Maschinenschriftliches Konzept eines Erlasses der Regierung, gez. Landesverweser Leopold von Imhof, an die Gemeindevorstehungen Balzers, Triesen und Triesenberg (Diktat, mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen von Imhof) [1]
5.8.1914
Unter den gegenwärtigen Verhältnissen liegt die Befürchtung nahe, dass verschiedene Individuen, welche von den Nachbarstaaten ausgewiesen werden oder sich der behördlichen Kontrolle aus irgendwelchen Gründen zu entziehen trachten, den Versuch unternehmen werden, in das Fürstentum einzudringen.
Da die hierländischen Polizeiorgane und die in Liechtenstein dislozierte österr. Finanzwache zur Durchführung der jetzt gebotenen erhöhten sicherheitspolizeilichen Massnahmen gegen solche verdächtige Elemente an der Grenze nicht hinreichen, erscheint es notwendig, zur Verstärkung des Grenzpolizeidienstes vertrauenswürdige und verlässliche Männer heranzuziehen, welche über eine Schusswaffe verfügen und mit deren Handhabung vertraut sind.
Bei Balzers: In der dortigen Gemeinde handelt es sich vornehmlich um die Grenze beim Luziensteig, Fläscherberg, Steinbruch und bei der Ellwiese. Zur besseren Überwachung der dort in das Fürstentum führenden Wege sind zwei Männer auszuwählen, welche nach den Weisungen des beim Luziensteig stationierten Finanzwachorgans vorzugehen und die betreffenden Strecken abzupatrouillieren haben.
Bei Triesen: In der dortigen Gemeinde handelt es sich vornehmlich um die Überwachung der Übergänge von der Schweiz in das Lawenatal. Zu diesem Zweck sind zwei Männer auszuwählen, welche in der Lawenaalpe ihren Aufenthalt zu nehmen und von dort aus die umliegende Gegend nach den Weisungen des ebendorthin abgeordneten Finanzwachorgans abzupatrouillieren haben.
Bei Triesenberg: In der dortigen Gemeinde handelt es sich vornehmlich um die gegen Steg führenden Wege und Pässe sowie um die Alpenkurhäuser Malbun und Sücka. Zur Überwachung dieser Gegend sind zwei Männer auszuwählen, welchen zur Unterkunft die Finanzwachhütte in Steg eingeräumt wird. Dieselben haben von dort aus nach den Weisungen des dort stationierten Finanzwachorganes die umliegende Gegend und namentlich die in das Fürstentum führenden Pässe abzupatrouillieren.
Bei allen: Sie haben alle ausweislosen oder verdächtigen Individuen sofort über die Grenze zurückzuverweisen oder, falls dies wegen Widersetzlichkeit oder aus anderer Ursache nicht tunlich sein sollte, der fstl. Regg. einzuliefern. Die Kosten ihrer Entlohnung übernimmt das Land. Denselben wird der Charakter einer öffentlichen Wache zuerkannt. Die ausgewählten zwei Männer sind sogleich anher namhaft zu machen und werden von hier aus für die Versehung dieses Aufsichtsdienstes mit Legitimationen beteilt werden. Ihr Abgehen auf den erwähnten Posten soll hiedurch jedoch nicht verzögert werden. Bei ihrer Auswahl ist in erster Linie auf Jagdaufseher und andere, mit Schusswaffen vertraute Personen zu sehen.
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