Verordnung betr. Nachführung des grundbücherlichen Werthkatasters und Baubewilligungesverfahren


Regierungs-Verordnung
betreffend die Art der Durchführung der
Evidenzhaltung des Werthkatasters
[1]

vom 16. August 1871

Die fürstliche Regierung verordnet in Vollziehung des § 21 des provisorischen Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865:

§ 1.

Das Landgericht, welchem die Evidenzhaltung des Werthkatasters gemäss § 111 Absatz 5 der Amtsinstruktion vom 31. Mai 1871 obliegt, hat das Katastralevidenzhaltungsbuch nach dem mitgetheilten Formulare über alle Besitzveränderungen gemeindeweise zu führen und hievon vierteljährlig den Ortsvorstehungen Auszüge mitzutheilen.

§ 2.

Die Ortsvorstehungen, denen die Besitzstandsregister zur Führung zugewiesen sind, werden verpflichtet, die in den landgerichtlichen Auszügen enthaltenen Besitzveränderungen in das Besitzstandsregister ohne Verzug einzutragen und hievon auch die auf die erwähnten Auszüge oder auf eine Regierungsverordnung sich gründenden Steuersatzberichtigungen vorzunehmen.

Eine Abänderung der im Besitzstandsregister enthaltenen Katastraldaten ohne spezielle behördliche Ermächtigung wird als unzulässig erklärt. Die auf die vorgenommenen Berichtigungen bezugnehmenden landgerichtlichen Auszüge und Regierungserlässe sind im Gemeindearchive in einem eigenen Fascikel aufzubewahren.

§ 3.

Es ist die Sache des Landgerichtes, die richtige Führung der Besitzstandsregister in den Gemeinden zu überwachen, zu diesem Behufe dieselben jährlich wenigstens einmal einzusehen und vorkommende Anstände sofort abzustellen.

§ 4.

Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, von der Ortsvorstehung über seinen im Gemeindebezirk gelegenen Grundbesitz einen Auszug aus dem Besitzstandsregister zu beheben.

§ 5.

Bei beabsichtigten Grundtrennungen oder Neubauten hat die Partei ihrem Einschreiten beziehungsweise der grundbücherlichen Trennungsurkunde einen dreifach ausgefertigten Situationsplan von dem betreffenden Grundstücke einen dreifach ausgefertigten Situationsplan von dem betreffenden Grundstücke beizuschliessen, welcher genau nach dem Werthkataster die Figur, das Rechenmass, die Parzellennummer, die Flurbezeichnung und die Gemeinde enthalten und die Art der Theilung oder die Lage der Baufläche zweifellos ersichtlich machen muss.

Nach geschehener Ueberprüfung der Pläne durch den Landestechniker und geschehener Grundbuchsamtshandlung beziehungsweise erfolgten Bauconsens wird ein Exemplar dieser Pläne dem landgerichtlichen Urkundenbuch einverleibt, das zweite der Partei zurückgestellt und das dritte dem Landestechniker zur Aufbewahrung übermacht.

§ 6.

Die Evidenzhaltung der Katastralmappen und Parzellenprotokolle wird dem Landestechniker überbunden, welcher auch nachträglich constatirte Vermessungs- und Rechnungsfehler von Amtswegen zu berichtigen hat. Das Landgericht soll zu diesem Zwecke einen eigenen Vormerk führen und die Berichtigung der Fehler veranlassen.

Vaduz, den 16. August 1871

Fürstlich Liechtensteinische Regierung

Hausen

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[1] LI LA SgRV 1871/1. Originaltitel. Reg-Vermerk: Nr. 644 Reg.