Verordnung betreffend die Instandhaltung der Gemeindewege[1]
vom 20. Mai 1886
Da die Wahrnehmung gemacht wurde, dass die im Innern der Ortschaften gelegenen Gemeindewege nicht immer in einem entsprechenden Zustande sich befinden, ordnet die Regierung, vorbehaltlich weiterer Massregeln, Folgendes an:
1. Jede der eilf Gemeinden des Landes hat für die im Innern der Ortschaften gelegenen Gemeindewege einen geeigneten und dem Dienste gewachsenen Ortswegmacher aufzustellen.
2. Welche Wege speziell dem Ortswegmacher überwiesen werden, wird für jede Gemeinde im Auftrage der Regierung Seitens des Landestechnikers festgestellt, welcher sich diesbezüglich mit der betreffenden Gemeinde ins Einvernehmen zu setzen hat.
3. Die Ortswegmacher stehen das ganze Jahr hindurch, gleich den landschäftlichen Wegmachern, in Funktion, und haben innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirkes die gleichen Verpflichtungen rücksichtlich Konservirung und Reinhaltung der Ortswege, wie die landschäftlichen Wegmacher rücksichtlich der landschäftlichen Wege.
4. Die Ortswegmacher stehen unter der direkten Aufsicht des landschäftlichen Wegmachers vom gleichen Orte und erhalten von demselben die nöthigen Weisungen für die zu verrichtenden Strassen-Arbeiten. Die Ortswegmacher haben daher auch den diesbezüglichen Verfügungen der landschäftlichen Wegmacher Folge zu leisten, indem die landschäftlichen Wegmacher für die entsprechende Instandhaltung der Ortswege verantwortlich gemacht werden.
5. Die landschäftlichen Wegmacher können gleichzeitig auch Ortswegmacher sein oder bei den Ortsweg-Arbeiten Aushülfe leisten, im Falle dadurch die landschäftlichen Strassenarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
6. In besonderen Fällen und zur Ausführung grösserer Instandhaltungsarbeiten bei Ortswegen ist der landschäftliche Wegmacher berechtigt, Hilfsarbeiter einzustellen.
7. Die Beschotterungsarbeiten sind alle Jahre regelmässig, wenn thunlich im Herbst vorzunehmen.
8. Die landschäftlichen Wegmacher stehen rücksichtlich der guten Instandhaltung der Ortswege im Rapporte mit der fürstlichen Regierung und speziell mit dem Landestechniker als Organ derselben; von der Regierung und speziell von dem Landestechniker haben sie auch die diesbezüglich nöthig erscheinenden Verfügungen und Weisungen entgegen zu nehmen.
9. Rücksichtlich Freihaltung der Ortswege und unberechtigtes Verlegen derselben durch Wägen, Holz, Dünger, Steine etc. haben insbesondere die Landweibel die Wegmacher zu unterstützen und in geeigneter Weise Ordnung zu schaffen, beziehungsweise wenn nöthig die Interventionen der Regierung anzurufen. Das Gleiche gilt für den Fall, als ein Wegmacher bemerkt, dass Zäune oder Grenzmarken unberechtigter Weise in die Wege gerückt oder Wasserleitungen zum Schaden der Strassen und Wege abgeändert oder neu angelegt werden.
10. Die Ortswegmacher haben am Ende eines jeden Quartals ihre Lohnliste vom Ortsvorsteher bestätigen zu lassen und dieselbe dann dem landschäftlichen Wegmacher zur Einreichung zu übergeben. Die Auslagen zur Beschotterung, Anschaffung und Instandhaltung der Werkzeuge sind der Lohnliste beizufügen.
11. Die das Jahr hindurch auflaufenden Auslagen für die Instandhaltung der Ortswege werden bei der Landeskasse vorschussweise bestritten.
12. Diejenigen Gemeinden, welche sich befleissen, die im Punkte 2 dieser Verordnung bezeichneten Ortswege in gutem und reinlichen Zustande zu erhalten und den Anordnungen der fürstlichen Regierung und ihrer Organe mit Eifer nachkommen, erhalten bis auf Weiteres eine mit Jahresschluss von der Regierung auszumessende Subvention.
13. Diese Verordnung findet auf Flur- und Feldwege sowie auf Wegkorrektionen und Neuanlagen von Wegen keine Anwendung.
14. Binnen 8 Tagen nach Erhalt dieser Verordnung ist der Name der bestellten Ortswegmacher an die Regierung anzuzeigen, und ist dessgleichen künftighin jede Neubestellung eines Ortswegmachers an die Regierung zu berichten.
Vaduz, am 20. Mai 1886.
Der fürstliche Landesverweser:
von In der Maur
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[1] LI LA SgRV 1886. Reg.-Vermerk: Nr. 763 Rg.