Mähren, Böhmen, das Viertel Unter-Wiener-Wald, das Viertel Unter-Manhartsberg, Ungarn und ganz Steyermark räumen.

In den nächstfolgenden zehn Tagen werden sie das Viertel Ober-Wiener-Wald, und das Viertel Ober-Manhartsberg räumen.

Endlich werden nach Verlauf von zwei Monaten, von der Auswechslung der Ratifikation an gerechnet, die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich alle Erbstaaten Se. Majestät des Kaisers von Deutschland und Oesterreich geräumt haben, nur mit Ausnahme von Braunau, welcher Platz noch ein Monat länger als ein Depot für Kranke und für die Artillerie zur Disposition Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien bleiben wird.

Während dieses Monates soll an die Einwohner keinerlei Requisition, von welcher Beschaffenheit sie immer seyn möchte, gemacht werden.

Indessen hat man sich dahin verstanden, daß bis zu Ausgang besagten Monats kein österreichisches Truppenkorps einen Bezirk von sechs Meilen, im Umkreise von Braunau, einnehmen oder besetzen soll.

Gleichweise hat man die gegenseitige Uebereinkunft getroffen, daß kein Platz, der in den vorerwähnten Terminen von den französischen Truppen geräumt werden muß, von den österreichischen Truppen eher als nach Verlauf von 48 Stunden nach erfolgter Räumung besetzt werden soll.

Ferner hat man sich dahin verglichen, daß die Magazine, welche die französische Armee in den Orten, die sie nach und nach räumen muß, zurückläßt, besagter Armee zur Disposition bleiben, und daß beide Kontrahenten in Beziehung auf alle und jede Kriegskontribution, die den von der französischen Armee besetzten Erbstaaten vorhin auferlegt worden sind, eine Arrangement treffen, wodurch die Erhebung besagter Kontributionen, vom Tage des Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, gänzlich aufhören soll.

Die französische Armee wird ihren Unterhalt und ihre Verpflegung aus den eigenen, auf den Routen, die sie in ihrem Marsche berühren muß, angelegten Magazinen ziehen.

XXII[I]. Unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats sollen von beiden Seiten Kommissarien ernannt werden, um durch dieselben im Namen ihrer respektiven Souveraine alle von den Truppen Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien noch nicht besetzten Theile des venetianischen Gebietes zu übergeben und zu übernehmen.

Die Stadt Venedig, die Lagunen, die Besitzungen auf der Terra ferma sollen in fünfzehn Tagen, das venetianische Istvien und Dalmatien, die Mündungen des Cattaro, die venetianischen Inseln im adriatischen Meere, und alle darauf befindlichen Plätze und Festungen in Zeit von sechs Wochen nach erfolgter Auswechslung der Ratifikation übergeben werden.

Die respektiven Kommissarien werden dahin sehen, daß das Artilleriegeschütz, welches der Republik Venedig gehörte, sorgfältig von dem österreichischen Geschütze gesondert werde. Das erstere soll ganz Eigenthum des italienischen Königreichs werden. Sie werden mittels eines gemeinschaftlichen Akkords die Natur und Beschaffenheit jener Gegenstände bestimmen, welche Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Oesterreich gehören, und folglich zu seiner Disposition bleiben müssen. Sie werden entweder über den im Königreiche Italien vorzunehmenden Verkauf der kaiserlichen Artillerie und vorbenannten Gegenständen, oder über ihren Austausch gegen eine gleichgültige Quantität Geschütze oder andere Gegenstände von dieser oder einer andern Beschaffenheit, die von der französischen Armee in den Erbstaaten zurückgelassen werden, die nöthige Uebereinkunft treffen.

Den österreichischen Truppen, und den bürgerlichen und militairischen Administratoren soll jede Erleichterung und jeder Beistand geleistet werden, um auf dem schiklichsten und sichersten Wege in die österreichischen Staaten zurückkehren zu können. Gleicherweise soll der Transport der kaiserlichen Artillerie, der Magazine zu Wasser und zu Land, und aller übrigen in den gegenwärtigen Stipulationen nicht ausdrücklich benannten Gegenstände, es sey durch Verkauf oder durch Tausche die damit gemacht werden könnten, befördert werden.

XXIV. Die Ratifikationen gegenwärtigen Traktates sollen in Zeit von acht Tagen, oder wo möglich, noch früher geschehen. Geschehen und unterzeichnet zu Preßburg den 26. Dezember 1805. (5 Nivose Jahr XIV.)

Unterzeichnet:

(L. S.) Joh. Fürst von Lichtenstein

 (L. S.) Karl Moriz Talleyrand

(L. S.)  Ignatz Graf v. Gyulai

Wir haben genehmiget und genehmigen vorgesetzten Traktat in allen und jeden Artikeln, die er enthält, erklären, daß derselbe hiemit angenommen, ratifizirt, und bestätiget sey, und versprechen, daß er unverbrüchlich gehalten werden soll.

Zum Zeugnisse dessen haben Wir Gegenwärtiges ausgetertiget, mit Unserer eigenen Hand gezeichnet, kontrasignieren und mit Unserm kaiserlichen Siegel besiegeln lassen.

Im Pallaste zu Schönbrunn, den 6. Nivose im Jahr XIV. (27. Dezember 1805.)

Unterzeichnet:
Napoleon

Auf Befehl des Kaisers:

Der Minister der auswärtigen Geschäfte,    
Unterzeichnet:
Karl Moriz Talleyran

Der Minister Staatssekretair,    
Unterzeichnet:
H. B. Maret

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[1] Wiedergegeben wird hier die französische Ratifikationsurkunde nach dem Druck bei: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 3-25. Bei Winkopp ist direkt neben der französischen Fassung (die hier nicht wiedergegeben wrd) die deutsche Übersetzung. Digitale Version: Friedenstraktat zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich (16.12.1805), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1805/friedensvertrag_frankreich-oesterreich.html, Stand: 27.12.2012
[2] Im französischen Text „articles“, in der Folge steht vor jedem Punkt „Art.“